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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, Hofrat Dr. Schwarz und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des I M, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 22. Februar 2021, Zl. 405-11/239/1/13-2021, betreffend Rückstufung eines Aufenthaltstitels (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hallein), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach den Angaben in der Revision wurde der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. April 2021, E 1323/2021-5, mit dem die gegen das angefochtene Erkenntnis erhobene Beschwerde des Revisionswerbers dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde, dem Revisionswerber am 27. Mai 2021 zugestellt.
2 Die gegenständliche Revision wurde am 8. Juli 2021 entgegen § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und von diesem am 13. Juli 2021, somit nach Ablauf der sechswöchigen Revisionsfrist, an das Landesverwaltungsgericht Salzburg weitergeleitet. Das Verwaltungsgericht legte die Revision dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Verfahrensakten vor.
3 Dem Revisionswerber wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zu diesem Sachverhalt zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
4 Die vorliegende Revision erweist sich sowohl unter Zugrundelegung der Angaben des Revisionswerbers zur Zustellung des Ablehnungsbeschlusses vom 29. April 2021 als auch auf Basis der diesbezüglichen Aktenlage als verspätet. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 13. September 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220138.L00Im RIS seit
04.10.2021Zuletzt aktualisiert am
04.11.2021