RS Vwgh 1970/12/14 1153/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1970
beobachten
merken

Index

Baurecht - Bgld
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1
BauO Bgld 1926 §40 Abs4

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 40 Abs 4 der Burgenländischen Bauordnung (alt), wonach die Ausfertigung der Erledigung nur jenen Beteiligten zuzustellen war, die Einwendungen erhoben oder die Verständigung bei der Bauverhandlung ausdrücklich verlangt hatten, setzt voraus, dass die Bestimmungen des § 38 der Burgenländischen Bauordnung einschließlich der der Regelung des § 42 Abs 1 AVG 1950 entsprechenden Androhung der Verschweigungsfolgen eingehalten worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001153.X01

Im RIS seit

04.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten