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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Rechtssatz
Nicht jede Erkrankung an Diabetes mellitus (hier: Typ II) impliziert die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe mit der Folge, dass bei einer Erkrankung an COVID-19 mit einem sehr schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheitsverlauf zu rechnen ist. Beispielhaft zeigt sich dies auch an § 2 Abs. 1 Z 8 COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020, der jene Ausprägungen dieser Erkrankung festlegt, die als medizinische Indikation für die Zuordnung zur COVID-Risikogruppe (iSd. § 735 ASVG) gelten. Das angefochtene Erkenntnis beschränkt sich insoweit auf die bloße Feststellung, dass der Asylwerber an Diabetes mellitus (Typ II) erkrankt sei und deswegen im Hinblick auf COVID-19 einer Risikogruppe angehöre. Das BVwG hätte jedoch unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen die Ausprägung der Diabetes mellitus-Erkrankung des Asylwerbers und die sich daraus ergebende individuelle Risikosituation im Fall einer Erkrankung an COVID-19, die notwendige medizinische Behandlung im Fall einer solchen Erkrankung und die Möglichkeit, diese Behandlung in seinem Herkunftsstaat zu erlangen, sowie die Folgen, die das Fehlen der notwendigen Behandlung auf die Gesundheit des Asylwerbers hätte, feststellen müssen. Auf Grund solcher Feststellungen hätte das BVwG die Beurteilung treffen dürfen, ob beim Asylwerber von einer realen Gefahr auszugehen war, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190439.L01Im RIS seit
04.10.2021Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021