TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/1 W105 2243185-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2021
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Entscheidungsdatum

01.07.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55
VwGVG §28 Abs5

Spruch


W105 2243185-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien-Herzegowina, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen.“

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird teilweise Folge gegeben und die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

IV. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser wie folgt zu lauten hat:

„Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom 22.10.2020 aufgrund der über den BF verhängten Untersuchungshaft darüber verständigt, dass im Falle einer Verurteilung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots gegen ihn beabsichtigt sei. Dem BF wurde Parteiengehör gewährt und ihm eine Frist von 14 Tagen gegeben, um zu den vom BFA gestellten Fragen Stellung zu beziehen.

2. Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 28.01.2021 zu Zahl XXXX wurde der BF wegen der Begehung der Vergehen der gewerbsmäßigen Hehlerei, teils als Beitragstäter, gemäß §§ 164 Abs. 1 2.Fall, Abs. 3 und Abs. 4 2.Fall, 12 3. Fall StGB und der kriminellen Vereinigung gemäß § 278 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei zehn Monate davon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.04.2021 hat das BFA dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.), und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Das BFA traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zum Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina, stellte die Identität des BF fest und beleuchtete seine strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet.

Zum Aufenthalt des BF in Österreich sowie zur Begründung der Rückkehrentscheidung erwog das BFA, dass der BF über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge. Er sei als bosnischer Staatsangehöriger mit gültigem Reisepass lediglich zum Aufenthalt im Bundesgebiet aus touristischen Gründen für 90 Tage berechtigt. Wegen seiner Straftaten könne kein touristischer Aufenthaltszweck erkannt werden, weshalb er sich unrechtmäßig in Österreich befunden habe. In Österreich habe der BF keine familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte.

Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, dass der BF Teil einer kriminellen Vereinigung sei und Diebesbeute im Wert von über 60.000 Euro über drei Jahre lang weitergegeben habe. Er habe somit seine große kriminelle Energie gezeigt und die Schädigung Dritter bewusst in Kauf genommen. Aufgrund der langen Dauer der Tathandlungen und der Gewerbsmäßigkeit sei von einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen. Er stelle somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, maßgebliche private oder familiäre Interessen stehen der Erlassung eines vierjährigen Einreiseverbots nicht entgegen.

4. Gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides richtet sich der durch die rechtsfreundliche Vertretung des BF am 02.06.2021 eingebrachte Beschwerdeschriftsatz, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der BF seit 1997 als LKW-Fahrer tätig gewesen sei und hierfür in vielen Ländern der EU unterwegs sei. Seit 04.05.2020 arbeite er bei der Firma XXXX und sei beruflich viel im Ausland. Seit Ende Jänner 2021 befinde er sich wieder in Bosnien, er habe Österreich direkt nach seiner Haftentlassung freiwillig und auf eigene Kosten verlassen. Zu seinem Fehlverhalten stehe er, er möchte jedoch anmerken, dass er niemals mit der Absicht, Straftaten zu begehen, nach Österreich eingereist sei und ihm die kriminellen Umstände der Handlungen nicht klar gewesen seien. Er habe im Strafverfahren erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen, sei lediglich als Mittäter - und nicht als unmittelbarer Täter - verurteilt worden und die ausgesprochene Strafe liege im unteren Bereich des Strafrahmens. Auch bestehe keine Tatbegehungsgefahr, er und seine Frau würden Arbeitstätigkeiten nachgehen und können aus ihrem Verdienst gut leben. Für seine Arbeit (Aufsicht und Leitung des Warenexports) sei es notwendig, in die EU zu reisen. Ein diesbezügliches Schreiben des Arbeitgebers werde vorgelegt.

5. Am 04.06.2021 wurde ans BFA eine Beschwerdeergänzung des BF übermittelt, in der er die Behebung des Bescheides in vollem Umfang beantragte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt den Namen XXXX , ist am XXXX geboren und bosnischer Staatsangehöriger. Er ist gesund und leidet an keinen lebensbedrohlichen bzw. schwerwiegenden Krankheiten.

Der genaue Zeitpunkt seiner letzten Einreise nach Österreich kann nicht festgestellt werden. Am 02.09.2020 wurde er wegen des Verdachts strafbarer Handlungen in Österreich in Untersuchungshaft genommen, er verblieb darin bis 28.01.2021. Der BF verließ den Schengen-Raum am 29.01.2021 und reiste freiwillig aus Österreich aus. Der BF verfügte nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Staat des Schengen-Raumes.

Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 28.01.2021 zu Zahl XXXX wurde der BF wegen der Begehung der Vergehen der gewerbsmäßigen Hehlerei, teils (zumindest) als Beitragstäter, gemäß §§ 164 Abs.1 2.Fall, Abs. 3 und Abs. 4 2.Fall, 12 3.Fall StGB und der kriminellen Vereinigung gemäß § 278 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei zehn Monate davon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der unbedingte Strafteil betrug fünf Monate.


Zugrunde liegt der Verurteilung folgender Sachverhalt:

Der BF hat im Zeitraum von etwa 01.01.2017 bis 06.06.2020 und zumindest seit 01.04.2020 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung von anderen Mitgliedern dieser Vereinigung Tätern einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, 110 Reifen samt Felgen und etwa 70 Ladungssicherungsstangen im Wert von zumindest 60.000 Euro, die durch die Taten erlangt wurden, zu verheimlichen oder zu verwerten. Die Gegenstände wurden durch ein anderes Mitglied der kriminellen Vereinigung im Rahmen von teils gewerbsmäßigen, teils durch Einbruch begangenen Diebstählen erbeutet. Der BF habe dem anderen Mitglied der kriminellen Vereinigung bei zahlreichen Angriffen dabei unterstützt, mit einem LKW das gestohlene Diebesgut aus den in Österreich ausgewählten Verstecken abzuholen und nach Bosnien zu verbringen, um es dort zu verwerten. Er hat auch ab 01.04.2020 einen Fahrer für diese Tätigkeit engagiert und diesen angewiesen, das Diebesgut nach Bosnien zu verbringen. Der BF beging die Hehlerei gewerbsmäßig.

Das Strafgericht wertete das Geständnis des BF, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, und seine Unbescholtenheit als strafmildernd, während die hohe Fahrtenhäufung bei langem Tatzeitraum und das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen als erschwerend in die Strafbemessung miteinbezogen wurden.

In Österreich oder einem anderen Staat des Schengen-Raumes hat der BF keine Angehörigen, zu denen ein besonders Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht. Er beherrscht weder die deutsche Sprache noch hat der BF je in Österreich gelebt. Der BF ist lediglich wegen seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer in Staaten der EU unterwegs gewesen.

Der Lebensmittelpunkt des BF war und ist in Bosnien-Herzegowina. Er lebt dort mit seiner Ehefrau, die wie er arbeitstätig ist. Der BF arbeitet seit 04.05.2020 beim bosnischen Unternehmen XXXX in Srebrenik. Er ist für den Warenimport und -export zuständig und hat daher arbeitsbedingt öfters Reisen in Mitgliedsstaaten der EU.

Zur Lage in Bosnien-Herzegowina wird festgestellt:

Sicherheitslage

Die aktuelle Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina ist seit Oktober 2018 durch die politischen Spannungen zwischen den regierenden Parteien geprägt. Die Wahlkampfrhetorik der politischen Parteien hat auch zur Zeit der Covid-19-Pandemie nicht angehalten, da man sich für die Kommunalwahlen im Herbst 2020 wappnet. Diese instabile politische Lage wirkt sich direkt negativ auf die Sicherheitslage aus (VB 15.5.2020).

Während des ersten Nachkriegsjahrzehnts hatte ein Hoher Repräsentant unter dem Mandat der Vereinten Nationen die Exekutivgewalt in einer Art Halbprotektorat, während eine von der NATO geführte Militärmission die Sicherheit im ganzen Land wiederherstellte. Der Hohe Repräsentant nutzte seine Exekutivbefugnisse, wo dies erforderlich war, um Beamte und politische Entscheidungsträger, die beschuldigt wurden, die Umsetzung des Friedens zu behindern, abzusetzen, Gesetze und Änderungen der Verfassungen der Entitäten durchzusetzen und zusätzliche Institutionen auf gesamtstaatlicher Ebene zu schaffen. Die internationalen Interventionen schufen jedoch die Voraussetzungen für eine liberale Demokratie, öffneten Raum für Dialog und Kompromisse, führten zu einer gewissen Pluralisierung des Parteiensystems und des politischen Lebens, etablierten staatliche Kernfunktionen und legten die Grundlage für eine allgemeine Stabilität. Seit 2004 unterhält die Europäische Union eine militärische Präsenz in Bosnien und Herzegowina, die European Union Force Althea (EUFOR Althea), die die friedenserhaltende Mission der North Atlantic Treaty Organization (NATO) ablöste, die im Rahmen des Dayton-Abkommens von 1995 eingesetzt worden war. EUFOR Althea ist nach wie vor die einzige internationale Sicherheitstruppe in Bosnien und Herzegowina mit einem landesweiten Mandat zur Gewährleistung der Sicherheit. Die Reduzierung der Truppenstärke auf nur wenige Hundert Mann in den letzten zehn Jahren hat jedoch dazu geführt, dass es für EUFOR Althea schwierig sein wird, im Falle einer ernsten Sicherheitskrise die Sicherheit zu garantieren. Die Sicherheitslage hat sich jedoch weitgehend normalisiert (BTI 29.4.2020).

Zwischen Bosnien-Herzegowina und Kroatien bestehen einige ungelöste, andauernde Grenz-und Territorialfragen. Zum einen geht es um die Nutzung der Adria. So ist im Südwesten Bosnien-Herzegowinas die Frage des Verwaltungsbezirks Neum, der die Stadt Dubrovnik und umliegendes Land vom kroatischen Festland abtrennt, ungelöst. Bis dato ist kein Grenzvertrag ratifiziert worden. Zwischen Bosnien-Herzegowina und Serbien wiederum existieren ungelöste Grenz- und Territorialfragen entlang des Flusses Drina. Die OSZE-Mission in Bosnien-Herzegowina ist mit etwa 68 Personen weiterhin in dem Land präsentund operiert unter der Führung der USA. Ziel der Mission ist es, die allgemeine Sicherheitslage zu verbessern und die Verteidigungsstrukturen zu stärken (BICC 5.2020).

Rückkehr

Bosnische Staatsangehörige, die aus Österreich kommen, müssen für 14 Tage in Selbstisolation. Nächtliche Ausgangssperre zwischen 20 Uhr und 5 Uhr. Schutzausrüstung (Maske und Handschuhe) vorgeschrieben. Flug der Austrian Airlines eingestellt bis mindestens 15.6.2020 (AVRR 27.5.2020).

Die Situation für Rückkehrer, die während des Balkankriegs aus dem Land flohen, hat sich verbessert. Ist die ursprünglich verlassene Wohnung beziehbar, ist eine Registrierung an einem anderen Ort als dem ursprünglichen Wohnort nicht möglich. Bei Zerstörung oder Besetzung der Wohnung erfolgt die Registrierung anderweitig, in der Föderation Bosnien und Herzegowina in dem Kanton, der dem Vorkriegswohnort am nächsten liegt. Wer über kein Identitätsdokument verfügt, muss ein solches beantragen. Zum Teil werden hierfür eine Reihe von Dokumenten verlangt (z. B. Wehrdienst-, Steuerbescheinigung). Die Zuständigkeit für die Koordination der Flüchtlingsrückkehr liegt beim bosnisch-herzegowinischen Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge, das die staatliche Rückkehrkommission zur Durchführung von Wiederaufbaumaßnahmen gebildet hat. Zurückgeführte Staatsangehörige aus dem Ausland werden zur Aufnahme der Personalien von der Polizei befragt. Die Rückführungen erfolgen über den Flughafen Sarajevo oder über den Flughafen Tuzla. Die Schlechterstellung von Rückkehrern, die einer Minderheit angehören, durch öffentliche Stellen hat abgenommen, ist aber in einigen Regionen wie im Osten der Republika Srpska (RS) und der Herzegowina noch Praxis. Dies betrifft u. a. die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch die öffentlichen Versorgungsunternehmen, Rentenversorgung, Arbeitsaufnahme, Ausgabe von Personaldokumenten sowie den Zugang zu Bildung. Bei Roma ergeben sich oft zusätzliche Probleme darin, dass sich diese bereits vor Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren ließen und dadurch nach Rückkehr zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Die Behandlung der Rückkehrer durch Dritte ist abhängig davon, ob eine Rückkehr in Minderheitengebiete (z. B. Bosniaken in die Republika Srpska) oder Mehrheitsgebiete (z. B. Serben in die Republika Srpska) erfolgt. Dort, wo sich die Volksgruppe, der die Rückkehrer angehören, in der Minderheit befindet, kommt es immer wieder zu Übergriffen. Während sich die Vorfälle in der Föderation BiH meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen beschränken, kommt es auch heute noch in der RS gelegentlich zu schwereren Angriffen. Selbst Rückkehrer in Gebiete, in denen die eigene Volksgruppe die Bevölkerungsmehrheit stellt, sind zuweilen Feindseligkeiten ausgesetzt, da gegen Rückkehrer an sich Vorbehalte bestehen. In Einzelfällen werden Rückkehrer angegriffen oder als vermeintlich vermögende und privilegierte Personen beraubt oder erpresst. Der polizeiliche Schutz für Rückkehrer vor diesen Angriffen ist unzureichend, wie generell die Polizeiarbeit im Land oft wenig effektiv ist. Racheakte für im Krieg verübtes Unrecht sind bisher nicht bekannt geworden (AA 14.3.2020).

Die Lage der Rückkehrer in BiH ist primär durch die wirtschaftliche Lage im Land gezeichnet. Während in der Polizeistatistik Übergriffe auf Rückkehrer einen Rückgang aufweisen können, sind diese in Zeiten mit erhöhter Arbeitslosigkeit oder Wahlkampfrhetorik mit nationalistischem Vorzeichen vorprogrammiert. Rückkehrer sind in solchen Situationen leider ohne besonderen Schutz. Grundsätzlich gehören Rückkehrer und ihre Familien zu den sozial schwächeren Kategorien im Land, da sie auch Jahre nach ihrer Rückkehr mit Arbeitslosigkeit konfrontiert sind (VB 15.5.2020).

Die Schlechterstellung von Rückkehrern, die einer Minderheit angehören, durch öffentliche Stellen hat abgenommen, ist aber in einigen Regionen wie im Osten der Republika Srpska (RS) und der Herzegowina noch Praxis. Dies betrifft u. a. die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch die öffentlichen Versorgungsunternehmen, Rentenversorgung, Arbeitsaufnahme, Ausgabe von Personaldokumenten sowie den Zugang zu Bildung. Bei Roma ergeben sich oft zusätzliche Probleme darin, dass sich diese bereits vor Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren ließen und dadurch nach Rückkehr zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Die Behandlung der Rückkehrer durch Dritte ist abhängig davon, ob eine Rückkehr in Minderheitengebiete (z. B. Bosniaken in die Republika Srpska) oder Mehrheitsgebiete (z. B. Serben in die Republika Srpska) erfolgt. Dort, wo sich die Volksgruppe, der die Rückkehrer angehören, in der Minderheit befindet, kommt es immer wieder zu Übergriffen. Während sich die Vorfälle in der Föderation BiH meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen beschränken, kommt es auch heute noch in der Republika Srpska gelegentlich zu schwereren Angriffen. Selbst Rückkehrer in Gebiete, in denen die eigene Volksgruppe die Bevölkerungsmehrheit stellt, sind zuweilen Feindseligkeiten ausgesetzt, da gegen Rückkehrer an sich Vorbehalte bestehen. In Einzelfällen werden Rückkehrer angegriffen oder als vermeintlich vermögende und privilegierte Personen beraubt oder erpresst. Der polizeiliche Schutz für Rückkehrer vor diesen Angriffen ist unzureichend, wie generell die Polizeiarbeit im Land oft wenig effektiv ist. Racheakte für im Krieg verübtes Unrecht sind bisher nicht bekannt geworden (AA 14.3.2020).

Da die Anzahl von unbegleiteten minderjährigen Rückkehrern nicht von statistischer Bedeutung ist gibt es für diese Gruppe keinen Bedarf für spezielle Aufnahmezentren. Solche Fälle werden von den zuständigen Sozialämtern im Rahmen ihrer Tätigkeit übernommen (VB 15.5.2020).

Die Regierung hat die sichere Rückkehr und Wiederansiedlung oder die lokale Integration von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen je nach ihren Möglichkeiten aktiv gefördert. Die Regierung stellte Mittel für die Rückkehr bereit und beteiligte sich an international finanzierten Rückkehrprogrammen. Isolierte Angriffe gegen Minderheitenrückkehrer wurden fortgesetzt, aber im Allgemeinen nicht angemessen untersucht oder verfolgt. Rückkehrer, die einer Minderheit angehörten, sahen sich weiterhin mit Hindernissen bei der Ausübung ihrer Rechte an den Rückkehrorten konfrontiert (USDOS 13.3.2020).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF gründen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, in welchem unter anderem Kopien seines Reisepasses einliegen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus den Angaben des BF im behördlichen Verfahren und den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Der genaue Zeitpunkt der letzten Einreise des BF nach Österreich, bevor er bis 29.01.2020 in Österreich verblieb, konnte nicht festgestellt werden, da der BF diesbezüglich keine expliziten Angaben machte. Wie aus der im Akt einliegenden Meldung zur Verhängung der Untersuchungshaft des BF hervorgeht, wurde er am 02.09.2020 in Österreich inhaftiert und war spätestens zu dieser Zeit in Österreich. Dass der BF am 29.01.2021 den Schengen-Raum unverzüglich nach seiner Haftentlassung am 28.01.2021 verließ, ergibt sich aus den in Zusammenschau mit den vorgelegten Kopien des Reisepasses und des Ausreisestempels glaubhaften Angaben des BF im ersten Beschwerdeschriftsatz. Im Verfahren ist nie hervorgekommen, dass der BF über einen Aufenthaltstitel für Österreich oder ein anderes Land des Schengen-Raumes verfügte. Dies wurde vom BF auch nie behauptet.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF, zu dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt und den vom Strafgericht einbezogenen Erschwerungs- und Milderungsgründen beruhen auf der im Akt einliegenden Strafurteilsausfertigung zu XXXX

Dass der BF in Österreich oder einem anderen Staat des Schengen-Raumes Angehörige hat, zu denen ein besonders Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht, er Deutsch spricht und jemals in Österreich gelebt hat, wurde vom BF im gesamten Verfahren nicht behauptet und kam auch nicht hervor. Die Feststellung zu seiner früheren Tätigkeit als LKW-Fahrer und seinen damit begründeten Aufenthalten in EU-Mitgliedsstaaten ergeben sich aus seinen Angaben.

Die Feststellungen zum Leben des BF in Bosnien-Herzegowina, zu seiner Familie, seiner Arbeitstätigkeit und seiner daraus folgenden, arbeitsbedingten Reisen in EU-Mitgliedsstaaten beruhen auf den Angaben des BF im Beschwerdeschriftsatz, die in Zusammenschau mit dem authentischen Schreiben seines Arbeitgebers glaubhaft sind.

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS zum Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina vom 12.06.2020 und auf die darin zitierten Quellen, welche nicht in Zweifel gezogen wurden. Der BF ist den Feststellungen nie entgegengetreten. Auch ist darauf hinzuweisen, dass Bosnien-Herzegowina aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 1 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG:

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF ein Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines dieser Gründe behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Verfahren hervor.

Es war daher spruchgemäß über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG zu entscheiden.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1); wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2); wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3); solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt (Z 4); bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet (Z 5); wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind (Z 6); wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind (Z 7); wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind (Z 8), oder soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt (Z 9).

Art. 6 (1) des Schengener Grenzkodex mit der Überschrift „Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige“ lautet:

„Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:

a)       Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:

i)       Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.

ii)      Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.

b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (25) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.

c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

d) Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

[…]“

Art. 4 (1) der Verordnung 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, AB L 303/39, lautet:

„Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer sind von der Visumpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.“

Der BF ist Staatsangehöriger Bosnien-Herzegowinas und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der genaue Zeitpunkt der Einreise des BF kann - wie auch schon das BFA darlegte - nicht genau festgestellt werden, wobei jedoch feststeht, dass der BF spätestens am 02.09.2020 - dem Tag seiner Inhaftierung in Österreich - ins Bundesgebiet einreiste.

Ein Drittstaatsangehöriger darf sich 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Schengen-Raum ohne sonstiges Aufenthaltsrecht aufhalten, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 6 (1) Schengener Grenzkodex erfüllt sind. Anhaltspunkte, dass sie zum damaligen Zeitpunkt der Einreise nicht vorlagen, kamen nicht hervor, wobei der BF insbesondere über einen gültigen, bosnischen Reisepass verfügte. Der Herkunftsstaat des BF, Bosnien-Herzegowina, ist im Anhang II der Verordnung 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 aufgelistet, weshalb für die Einreise in den Schengen-Raum für bis zu 90 Tage kein Visum erforderlich ist.

Der BF konnte sich folglich ab dem Zeitpunkt der Einreise nach Österreich für 90 Tage innerhalb der nächsten 180 Tage ohne ein etwaiges Visum oder einen Aufenthaltstitel in Österreich aufhalten. Wie bereits festgestellt wurde, befand er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet. Er wurde wegen des Verdachts von strafbaren Handlungen, wegen denen er in der Folge auch strafgerichtlich verurteilt wurde, in Untersuchungshaft genommen und verließ nach seiner Enthaftung am 29.01.2021 das österreichische Bundesgebiet. So wurde die zulässige Aufenthaltsdauer ohne Visum oder Aufenthaltstitel überschritten.

Ein sonstiges Aufenthaltsrecht bzw. das Vorliegen eines rechtmäßigen Aufenthalts des BF in Österreich im Jahr 2021 konnte nicht festgestellt werden und wurde seitens des BF auch nicht behauptet. Im Umkehrschluss lag folglich gemäß § 31 Abs. 1a FPG ein unrechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet vor.

Das BFA sprach die gegenständlich angefochtene Rückkehrentscheidung erst aus, als der BF das österreichische Bundesgebiet verlassen hatte. Somit stützte die belangte Behörde die ausgesprochene Rückkehrentscheidung falscherweise nicht auf § 52 Abs. 1 Z 2, sondern auf Z 1 leg. cit.

Bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Fremden, der das Bundesgebiet bereits verlassen hat, ist die sechswöchige Frist des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu beachten. Ein Rückkehrentscheidungsverfahren muss demnach innerhalb von sechs Wochen nach der Ausreise des Fremden eingeleitet werden. Fristwahrend ist freilich auch, wenn die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens schon vor der Ausreise vorgenommen und die Rückkehrentscheidung erst danach erlassen wurde (VwGH 26.09.2019, Ro 2019/21/0006). Dies ist gegenständlich der Fall, da das BFA bereits mit der Aufforderung zur Stellungnahme vom 22.10.2020 den BF von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung informierte und der BF am Ende Jänner 2021 das Bundesgebiet verließ.

Das BFA hätte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG stützen müssen, da sich der BF bei Erlassung des Bescheides nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten hat. Sein voriger Aufenthalt in Österreich war jedoch zutreffenderweise unrechtmäßig.

3.2.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Der BF hat im Verfahren nie vorgebracht, dass er familiäre oder besondere private Kontaktpersonen in Österreich hat. Weiters lebte er tatsächlich nie in Österreich und eine Integration in die österreichische Gesellschaft ist folglich nicht gegeben. Als private Interessen wurden lediglich vorgebracht, dass der BF wegen seiner Arbeitstätigkeit des Öfteren in vielen EU-Mitgliedsstaaten tätig sei. Diesen - ohnehin schon schwach ausgeprägten - privaten Interessen werden zudem noch massiv von seiner Straffälligkeit im Bundesgebiet relativiert, sodass die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung des BF die privaten Interessen an einem Weiterverbleib unzweifelhaft überwiegen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die angeordnete Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung unzulässig erscheinen ließen.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall rechtlich geboten. Da sich der BF bei Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BFA nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten hat, war die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu stützen.

Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war folglich spruchgemäß abzuändern.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Art. 3 EMRK) erstattet und ist Derartiges auch sonst nicht zu erkennen. So hat der BF - auch laut eigenen Angaben - seinen Lebensmittelpunkt sowie eine gesicherte Existenz im Herkunftsstaat und kehrte auch freiwillig in seine Heimat zurück.

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK erkennen lässt. Hinweise, wonach der junge und gesunde BF in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in relevanter Weise gefährdet wäre, haben sich nicht ergeben.

Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.

3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines vierjährigen Einreiseverbots:

Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53 Abs. 3 FPG lautet:

„Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.“

Ein Einreiseverbot ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt eines Fremden stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH Ra 2016/21/0289).

Mit gegenständlich angefochtenem Spruchpunkt IV. des im Spruch angeführten Bescheides der belangten Behörde wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine im Bundesgebiet vorliegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bzw. zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten im Sinne des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG verurteilt wurde. Dies ist im Fall des BF aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung zu Zahl XXXX zutreffend.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Gegenständlich liegt eine nicht als unwesentlich zu wertende Straffälligkeit vor. Der BF beging über einen längeren Zeitraum das Vergehen der Hehlerei und dies zum Teil als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, wobei er über drei Jahre hinweg von anderen Tätern gestohlene Sachen mit LKWs nach Bosnien-Herzegowina verbrachte bzw. später einen Mittäter anwies, dies zu tun. Der Plan war, das Diebesgut im Heimatstaat gegen Geld zu verwerten und damit Profit zu lukrieren. Insgesamt wurden fremde, bewegliche Sachen im Wert von über 60.000 Euro auf diese Weise verbracht und somit deren eigentlichen Eigentümern schlussendlich für immer entzogen. Der Hintanhaltung von Straftaten gegen fremdes Vermögen kommt ein hohes öffentliches Interesse zu, weshalb der BF mit seinen Handlungen dem öffentlichen Wohl zuwidergelaufen ist.

Erschwerend ist gegenständlich besonders die Tatbegehung in einer sehr geplanten Vorgehensweise und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Durch die Mitgliedschaft in einer solchen Gruppierung und Tatbegehung über einen jahrelangen Zeitraum zeigte der BF seinen ausdrücklichen Willen, die österreichische Rechtsordnung nicht zu achten und in äußerst durchgeplanter Weise Delikte gegen fremdes Vermögen zu begehen. Der Bekämpfung von professionell agierenden kriminellen Vereinigungen kommt ein besonderer Stellenwert im öffentlichen Interesse bei. Diese Art der Kriminalität ist in der Vergangenheit stark angewachsen und ist deshalb schon im Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit ein rigoroses Vorgehen nötig, um solchen kriminellen Vereinigungen, die eine eminente Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen, entgegenzusteuern. Es ist im besonderen Interesse der Allgemeinheit, Tatbegehungen gegen fremdes Vermögen, bei denen zunächst in Österreich Diebesgut durch Einbruch oder Ähnliches erlangt und später in andere Länder verbracht wird, um das Diebesgut zu verwerten, hintanzuhalten und solche kriminellen Machenschaften zu unterbinden.

Besonders mit seinen Tatbegehungen über einen drei Jahre übersteigenden Zeitraum und seiner Tätigkeit in einer international operierenden kriminellen Vereinigung setzte der BF ein gravierendes Fehlverhalten. Wie zuvor ausgeführt wurde, laufen seine Handlung im Bundesgebiet massiv öffentlichen Interessen zuwider. In der Folge würde ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zu einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen. Der Hintanhaltung von organisierten Delikten gegen fremdes Vermögen und der Unterbindung von organisierten, kriminellen Machenschaften ist ein besonders hohes öffentliches Interesse einzuräumen, weshalb der BF eine erhebliche Gefahr für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bzw. Sicherheit darstellt.

Wie der BF im ersten Beschwerdeschriftsatz zutreffend ausführte, steht zwar fest, dass er sich im Strafverfahren reumütig zeigte und ein Geständnis ablegte, welches - wie aus dem Strafurteil ersichtlich ist - maßgeblich zur Wahrheitsfindung beitrug. Doch in Anbetracht seiner Tatbegehungen über einen langen Zeitraum und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung wiegt das Geständnis im Strafverfahren nur leicht zu seinen Gunsten im Sinne der Gefährdungsprognose. Der BF beging die Taten über einen Zeitraum von über drei Jahren, er hatte jederzeit die Möglichkeit, mit den Tatbegehungen aufzuhören und sich sogar den Behörden zu stellen. Er ließ erst von den Taten ab, als er von den Behörden gefasst und inhaftiert wurde. So wertete auch das Strafgericht als erschwerend, dass der BF viele Fahrten bei einem langen Tatzeitraum tätigte. Aufgrund dieser Erwägungen können das Geständnis und die Einsicht des BF nicht derart gewertet werden, dass nun eine vom BF ausgehende, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit überhaupt nicht mehr gegeben ist.

In diesem Sinne liegt auch noch keine maßgebliche Zeitspanne des Wohlverhaltens vor, die von einer Gesinnungsänderung beim BF zeugen würde. Seit den letzten Tatbegehungen befand sich der BF knapp fünf Monate in Untersuchungshaft, nach seiner Haftentlassung am 28.01.2021 verließ er umgehend das Bundesgebiet. Seither sind lediglich viereinhalb Monate vergangen. Eine solch kurze Zeitspanne seit der letzten Verurteilung vermag es nicht zu bezeugen, dass der BF seine kriminelle Energie, welche er noch bis vor weniger als einem Jahr zur Begehung der gewerbsmäßigen Hehlerei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung an den Tag legte, ablegte und ein Gesinnungswandel eingetreten ist.

Vom BF geht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit den Ausführungen des BFA weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb dem Grunde nach die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG geboten ist.

Sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer ist unter Bewertung des bisherigen Verhaltens prognostisch darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; 19.11.2020, Ra 2020/21/0371).

Betreffend die privaten und familiären Interessen des BF wurde bereits zuvor ausgeführt, dass in Österreich und anderen Ländern des Schengen-Raumes - die von der Erlassung eines Einreiseverbotes ebenso erfasst sind - keine Angehörigen des BF leben, zu denen ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der BF selbst brachte überhaupt nicht vor, dass Angehörige von ihm im Schengen-Raum leben würde. Auch sonst ergaben sich keine persönlichen Nahebeziehungen zu den Ländern, der BF brachte nie vor, in Österreich oder einem anderen Land des Schengen-Raums gelebt zu haben oder besondere Anknüpfungspunkte zu haben.

Lediglich wurde vom BF glaubhaft ausgeführt und durch ein authentisches Schreiben seines Arbeitgebers belegt, dass der BF in Bosnien-Herzegowina einer Arbeitstätigkeit nachgeht und für diese Tätigkeit im Bereich des Warenimports und -exports oftmals in Staaten der EU reisen muss. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sind dies legitime, private Interessen des BF, die gegen die Verhängung eines Einreiseverbotes zu werten sind.

In Gesamtbetrachtung kann jedoch keineswegs von einem Überwiegen der privaten Interessen des BF gegenüber den öffentlichen Interessen gesprochen werden. Der BF beging über einen Zeitraum von über drei Jahren gewerbsmäßig und in Zusammenarbeit mit einer kriminellen Vereinigung das Vergehen der Hehlerei, wobei der Hintanhaltung von gewerbsmäßigen Delikten gegen fremdes Vermögen und kriminellen Vereinigung ein besonders hohes öffentliches Interesse zukommt. Aufgrund der langen Dauer der Tatbegehungen und der Mitgliedschaft im Rahmen einer kriminellen Vereinigung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mit dem Tag seiner Ausreise - am Tag nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung - einfach verschwindet. Wie zuvor ausgeführt wurde, ist die vom BF ausgehende Gefährdung momentan als schwerwiegend einzustufen, weshalb private Interessen des BF, die lediglich auf seiner Arbeitstätigkeit basieren und er keine spezifischen Bindungen zu den Ländern des Schengen-Raumes hat, der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht entgegenstehen. Die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.

Das BFA verhängte im angefochtenen Bescheid ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot über den BF. Nach genauer Analyse des Fehlverhaltens des BF, Betrachtung seiner persönlichen Umstände und Berücksichtigung seiner privaten Interessen, die gegen ein Einreiseverbot sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Herabsetzung des Einreiseverbotes auf 18 Monate angemessen ist. So ist entsprechend zu würdigen, dass der BF zwar über einen längeren Zeitraum und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung tätig war, er sich aber im Strafverfahren reumütig zeigte und ein für die Wahrheitsfindung wesentliches Geständnis ablegte. Auch würdigte das Strafgericht seine Unbescholtenheit, setzte die Strafe im unteren Bereich des Strafmaßes an und legte lediglich ein Drittel der Strafe als unbedingt fest.

In genauer Berücksichtigung der persönlichen Umstände des BF in Zusammenschau mit seinem Verhalten im Strafverfahren erscheint die Herabsetzung auf 18 Monate geboten. Der BF hat seinen grundsätzlichen Lebensmittelpunkt in Bosnien, wo seine Familie lebt und er einer Arbeitstätigkeit nachgeht. Wegen dieser hat er des Öfteren in Staaten der EU zu tun und hat er somit private Interessen an einer Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes. Mit seinem Geständnis vor dem Strafgericht, welches wesentlich zur Klärung des Sachverhalts beitrug, und seiner auch in den Beschwerdeschriftsätzen gezeigten Einsicht in Zusammenschau mit der Glaubhaftmachung eines geregelten Lebens in seinem Heimatstaat legte der BF für das Bundesverwaltungsgericht dar, dass von einer Besserung seines Verhaltens auszugehen sein wird. In einer prognostischen Entscheidung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die vom BF ausgehende Gefahr nach Ablauf der 18 Monate wegen seiner geregelten Arbeitstätigkeit und Einsicht in sein Fehlverhalten wegfallen wird. Unter Berücksichtigung seines Gesamtverhaltens und seiner privaten Interessen wird die Da

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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