RS Vfgh 2021/6/17 G251/2019 ua

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Veröffentlicht am 17.06.2021
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Index

36/01 Wirtschaftstreuhänder

Norm

B-VG Art42a, Art102, Art120b, Art140 Abs1 Z1 lita
WirtschaftstreuhandberufsG §112, §152, §154
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Gerichtsanträgen auf Aufhebung von Wortfolgen des WirtschaftstreuhandberufsG 2017 betreffend die Zuständigkeit des Präsidenten der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer; Anfechtungsumfang mangels Mitanfechtung der den Weisungs- und Organisationszusammenhang normierenden maßgeblichen Bestimmung des WirtschaftstreuhandberufsG zu eng gewählt

Rechtssatz

Zurückweisung der Anträge des Verwaltungsgerichts Wien und des Landesverwaltungsgerichts Steiermark auf Aufhebung der Wortfolge "Widerrufs- und" in §152 Abs3 Z7 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017), BGBl I 137/2017, der Wortfolge "die Besorgung der laufenden Geschäfte, insbesondere jene Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß §152 Abs3 fallen" in §154 Abs2 Z1 leg cit sowie des §112 Abs1 leg cit.

Im Lichte der vorgebrachten Bedenken ist es auszuschließen, dass die behauptete Verfassungswidrigkeit der fehlenden Zustimmung der Länder zur Übertragung der Aufgabe an den Präsidenten der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, eine durch öffentliche Bestellung oder Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes mit Bescheid zu widerrufen, ohne Einbeziehung der den Weisungs- und Organisationszusammenhang normierenden und auch für diese Aufgaben maßgeblichen Bestimmung des §152 Abs4 WTBG 2017 abschließend beurteilt werden kann. Die antragstellenden Gerichte hätten daher vor dem Hintergrund ihrer Bedenken, die sich auch und gerade gegen §152 Abs4 WTBG 2017 richten, diese Vorschrift mitanzufechten gehabt, um den VfGH - im Falle des Zutreffens der Bedenken - in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann.

Inhaltlich sei angemerkt, dass die Bundesregierung zutreffend darauf hinweist, dass der Bundesverfassung - vgl insbesondere Art42a B-VG - nicht zu entnehmen ist, dass für den Fall, dass ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates der Zustimmung der Länder bedarf, ausdrücklich auf jene Bestimmung des B-VG hinzuweisen wäre, aus der sich das Zustimmungserfordernis ergibt (hier: Art102 Abs4 B-VG). Der unzutreffende Hinweis auf Art102 Abs1 B-VG in den Gesetzesmaterialien zum WTBG 2017 sowie in den entsprechenden Schreiben des Bundeskanzlers an die Länder steht der Wirksamkeit einer von den Ländern erteilten Zustimmung oder - im Falle des ungenutzten Verstreichens der dafür normierten Frist - dem Eintritt der Zustimmungsfiktion gemäß Art42a zweiter Satz B-VG nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • G251/2019 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.06.2021 G251/2019 ua

Schlagworte

VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Gerichtsantrag, Wirtschaftstreuhänder, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G251.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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