TE Vwgh Erkenntnis 1997/1/23 95/09/0189

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
67 Versorgungsrecht;

Norm

AVG §68 Abs1;
OFG §16 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der Dr. F in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 20. Februar 1995, Zl. 641.837/2-5/95, betreffend Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Anerkennung eines verfolgungsbedingten Leidens gemäß § 16 Abs. 1 OFG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die im Jahr 1921 geborene Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer Amtsbescheinigung nach dem Opferfürsorgegesetz (OFG) und bezieht demnach eine Opferrente nach § 11 Abs. 2 OFG.

Mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 11. Mai 1989, Zl. 641.837/3-5a/1989, wurde einer Berufung der Beschwerdeführerin, die darauf abzielte, ihr neben der als haft- bzw. verfolgungsbedingtes Leiden anerkannten Gesundheitsschädigung eines "bionegativen Persönlichkeitswandels" (Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - von 50 %) eine "labile Hypertonie" (Bluthochdruck) als haftkausales Leiden anzuerkennen, keine Folge gegeben. In der Begründung zu diesem Bescheid wird im wesentlichen ausgeführt, auch aufgrund des im Berufungsverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigenbeweises sei davon auszugehen, daß bezüglich des "hypertonen Zustandsbildes" keine Haftkausalität (die Beschwerdeführerin sei aus Abstammungsgründen in der Zeit von Februar 1942 bis Juli 1943 im KZ Westerbork in Haft gewesen) vorliege und es sich somit um ein anlagebedingtes Leiden handle. Aufgrund der im Verfahren aufgenommenen, im Ergebnis übereinstimmenden Beweise habe sich die belangte Behörde ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen können, sodaß auch ein von der Beschwerdeführerin geltend gemachter Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens des Professor Dr. H habe unberücksichtigt bleiben können.

In einem Schriftsatz vom 12. Mai 1992 (eingelangt bei der Behörde am 25. Mai 1992) bezog sich die Beschwerdeführerin auf "ZWEI Krankheiten" die sich verschlechtert hätten bzw. eine "neue, genaue Untersuchung benötigen". In den Akten sei eine lange Korrespondenz bezüglich ihrer labilen Hypertonie, die schließlich als nicht haftkausal eingestuft worden und dadurch unberücksichtigt geblieben sei. Die Krankheit bzw. deren Symptome seien eng mit ihrer Grundkrankheit, dem bionegativen Persönlichkeitswandel verbunden. Ihr Blutdruck reagiere mit einer Erhöhung nicht auf physische Anstrengungen, sondern auf seelischen psychischen Druck. Die Beschwerdeführerin sei "der festen Überzeugung", daß ein medizinisches Verfahren "viel genauerer Art" angestellt werden müsse, vor allem durch "einen Experten von Spätschäden nach Inhaftierung". Dies sei noch nicht geschehen (in der Folge wird dazu im Schriftsatz als Gutachter Dr. H namhaft gemacht und auch darauf hingewiesen, daß die seinerzeit von der belangten Behörde herangezogene Gutachterin keine Expertin für "Spätschäden" sei). Die Entscheidung der Haftkausalität könne nur ein Arzt treffen, der noch die Umstände gekannt habe. Da sich ihr Zustand verschlechtert habe, sei "solch eine genaue Untersuchung umso wichtiger".

Weiters machte die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 12. Mai 1992 eine "Höherbewertung (zur Zeit 50 %) des "Grundleidens" geltend. Die Verschlechterung ihres Zustandes (Schlaflosigkeit, Angstzustände) mache auch hier eine psychiatrisch/neurologische Untersuchung notwendig.

Im Anschluß an den Schriftsatz vom 12. Mai 1992 befindet sich ein ärztliches Attest der praktischen Ärztin Dr. M, in dem ausgeführt wird, daß die Beschwerdeführerin seit 1976 an labiler Hypertonie leide und es sich dabei "unzweifelhaft um eine psychosomatische Erkrankung" handle. Nach "langer Beobachtung der Patientin" sei sie der Meinung, daß es sich dabei um einen "Spätschaden handelt, der durch die Erlebnisse während der Haft und der darauffolgenden Zeit als U-Boot hervorgerufen wurde".

In einem weiteren "ärztlichen Befundbericht" vom 18. Mai 1992 (erstattet von Primarius Dr. B) ist davon die Rede, daß sich in den letzten zehn Jahren die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin trotz intensiver Behandlungsbemühungen ungünstig weiterentwickelt habe. Eine chronifizierte krankhafte Persönlichkeitsveränderung im Sinn einer posttraumatischen Streßstörung sei immer klarer zu Tage getreten. "Meiner Meinung nach besteht auch zwischen der labilen Hypertonie der Patientin und den Symptomen der posttraumatischen Streßstörung und der erlittenen Verfolgung ein enger Zusammenhang".

In der Folge gab die Behörde erster Instanz beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S zur Frage des Verschlimmerungsantrages betreffend das bereits anerkannte verfolgungsbedingte Leiden "bionegativer Persönlichkeitswandel" die Erstellung eines Gutachtens in Auftrag.

In der zusammenfassenden Beurteilung im Gutachten vom 1. Februar 1993 weist der Gutachter darauf hin, daß auftragsgemäß eine Begutachtung bezüglich Verschlechterung des haftkausalen Leidens "bionegativer Persönlichkeitswandel" durchgeführt worden sei. Die anderen früher zur Diskussion gestandenen Leiden seien nicht zu beurteilen, insbesondere auch nicht der Bluthochdruck. Wegen Verschlimmerung der Diagnose "bionegativer Persönlichkeitswandel" (vorwiegende Verschlechterung des Zustandes auf dem Gebiet der Depressivität) werde eine Anhebung der Einstufung um 20 % vorgeschlagen.

In einer Stellungnahme zu diesem Gutachten vom 11. Oktober 1993 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der vorgeschlagenen Einstufung der Diagnose "bionegativer Persönlichkeitswandel" mit 70 % einverstanden. Die Krankheit der Hypertonie sei aus der Untersuchung ausgeklammert worden, obwohl die Beschwerdeführerin um eine erneute Untersuchung gebeten habe. Sie werde sich zur Nichtanerkennung dieses Leidens "zum Zeitpunkt des Bescheides äußern".

Mit Bescheid vom 12. Oktober 1993, Zl. MA 12-9167/R/11, wies die Behörde erster Instanz den Antrag der Beschwerdeführerin vom 25. Mai 1992 auf Anerkennung der labilen Hypertonie (Bluthochdruck) als verfolgungsbedingtes Leiden im Sinne des § 11 Abs. 4 OFG i.V.m. § 4 KOVG gemäß § 68 Abs. 1 AVG i. V.m. § 16 Abs. 1 OFG wegen entschiedener Sache zurück. In der Begründung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin begründe ihren neuerlichen Antrag damit, daß das Leiden psychosomatischen Ursprungs sei und als Spätfolge zusammen mit dem bereits anerkannten Nervenleiden (bionegativer Persönlichkeitswandel) als kausal gewertet werden müsse. Diesem Vorbringen stünden bereits die im Vorverfahren eingeholten Sachverständigengutachten entgegen, die als schlüssig anerkannt worden seien und Grundlage für die Bescheide vom 8. Juli 1987 bzw. 11. Mai 1989 gebildet hätten. Eine neuerliche ärztliche Begutachtung habe daher unterbleiben können. Es sei somit keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten.

Ebenfalls mit Bescheid vom 12. Oktober 1993, Zl. MA 12 - 9167/R/13, wurde bezüglich des "bionegativen Persönlichkeitswandels" die Opferrente neu bemessen und entsprechend dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 1. Februar 1993 die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 70 v.H. festgestellt.

In der Berufung vom 18. Dezember 1993 gegen den Zurückweisungsbescheid wegen entschiedener Sache vom 12. Oktober 1993 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie wende sich "prinzipiell gegen die Verweigerung einer erneuten - und gründlichen - Untersuchung, insbesondere, da erstmalig Gutachten einerseits von Frau Dr. M und Primarius Dr. B beigelegt oder beigebracht wurden". Die Gutachten dieser Ärzte bestätigten die "psychische Natur meiner Hypertonie" und die Tatsache, daß es sich um ein haft- und verfolgungsbedingtes Syndrom handle. Diese beiden Gutachten seien ignoriert worden. Die Tatsache, daß bereits eine mehrmals wiederholte Abweisung vorliege, "hat mit dieser Berufung insoweit nichts zu tun, weil die ABWEISUNG SELBST das Resultat ungenügender Untersuchungen war". Diese Berufung "richtet sich demnach gegen die zwei Untersuchungen die sich mit meinem Leiden beschäftigten" (dazu wird in der Folge von der Beschwerdeführerin die im seinerzeitigen erstinstanzlichen Verfahren durchgeführte ärztliche Untersuchung im wesentlichen als zu kurz kritisiert und zu der im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen geltend gemacht, diese habe über keine ausreichenden Kenntnisse über "Spätschäden und deren Auswirkungen" verfügt). Es müsse angenommen werden, daß Medizinalrat Dr. H, der sich mehrmals mit dem Thema "Spätschäden nach Traumata und Inhaftierung" beschäftigt habe, über weitergehende Kenntnisse der Materie verfüge, als eine Ärztin, "die sich nach ihren eigenen Angaben auf dem Gebiet nicht auskennt". Sie sei natürlich auch mit einer Untersuchung durch einen anderen Experten einverstanden. Bisher seien die "grundlegenden Untersuchungen dieses Leidens seitens der Opferfürsorge weder gründlich noch durch Experten für Spätschäden erstellt worden". Sie erhebe deshalb Einspruch gegen die unbegründete Zurückweisung ihres Antrages und "bitte gründliche Untersuchung der haftbedingten Hypertonie durch einen in der betreffenden Sparte der Medizin bewanderten Experten".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Februar 1995 gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 16 Abs. 1 OFG bzw. § 66 Abs. 4 AVG keine Folge. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrens wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, die belangte Behörde habe zunächst zwecks Prüfung der Berufungseinwendungen eine Stellungnahme des "Ärztlichen Dienstes" zur Frage eingeholt, ob in der Zeit zwischen 11. Mai 1989 und 2. Dezember 1993 (Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides) eine Änderung in der medizinischen Beurteilung bezüglich Akausalität der "labilen Hypertonie" eingetreten sei. Nach dieser Stellungnahme vom 8. März 1994 habe sich in der Zeit vom 11. Mai 1989 bis 2. Dezember 1993 keine Änderung in der medizinischen Kausalitätsbeurteilung dieses Leidens ergeben. In einer "ergänzenden Erklärung" sei weiters zum scheinbaren Widerspruch zwischen dem Gutachten Dris. H vom 12. Juli 1989 und den anderen eingeholten Sachverständigengutachten, insbesondere zum neurologischen Gutachten Dris. S vom 1. Februar 1993, Stellung genommen worden. Von Dr. H werde in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 1989 zusammenfassend ausgeführt, daß die psychogenen Störungen, welche auf die Verfolgungszeit zurückzuführen seien, einen nicht unbedeutenden Teilfaktor für die Manifestation der arteriellen Hypertonie darstellten. Dieser angesprochene, auslösende bzw. verschlimmernde Faktor, der aus dem psychischen Krankheitsbild "bionegativer Persönlichkeitswandel" resultiere, sei in der Einschätzung des verfolgungsbedingten psychischen Krankheitsbildes inkludiert und vom Sachverständigen Dr. S berücksichtigt und mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v.H. eingeschätzt worden. So beschreibe der Sachverständige detailliert, daß aufgrund der schweren neurotischen Persönlichkeitsveränderung Angst- und Zwangsvorstellungen hinsichtlich des körperlichen Gesundheitszustandes bestünden und sich sowohl durch psychische Symptome, wie Angst, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, als auch durch körperliche Symptome, wie "Herzjagen und Schweißausbrüchen", äußern würden. Zusammenfassend seien alle auf die Verfolgungszeit zurückzuführenden psychischen Leiden und deren Folgen in der Einschätzung "bionegativer Persönlichkeitswandel" inkludiert. Auch durch die "im Zuge des Parteiengehörs" von der Beschwerdeführerin vorgelegten weiteren ärztlichen Gutachten Dris. H vom 29. April 1994 und Professor Dris. C vom 25. Mai 1994 ergebe sich laut neuerlicher Stellungnahme des "Ärztlichen Dienstes" vom 11. Oktober 1994 keine Änderung in der medizinischen Beurteilung. Der "Ärztliche Dienst" führe hiezu aus, daß in der Stellungnahme von Professor Dr. C die Genese der Hypertonie weitgehend offengelassen werde, allerdings unter Einräumung, daß psychosoziale Faktoren bei der Entstehung der essentiellen Hypertonie mitbeteiligt sein könnten. Dieser immerhin wahrscheinlichen Kausalität der Hypertonie werde durch die Richtsatzeinschätzung Dris. S Rechnung getragen. Dr. S habe den "bionegativen Persönlichkeitswandel" mit einer MdE von 70 v.H. eingeschätzt, wobei die Höhe der MdE nur einer psychosomatischen Erkrankung entsprechen könne. Das bedeute, daß sowohl psychische (bzw. psychiatrische) als auch somatische (körperliche) Symptome erfaßt worden seien. So interpretiere auch der "Ärztliche Dienst" den Leidenskomplex, indem er auf körperliche Teilsymptome eingehe und sich der Meinung Dris. H, daß die haftbedingten psychogenen Störungen einen nicht unbedeutenden Teilfaktor für die Entstehung der Hypertonie darstellten, anschließe. Weiters stelle der "Ärztliche Dienst" fest, daß das Leiden "bionegativer Persönlichkeitswandel" die psychischen Leiden und deren Folgen (u.a. die Hypertonie) umfasse. Die Stellungnahmen des "Ärztlichen Dienstes" vom 8. März und 11. Oktober 1994 seien als schlüssig zu erkennen und daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrundezulegen. Der Beschwerdeführerin sei das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht worden; eine endgültige Stellungnahme hiezu sei jedoch nicht abgegeben worden. Da somit zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides (2. Dezember 1993) "weder eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes noch eine Änderung der maßgeblichen Rechtslage eingetreten war, erweist sich die Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache durch die Verwaltungsbehörde erster Instanz als rechtmäßig".

In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Diese Bestimmung ist aufgrund des § 16 Abs. 1 OFG auch in den Angelegenheiten der Opferfürsorge anzuwenden.

Aus § 68 Abs. 1 AVG folgt, daß Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, auch dann wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen sind, wenn das Begehren nicht ausdrücklich auf Aufrollung der entschiedenen Sache lautet.

Für die Berufungsbehörde ist Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrags wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1995, 93/09/0341, und vom 10. Dezember 1991, 91/11/0107). Im Falle der Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Parteiantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, hat die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag zu entscheiden (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1951, VwSlg Nr. 2066/A, und vom 26. November 1975, 334/75).

Das Begehren der Beschwerdeführerin in ihrem am 25. Mai 1992 eingebrachten Antrag war darauf gerichtet, die Kausalitätsfrage hinsichtlich der labilen Hypertonie neuerlich aufzurollen (dies wird vor allem durch ihr Berufungsvorbringen deutlich, in dem die Beschwerdeführerin die Gutachtenserstellung im seinerzeitigen Verfahren kritisiert). Es wurde aber keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes geltend gemacht, zumal es sich bei der Kausalität um eine in rechtlicher Würdigung zu treffende Beurteilung handelt. Auch stellt aus der Sicht des Beschwerdefalles allein die Verschlechterung eines als nicht kausal festgestellten Leidens noch keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes dar. Einer neuerlichen Entscheidung stand somit das mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Mai 1989 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren entgegen.

Die belangte Behörde hat sich offensichtlich ÜBER DIE SACHE DES BERUFUNGSVERFAHRENS gemäß § 66 Abs. 4 AVG HINAUS unter Bezugnahme auf verschiedene Vorbringen der Beschwerdeführerin mit der Kausalitätsfrage beschäftigt. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde diesen Ausführungen entgegentritt, neuerlich eine Kausalitätsuntersuchung der labilen Hypertonie fordert und es als unzulässig ansieht, etwa aus dem Gutachten Dris. S Schlüsse über die Kausalität ihres labilen Bluthochdruckes abzuleiten, kommt dem damit schon insoweit keine Entscheidungsrelevanz zu. Eine allenfalls unzutreffende Ansicht, daß die labile Hypertonie in dem Leidenszustand des "bionegativen Persönlichkeitswandels" beinhaltet sei, ändert nichts an dem Umstand, daß zur Anerkennung dieser Krankheit als - gesondertes - verfolgungsbedingtes Leiden bereits die rechtskräftige (negative) Entscheidung vom 11. Mai 1989 vorlag.

Die Beschwerde war daher insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof abgesehen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090189.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten