Entscheidungsdatum
19.07.2021Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2Spruch
W182 1240775-3/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017, Zl. 770606909-3096959, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China; er stellte erstmals am 11.03.2002 einen Asylantrag, den er am 22.05.2002 zurückzog. Am 30.09.2002 stellte er einen weiteren Asylantrag und zog auch diesen am 14.05.2003 wieder zurück. Der dennoch vom Bundesasylamt erlassene Bescheid wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat ersatzlos behoben.
Am 03.07.2007 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 30.04.2008 abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Dieses Verfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2015 rechtskräftig abgeschlossen; der Antrag wurde im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde das Verfahren an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 18.09.2017 erteilte das Bundesamt dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in die Volksrepublik China zulässig ist, und setzte eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.09.2020, Zl. W182 1240775-3/9E, als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der BF keine Anhaltspunkte für ein im Bundesgebiet etabliertes Familienleben habe dartun können. Er halte sich nachweislich seit 2002 im Bundesgebiet auf, sein Aufenthalt sei nicht geduldet und die illegale Einreise sei zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt erfolgt. Eine Aufenthaltsbeendigung erweise sich ausnahmsweise auch nach einem über zehnjährigen Aufenthalt noch als verhältnismäßig, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Dies sei beim Beschwerdeführer festzustellen. Der BF habe sich trotz der besonders langen Aufenthaltsdauer in Österreich weder Deutschkenntnisse aneignen können, noch sei er hier jemals legal erwerbstätig gewesen, sondern beziehe seit 2007 Leistungen aus der Grundversorgung. Er habe keine gemeinnützigen Tätigkeiten verrichtet und habe zu seiner Mitgliedschaft bei einem buddhistischen Verein angegeben, diesen Verein ausschließlich zur Ausübung seiner Religion zu besuchen. Zudem habe er kaum ausgeprägte soziale Kontakte dartun können, da er sich lediglich im chinesischsprachigen Umfeld bewege. Somit sei auch sein Bezug zum Herkunftsstaat nach wie vor dominant. Den überwiegenden und prägenden Teil seiner Lebenszeit habe der BF im Herkunftsland verbracht, wo auch seine Familienangehörigen leben würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der XXXX BF im Herkunftsland in eine ausweglose Lage geraten würde, zumal er arbeitsfähig sei und über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet habe sich ausschließlich auf drei unbegründete Asylanträge gestützt. Es hätten sohin letztlich keine Anhaltspunkte für eine berufliche oder soziale Integration des BFs in Österreich erkannt werden können, wobei auch keine familiäre oder sonst ausgeprägte private Bindung bestehe. Daran ändere auch die vorgelegte Einstellungszusage eines Geschäftslokalbetreibers nichts. Der allfällige Umstand, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Erlernung der deutschen Sprache besonders erschwere oder verunmögliche, ändere daran nichts, zumal er auch sonst keinerlei integrative Erfolge habe dartun können. Eine die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation habe sohin selbst unter Würdigung einer Aufenthaltsdauer von über 18 Jahren, die sich zum überwiegenden Teil auf eine überlange Verfahrensdauer zurückführen lasse, letztlich nicht erkannt werden können.
2. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.06.2021, Zl. E 3574/2020-15, stattgegeben, indem erkannt wurde, dass der BF durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzt worden ist. Das bekämpfte Erkenntnis wurde aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an und ist Buddhist. Seine Identität steht nicht fest.
Der BF ist zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich eingereist und hält sich hier nachweislich seit Anfang 2002 auf. Dem BF ist außer seiner Zeiten als Asylwerber im Bundesgebiet kein anderer Aufenthaltstitel zugekommen.
Erstmals stellte er am 11.03.2002 in Schubhaft einen Asylantrag, welchen er am 22.05.2002 wieder zurückgezogen hat. Am 30.09.2002 stellte der BF einen zweiten Asylantrag, welchen er am 14.05.2003 wiederum zurückgezogen hat.
Am 03.07.2007 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei das Verfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2015, Zl. L506 1240775-2/18E, mit dem Ergebnis rechtskräftig abgeschlossen wurde, dass sein Antrag im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der Unglaubwürdigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens als unbegründet abgewiesen wurde. Zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF an das Bundesamt zurückverwiesen.
Bezüglich der Erkrankung des XXXX -jährigen, arbeitsfähigen BF sind weder im Hinblick auf die Diagnose noch die Therapie wesentliche Änderungen seit der zuvor genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2015 festzustellen. Der BF hat zuletzt an einem abgelaufenen Schädel-Hirn-Trauma mit Defektheilung, wobei als Folge epileptische Anfallsgeschehen auftreten, gelitten und erhält eine medikamentöse Therapie. Die Erkrankung ist in China behandelbar.
Im Heimatstaat des BF leben seine Mutter, eine Adoptivschwester sowie diverse Geschwister seiner Eltern samt Familien. Der BF hat vor seiner Ausreise bei seiner Familie gelebt und seinen Lebensunterhalt aus eigenem bestritten. Der BF hat in China eine Schulausbildung absolviert, verfügt über keine Berufsausbildung, jedoch über Berufserfahrung im Herkunftsstaat.
Der BF ist ledig und kinderlos. In Österreich halten sich keine Familienangehörige des BF auf. Er führt hier auch keine Lebensgemeinschaft oder sonst eine eheähnliche Beziehung. Er hat bisher keine Deutschprüfung abgelegt und verfügt auch über keine Deutschkenntnisse. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und liegen auch keine Hinweise für Zeiten einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich vor. Der BF bezieht seit 2007 durchgehend Grundversorgung. Er ist Mitglied in einem buddhistischen Verein. Anhaltspunkte für gemeinnützige Aktivitäten des BF liegen nicht vor. Er ist unbescholten.
Im Übrigen wird der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang der Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des BF, zu seinen persönlichen bzw. familiären Verhältnissen im In- und Herkunftsland, zum Gang der ihn betreffenden, inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren sowie des gegenständlichen Verfahrens wurden auf Grundlage des vorgelegten Aktes des Bundesamtes zur im Spruch genannten Zahl, des darin u.a. enthaltenen Inhaltes des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2015, Zl. L506 1240775-2/18E, sowie der Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung am 11.09.2020 getroffen.
Die Identität des BF konnte – wie auch schon vom Bundesamt - mangels entsprechender chinesischer Personaldokumente nicht festgestellt werden. Auch der Zeitpunkt der Einreise des BF ins Bundesgebiet konnte mangels entsprechender Beweismittel und aufgrund diesbezüglich widersprüchlicher Angaben des BF in den Vorverfahren (vgl. dazu auch das im erstinstanzlichen Akt enthaltene Protokoll der Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 06.10.2015, S. 4-5, As 285-286) nicht festgestellt werden. Unter Zugrundelegung des Akteninhaltes lässt sich ein Aufenthalt des BF im Inland seit spätestens Jänner 2002 nachweisen.
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF und seinen Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus einer zum Stichtag eingeholten Speicherauskunft aus dem Betreuungsinformationssystem sowie einer Strafregisterauskunft. Der BF wurde zwar mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2008 (rechtskräftig seit XXXX 2008), Zl. XXXX , gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz, BGBl. I Nr. 12/1997, zu einer Geldstrafe verurteilt, gilt aber aufgrund seines nachfolgenden Wohlverhaltens inzwischen wieder als unbescholten.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2015, Zl. L506 1240775-2/18E, sowie dem vom BF dazu vorgelegten Befunden und seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 11.09.2020. Dazu ist weiters anzumerken, dass keine Anhaltspunkte für eine stationäre Behandlung des BF zumindest seit der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegen, wobei eine solche vom BF auch nicht behauptet wurde. Die vom BF nach entsprechender Aufforderung in der Beschwerdeverhandlung am 11.09.2020 übermittelten Befunde reichen nicht über das Jahr 2015 hinaus. Sohin kann aber auch – wie schon vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 18.11.2015 angemerkt wurde, hinsichtlich des BF auch keine schwerwiegende Erkrankung im Sinne der Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK erkannt werden. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des XXXX jährigen BF ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zu den mangelnden Deutschkenntnissen sowie sonstigen integrativen Leistungen ergeben sich aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung am 11.09.2020 sowie den darin gewonnen persönlichen Eindruck.
Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass der BF behauptete, keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen zu haben. Diese Behauptung erscheint wenig glaubhaft, zumal er sich in der Beschwerdeverhandlung am 11.09.2020 auf Nachfragen wenig willig zeigte, diesbezüglich Details darzutun. Zudem konnte er aber auch keinen plausiblen Grund dafür dartun, wieso der Kontakt abgebrochen wäre (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 11.09.2020, S. 6, „einfach so“). Unabhängig davon ist realistischer Weise davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr ins Herkunftsland grundsätzlich in der Lage wäre, den Kontakt vor Ort wiederherzustellen, zumal ja auch kein Zerwürfnis behauptet wurde.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
Zu Spruchteil A):
3.2.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Wie bereits ausgeführt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2015, Zl. L506 1240775-2/18E, rechtskräftig abgewiesen sowie die Angelegenheit bezüglich der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen, welches den bekämpften Bescheid erlassen hat. Die BF befindet sich nachweislich seit Jänner 2002 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von nach § 57 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG 2005 relevanten strafbaren Handlungen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren behauptet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehöriger der Volksrepublik China keine begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Im Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen.
3.2.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242).
3.2.3. Im gegenständlichen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.06.2021, Zl. E 3574/2020-15, führte dieser in seinen Entscheidungsgründen u.a. aus:
„ […]
Das Bundesverwaltungsgericht hat – entgegen seiner eigenen Ausführungen, dass "bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen [ist]" – keine solchen besonderen Gründe dargelegt, die trotz der fast neunzehnjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ausnahmsweise eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen. Solche, das persönliche Interesse des – strafrechtlich unbescholtenen – Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegende, Umstände sind für den Verfassungsgerichtshof nicht ersichtlich (vgl. VfGH 25.2.2020, E 4087/2019; 24.11.2020, E 473/2020; vgl. auch VfGH 27.2.2018, E 3775/2017 mwN).
3.5. Soweit das Bundesverwaltungsgericht darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer illegal eingereist sei, sich spätestens seit Jänner 2002 im Bundesgebiet aufhalte und zwei Asylanträge gestellt habe, die er beide wieder zurückgezogen habe, ändert dies nichts an dem Umstand, dass das Verfahren über den weiteren, am 3. Juli 2007 gestellten Antrag auf internationalen Schutz bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. November 2015, mehr als acht Jahre gedauert hat. Sodann sind hinsichtlich der Rückkehrentscheidung ab der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, mit dem das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde, erneut – von 18. November 2015 bis zur vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. September 2020 – beinahe fünf Jahre verstrichen. Das Verfahren über diesen Antrag auf internationalen Schutz hat daher in Summe mehr als 13 Jahre gedauert (vgl. zu einer zehn- bzw. dreizehn-jährigen Verfahrensdauer VfGH 25.2.2020, E 4087/2019 und 24.11.2020, E 473/2020; vgl. auch VfGH 27.2.2018, E 3775/2017 mwN; vgl. weiters VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117; 24.10.2019, Ra 2019/21/0177; 28.5.2020, Ra 2020/21/0056; 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, wonach selbst fremdenrechtliches Fehlverhalten, das viele Jahre zurückliegt, an Bedeutung verliert).
3.6. Weder aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes noch aus den Akten geht hervor, dass die Verfahrensverzögerung in diesem Verfahren durch ein etwaiges Verschulden des Beschwerdeführers verursacht worden wäre. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt es in der Verantwortung des Staates, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung – ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass dem Beschwerde-führer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre – wie hier zunächst acht und sodann hinsichtlich der Rückkehrentscheidung nochmals fünf Jahre, also insgesamt 13 Jahre, vergehen (vgl. VfSlg. 19.203/2010; VfGH 19.9.2014, U 2377/2012; 25.2.2020, E 4087/2019; 21.9.2020, E 4656/2019). Es musste daher der Umstand, dass nach der behördlichen Entscheidung über den am 3. Juli 2007 gestellten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Rückkehrentscheidung beinahe 13 Jahre vergangen sind, den Beschwerdeführer nicht dazu veranlassen, von einem unsicheren Aufenthaltsstatus auszugehen; vielmehr durfte die lange Verfahrensdauer die Erwartung wecken, dass nicht zwangsläufig mit einer abweisenden Entscheidung zu rechnen sei (vgl. VfGH 19.9.2014, U 2377/2012; 25.2.2020, E 4087/2019; 21.9.2020, E 4656/2019).
3.7. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht – vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer von knapp 19 Jahren – die Dauer des Verfahrens und die Tatsache, dass den Beschwerdeführer an der langen Verfahrensdauer offensichtlich kein Verschulden trifft, bei der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung außer Betracht gelassen. Zudem hat es keine besonderen Gründe dargelegt, die trotz der fast neunzehnjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers die Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen, obwohl es auch selbst darlegt, dass es in solch einem Fall besonderer Gründe bedarf (vgl. VfGH 24.11.2020, E 473/2020). Indem das Bundesverwaltungsgericht diese Aspekte bei der Abwägung außer Acht gelassen hat, hat es die nach Art. 8 EMRK gebotene Abwägung in qualifiziert rechtswidriger Weise vorgenommen.
[…].“
3.2.4. Insbesondere unter Zugrundelegung des zuvor unter Punkt II.3.2.3 Ausgeführten kommt in der vorliegenden Konstellation auch dem Umstand, dass der unbescholtene BF trotz einer fast neunzehnjährigen Aufenthaltsdauer weder im Hinblick auf seine sprachliche noch berufliche Integration ein Minimum an Erfolgen nachweisen konnte, kein relevantes Gewicht mehr zu, das eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen würde. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF ist daher unzulässig und war der bekämpfte Bescheid entsprechend zu beheben. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- und Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.
5.4. Da eine Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist ihm BF gemäß § 58 Abs. 3 BFA-VG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Da der BF, der keine Deutschkenntnisse nachweisen konnte und bisher auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, keine der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfüllt, war ihm eine "Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.
Das Bundesamt hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.3. zitierte Judikatur).
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsdauer Ersatzentscheidung Interessenabwägung Privat- und Familienleben Rechtsanschauung des VfGH Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig VerfahrensdauerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W182.1240775.3.00Im RIS seit
04.10.2021Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021