Entscheidungsdatum
09.08.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L516 2161418-1/20E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2017, Zahl 1087989304/151388085, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2021 zu Recht erkannt:
A)
I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II und Satz 1 des Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III Satz 2 und 3 des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 55 Abs 1 AsylG wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos aufgehoben.
Text
Begründung:
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da
der Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertretung in der mündlichen Verhandlung auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat;
die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt hat.
Bei der Protokollierung der mündlichen Verkündung am 22.07.2021 wurde in der Sprucheinleitung der Familienname des Beschwerdeführers irrtümlich falsch geschrieben und mit XXXX angeführt, statt richtig XXXX . Es handelt sich dabei um einen Schreibfehler in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2021, L516 2161418-1/19Z. (zur Unbeachtlichkeit von Schreibfehlern zB 26.06.2014, 2013/15/0062)
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L516.2161418.1.00Im RIS seit
04.10.2021Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021