TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/9 W207 2208467-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2021
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Entscheidungsdatum

09.07.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W207 2208467-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht 1. beschließt sowie 2. und 3. erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2018, Zl: 1103926907-160151203, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.06.2021 zu Recht:

A)

1. Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

2. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

XXXX wird der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG iVm § 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 58 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

3. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 30.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am 31.01.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er unter anderem an, afghanischer Staatsangehöriger, am XXXX geboren und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken zu sein sowie dem islamischen Glauben sunnitischer Ausrichtung anzugehören. Befragt dazu, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er von den Taliban bedrängt und zum Kampf aufgefordert worden sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) stellte am 05.04.2016 ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Kroatien.

Mit Schreiben vom 08.06.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Aufnahmeersuchens gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO die Zuständigkeit von Kroatien zur Überprüfung des vorliegenden Asylantrages mit Wirksamkeit vom 07.06.2016 eingetreten sei.

Am 29.09.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA bezüglich des Dublinverfahrens niederschriftlich einvernommen. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er Kroatien nur durchreist habe und nicht dorthin zurückkehren möchte, da er sich in Österreich sehr wohl fühle. Im Rahmen der Einvernahme legte er eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vor.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.01.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO Kroatien für zuständig erklärt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2016, GZ: W241 2138903-1/6E, wurde dieser Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wegen Überschreitens der Überstellungsfrist behoben.

Am 14.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer vor dem BFA zusammengefasst aus, dass er sowohl in Afghanistan, als auch im Iran dazu gezwungen worden wäre, dass er in den Krieg ziehe. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass er sich schon sehr gut in Österreich eingelebt habe. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an integrationsbezeugenden Unterlagen sowie ärztliche Befundberichte vor.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.01.2016 mit Bescheid vom 31.08.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung am 18.10.2018 binnen offener Rechtsmittelfrist vollumfänglich Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die gesamte Familie die meiste Zeit ihres Lebens im Iran verbracht habe und sie sowohl in Afghanistan, als auch im Iran Zwangsrekrutierungen ausgesetzt seien. Darüber hinaus sei die Sicherheitslage in Afghanistan sehr volatil und es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Familie verfüge auch über kein soziales Netzwerk in Afghanistan.

Mit Eingabe vom 14.06.2021 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an - zum Teil schon vorgelegten - integrationsbezeugenden Unterlagen vor.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.06.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Dari/Farsi ausführlich zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., und III. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides blieb ausdrücklich aufrecht. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von vier Wochen zur Vorlage des Nachweises über die abgelegte Pflichtschulabschlussprüfung, darunter die abgelegte und mit „Sehr gut“ schriftlich und mündlich bestandene Deutschprüfung, eingeräumt. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt.

Mit Eingabe vom 24.06.2021 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht das Zeugnis über die bestandene Pflichtschulabschluss-Prüfung vom 16.06.2021 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit 30.01.2016 in Österreich auf.

Seit seiner Einreise absolvierte der Beschwerdeführer erfolgreich Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 und A2 (letzteres am 13.10.2017) und holte seinen Pflichtschulabschluss nach, im Rahmen dessen er u.a. das Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ iSd § 10 Abs. 2 Z 5 Integrationsgesetz (Modul 2 der Integrationsvereinbarung) gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, mit „1 Standard“ und somit positiv abschloss.

Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch.

Während seines Aufenthaltes in Österreich verrichtete der Beschwerdeführer vielfach gemeinnützige Tätigkeiten in Form von Gärtner-, Tischlerei- und Straßenreinigungsarbeiten. Darüber hinaus engagiert er sich im Rahmen seiner Mitgliedschaft in einem Sportverein, in welchem er ebenfalls gemeinnützige Tätigkeiten (Reinigung der Kabinen und der Kleidung) ausführt.

Die Familie des Beschwerdeführers lebt mittlerweile als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich, zu seinem Herkunftsstaat weist der Beschwerdeführer hingegen keine familiären Bindungen mehr auf. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer in Österreich bereits diverse soziale Kontakte geknüpft und spielt in einem Fußballverein.

Der Beschwerdeführer hat seine Zeit in Österreich in eine schulische Ausbildung investiert und den Pflichtschulabschluss absolviert. Er strebt eine Ausbildung als Kellner an und hat diesbezüglich eine konkrete Ausbildungsstelle in Aussicht; von einer unmittelbar bevorstehenden Selbsterhaltungsfähigkeit ist auszugehen.

Der Beschwerdeführer ist bereits gut in die österreichische Gesellschaft integriert. Unter Berücksichtigung der Entwicklung des bisherigen Lebensverlaufes des Beschwerdeführers in Österreich und seiner Zukunftsperspektive ist von einer positiven Prognose auszugehen. Es liegt ein aufrechtes Privatleben in Österreich vor.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Einreise, zu den bestandenen Deutschprüfungen, zur Absolvierung des Pflichtschulabschlusses, zu den gemeinnützigen Tätigkeiten, zur Integration in Österreich, zu den Berufsaussichten sowie zum Privatleben des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.06.2021 sowie auf die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten integrationsbezeugenden Unterlagen, insbesondere auf den vorliegenden ÖSD-Zertifikaten über die bestandenen Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 und A2 und auf das Zeugnis vom 16.06.2021 über die absolvierten Pflichtschulabschluss-Prüfungen.

Von den sehr guten faktischen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auch im Zuge der mündlichen Verhandlung überzeugen.

Die Feststellung, dass die Familie des Beschwerdeführers mittlerweile als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich lebt, stützt sich auch auf die diesbezüglichen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2021 zu GZ: W269 2208466-1/7E und W269 2208464-1/7E, betreffend die Eltern des Beschwerdeführers, sowie vom 23.09.2019 zu GZ: W158 2208463-1/8E, betreffend den Bruder des Beschwerdeführers.

In Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein schützenswertes Privatleben führt. Unter Berücksichtigung des bisherigen Lebensverlaufes des Beschwerdeführers in Österreich und seiner Zukunftsperspektive ist von einer positiven Prognose auszugehen.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Zu 1.)

Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides gründet sich auf die diesbezügliche in der Verhandlung erfolgte Beschwerdezurückziehung.

Zu 2. und 3.)

Zur Prüfung der (Un)Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (zu Spruchpunkt A 2. des gegenständlichen Erkenntnisses):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Dies ist durch die Zurückziehung der Beschwerde im entsprechendem Umfang der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, die damit rechtskräftig geworden sind, erfüllt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine, Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 58 AsylG 2005 lautet, soweit im gegenständlichen Fall relevant:

"[…]

§ 58 (1) Z 2: Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

[…]

§ 58 (2): Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

[…]"

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1.       die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2.       sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4.       sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 50 (1) FPG: Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

§ 52 FPG (1) [...]

(2) [...]

Z. 2: Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

[...]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

[...]

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

[...]"

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen allerdings nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Daraus folgt, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen wäre; allerdings wurde die Beschwerde bezüglich dieses Spruchpunktes zurückgezogen, weshalb dieser Spruchpunkt rechtskräftig geworden und ohnedies der Disposition des Bundesverwaltungsgerichtes entzogen ist.

Es ist daher in weiterer Folge die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG zu prüfen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen vom Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Mit einer Rückkehrentscheidung würde nicht entscheidungserheblich in das Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werden; das Vorliegen eines ausreichend intensiven Familienlebens unter Erwachsenen in Österreich wurde – auch unter Beachtung des Umstandes, dass die Familie des volljährigen Beschwerdeführers in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte lebt - nicht behauptet.

Neben einem schützenswerten Familienleben im Bundesgebiet ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art 8 Abs. 2 EMRK).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Der Beschwerdeführer lebt seit Jänner 2016 und somit seit etwa fünfeinhalb Jahren durchgehend im österreichischen Bundesgebiet und hat sich in diesem Zeitraum in einem vergleichsweise hohen Maße um Integration bemüht. In diesem Zeitraum entwickelte der Beschwerdeführer auch ein schützenswertes Privatleben in Österreich, von welchem sich das erkennende Gericht insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.06.2021 überzeugen konnte.

Der Beschwerdeführer hat die vergangenen fünfeinhalb Jahre in Österreich genutzt, um sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren:

Seit der Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jänner 2016, also vor etwa fünfeinhalb Jahren, hat der Beschwerdeführer erfolgreich die Deutschprüfungen A1 und A2 (letzteres am 13.10.2017) absolviert; die diesbezüglichen Zertifikate legte er vor.

Insbesondere hat er den Pflichtschulabschluss absolviert und konnte iSd § 10 Abs. 2 Z 5 Integrationsgesetz (Modul 2 der Integrationsvereinbarung) einen Nachweis für eine (mit „Sehr gut“ beurteilte) positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, nachweisen.

Er hat diverse gemeinnützige Tätigkeiten in Form von Gärtner-, Tischlerei- und Straßenreinigungsarbeiten verrichtet. Im Rahmen seiner Mitgliedschaft in einem Fußballverein verrichtet er ebenfalls freiwillig Reinigungsarbeiten.

Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.06.2021 überzeugen konnte.

Der Beschwerdeführer hat bisher in Österreich in seine schulische Weiterbildung investiert und auch Bemühungen gesetzt, eine Lehrstelle zu bekommen. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, in Zukunft in Österreich als Kellner zu arbeiten; er hat auch bereits einen konkreten Ausbildungsplatz in Aussicht. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer raschen Selbsterhaltungsfähigkeit zu rechnen.

Der Beschwerdeführer nimmt auch am sozialen Leben teil und verfügt in Österreich über diverse soziale Kontakte.

In die Interessenabwägung ist weiteres die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Der VwGH hat zum Ausdruck gebracht, dass einem Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.7.2015, 2014/22/0055; 23.6.2015, 2015/22/0026; 10.11.2010, 2008/22/0777, 26.6.2007, 2007/01/0479).

Vor dem Hintergrund des bereits über fünfeinhalbjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann nicht gesagt werden, dass eine in diesem Zeitraum in diesem Ausmaß erlangte Integration samt erlangtem Pflichtschulabschluss zu prognostizierender ehebaldigster Selbsterhaltungsfähigkeit keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann.

Vor dem Hintergrund der bisher unternommenen, erfolgreichen Anstrengungen des Beschwerdeführers und des sich daraus entwickelten, schützenswerten Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich würden die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Im gegenständlichen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Im Gegenteil hat er sich während seines über fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich bemüht, sich zu integrieren, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer keine nennenswerten familiären Bindungen zum Herkunftsstaat aufweist; seine Familie lebt mittlerweile als subsidiär Schutzberechtigte ebenfalls in Österreich. Zudem vermag das bisherige untadelige Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich nicht nahezulegen, dass von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch seine Person auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat einen entsprechenden Grad an Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht, der sich nicht zuletzt im erfolgreichen Erwerb von guten Deutschkenntnissen, seiner bildungsmäßigen und beruflichen Integration sowie in seinen sozialen Kontakten in Österreich manifestiert.

Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung seines bestehenden Privatlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde sich daher zum Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art 8 Abs. 2 EMRK erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind.

Der Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides richtet, stattzugeben und festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl I Nr 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die      monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 leg cit vorliegt. Für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" müssen die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG kumulativ vorliegen. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Z 1 wurde zuvor bereits bejaht. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.

Die §§ 9 und 10 Integrationsgesetz lauten auszugsweise:

„Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(2a) Fällt das Ende der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 in die Zeit von 22. März 2020 bis 30. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 bis zum 31. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

[…]

Modul 2 der Integrationsvereinbarung

§ 10. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)

3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

[…]“

„Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1

§ 11 (2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.“

„Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2

§ 12. (2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden" oder „Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.“

Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus", weil er zum Entscheidungszeitpunkt durch Vorlage des Zeugnisses über die Pflichtschulabschluss-Prüfung vom 16.06.2021 einen Nachweis iSd § 10 Abs. 2 Z 5 Integrationsgesetz erbracht hat, dass er über eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, verfügt und damit das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 10 Integrationsgesetz (IntG) iSd § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG erfüllt hat, wobei die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) das Modul 1 beinhaltet.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruchs der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.

Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte fällt in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides (zu Spruchpunkt A 3. des gegenständlichen Erkenntnisses):

Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung und den Ausspruch über die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht vor, weshalb gleichzeitig die betreffenden Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Integration Interessenabwägung Privatleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung teilweise Beschwerderückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W207.2208467.1.00

Im RIS seit

04.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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