Index
E3L E19103010Norm
AsylG 2005 §8 Abs1Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens zwar nicht zwingend der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abzuerkennen. Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine solche Verurteilung jedoch ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt (vgl. grundlegend VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190439.L02Im RIS seit
04.10.2021Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021