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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. April 1996, Zl. 4.349.052/1-III/13/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Asylangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden Beschwerde wird ein Bescheid des Bundesministers für Inneres (belangte Behörde) vom 30. April 1996 angefochten, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Oktober 1995 gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen wurde. Der angefochtene Bescheid wurde damit begründet, daß der Bescheid des Bundesasylamtes dem Zustellungsbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 6. Dezember 1995 persönlich zugestellt worden sei. Die gegenständliche Berufung sei erst am 9. Jänner 1996, somit erst nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG eingebracht worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deshalb für rechtswidrig, weil er ausschließlich "Bunjabi" verstehe. Die belangte Behörde hätte dafür Sorge tragen müssen, daß ihm der Inhalt des Bescheides des Bundesasylamtes in einer "verständlichen Form unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers, und zwar einschließlich der Belehrung über Rechtsmittelfristen, zukommen hätte müssen".
Die Beschwerde ist nicht berechtigt. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer mangels entsprechender Kenntnis der deutschen Sprache nicht rechtzeitig von der Möglichkeit der Erhebung einer Berufung Kenntnis erlangt hat, ändert nichts an der rechtswirksam erfolgten Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes an den Zustellungsbevollmächtigten des Beschwerdeführers. Selbst das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung hätte nicht verhindert, daß mit der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides die im Gesetz vorgesehene Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat und in der Folge ungenützt verstrichen ist. Infolgedessen wurde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996200839.X00Im RIS seit
20.11.2000