TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/26 W229 2194009-1

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Veröffentlicht am 26.07.2021
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Entscheidungsdatum

26.07.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
VwGVG §28
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch



W229 2194009-1/15E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 01.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über Spruchpunkt I. der Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs-und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des BFA, Außenstelle Linz, vom 26.03.2018, Zl. 1093952805-151700313, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird eingestellt.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs-und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des BFA, Außenstelle Linz, vom 26.03.2018, Zl. 1093952805-151700313, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I.) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II.) Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.

III.) Die Spruchpunkte III.-VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos aufgehoben.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den rechtsvertretenen Beschwerdeführer am 01.07.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht subsidiärer Schutz Teileinstellung teilweise Beschwerderückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W229.2194009.1.00

Im RIS seit

04.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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