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Baurecht - BgldNorm
AVG §42 Abs1Rechtssatz
Die Vorschrift des § 40 Abs 4 der Burgenländischen Bauordnung (alt), wonach die Ausfertigung der Erledigung nur jenen Beteiligten zuzustellen war, die Einwendungen erhoben oder die Verständigung bei der Bauverhandlung ausdrücklich verlangt hatten, setzt voraus, dass die Bestimmungen des § 38 der Burgenländischen Bauordnung einschließlich der der Regelung des § 42 Abs 1 AVG 1950 entsprechenden Androhung der Verschweigungsfolgen eingehalten worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1969001153.X01Im RIS seit
04.10.2021Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021