RS Vwgh 2021/9/1 Ra 2020/19/0439

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Veröffentlicht am 01.09.2021
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §52
COVID-19-RisikogruppeV 2020 §2 Abs1 Z8
MRK Art3

Rechtssatz

Nicht jede Erkrankung an Diabetes mellitus (hier: Typ II) impliziert die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe mit der Folge, dass bei einer Erkrankung an COVID-19 mit einem sehr schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheitsverlauf zu rechnen ist. Beispielhaft zeigt sich dies auch an § 2 Abs. 1 Z 8 COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020, der jene Ausprägungen dieser Erkrankung festlegt, die als medizinische Indikation für die Zuordnung zur COVID-Risikogruppe (iSd. § 735 ASVG) gelten. Das angefochtene Erkenntnis beschränkt sich insoweit auf die bloße Feststellung, dass der Asylwerber an Diabetes mellitus (Typ II) erkrankt sei und deswegen im Hinblick auf COVID-19 einer Risikogruppe angehöre. Das BVwG hätte jedoch unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen die Ausprägung der Diabetes mellitus-Erkrankung des Asylwerbers und die sich daraus ergebende individuelle Risikosituation im Fall einer Erkrankung an COVID-19, die notwendige medizinische Behandlung im Fall einer solchen Erkrankung und die Möglichkeit, diese Behandlung in seinem Herkunftsstaat zu erlangen, sowie die Folgen, die das Fehlen der notwendigen Behandlung auf die Gesundheit des Asylwerbers hätte, feststellen müssen. Auf Grund solcher Feststellungen hätte das BVwG die Beurteilung treffen dürfen, ob beim Asylwerber von einer realen Gefahr auszugehen war, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190439.L01

Im RIS seit

04.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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