RS Vwgh 2021/9/3 Ra 2020/14/0282

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Veröffentlicht am 03.09.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §18
AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
EURallg
32011L0095 Status-RL Art4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/01/0003 B 22. Jänner 2021 RS 1 (hier: nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Die Prognoseentscheidung gemäß § 3 AsylG 2005, ob eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird, setzt ein als glaubwürdig erachtetes Fluchtvorbringen voraus (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472, unter Bezugnahme auf die sich aus Art. 4 StatusRL ergebenden unionsrechtlichen Anforderungen). Im Übrigen hat der VwGH bereits klargestellt, dass die Frage der Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2019/01/0472 sowie VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN) und sohin im Allgemeinen nicht revisibel ist.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140282.L01

Im RIS seit

04.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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