Entscheidungsdatum
16.08.2021Norm
AsylG 2005 §7 Abs3Spruch
L516 2223213-1/18E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 30.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Mag. Manuel DIETRICH, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg, vom 05.08.2019, Zahl 821300104-190721630 / BMI-BFA_SBG_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2021 zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.08.2019 wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird gem § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 7 Abs 3 AsylG zur Gänze ersatzlos aufgehoben.
Dem Beschwerdeführer kommt damit weiterhin der Status des Asylberechtigten sowie die Flüchtlingseigenschaft zu.
Text
Begründung:
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da
der Beschwerdeführer innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt hat;
die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt hat.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten ersatzlose Behebung Flüchtlingseigenschaft gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L516.2223213.1.00Im RIS seit
04.10.2021Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021