RS Vwgh 2021/9/10 Ra 2021/14/0256

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Veröffentlicht am 10.09.2021
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
BFA-VG 2014 §9 Abs2
FrPolG 2005 §53 Abs2
FrPolG 2005 §53 Abs3
FrPolG 2005 §59 Abs5
MRK Art8

Rechtssatz

Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FrPolG 2005 oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005 hervorgekommen (vgl. dazu grundlegend VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, mwN: "im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes"). Mit dem Hinweis auf seine geänderte private und familiäre Situation hat der Revisionswerber jedoch keine neuen Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005 geltend gemacht. Diesbezüglich besteht auch kein Rechtsschutzdefizit, weil dem Revisionswerber zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 MRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Verfügung steht, welcher zu erteilen ist, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK geboten ist (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Im Falle einer relevanten Änderung des diesbezüglichen Sachverhalts steht eine aufrechte Rückkehrentscheidung einem solchen Antrag auch nicht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegen (vgl. dazu etwa VwGH 29.3.2021, Ra 2017/22/0196, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140256.L03

Im RIS seit

04.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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