RS Vwgh 2021/9/1 Ra 2021/19/0233

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Veröffentlicht am 01.09.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §18
AVG §45 Abs2
AVG §46
AVG §52

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/18/0311 B 6. November 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes handelt es sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass sich die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Darauf ist in der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, 0101). Der Bericht eines "Vertrauensanwaltes" unterliegt der freien Beweiswürdigung (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0260, mwN).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190233.L02

Im RIS seit

04.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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