TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/16 L516 2223213-1

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Veröffentlicht am 16.08.2021
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Entscheidungsdatum

16.08.2021

Norm

AsylG 2005 §7 Abs3
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch


L516 2223213-1/18E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 30.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Mag. Manuel DIETRICH, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg, vom 05.08.2019, Zahl 821300104-190721630 / BMI-BFA_SBG_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2021 zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.08.2019 wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird gem § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 7 Abs 3 AsylG zur Gänze ersatzlos aufgehoben.

Dem Beschwerdeführer kommt damit weiterhin der Status des Asylberechtigten sowie die Flüchtlingseigenschaft zu.



Text


Begründung:

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da

         der Beschwerdeführer innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt hat;

         die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt hat.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten ersatzlose Behebung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L516.2223213.1.00

Im RIS seit

04.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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