TE Vwgh Beschluss 2021/9/13 Ra 2021/20/0339

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Veröffentlicht am 13.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Rechtssache der Revision des M K, dzt. unbekannten Aufenthalts, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2020, L504 2168677-1/34E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der aus der Türkei stammende Revisionswerber stellte am 11. Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

2        Dieser Antrag wurde zunächst vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen der nach der Dublin III-Verordnung gegebenen Zuständigkeit Ungarns mit Bescheid vom 28. Juli 2016 als unzulässig zurückgewiesen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Über Beschwerde des Revisionswerbers hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 22. September 2016 auf, weil zwischenzeitig infolge des ungenützten Verstreichens der Überstellungsfrist Österreich für die Behandlung des vom Revisionswerber gestellten Begehrens zuständig geworden war.

3        Mit Bescheid vom 29. Juli 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den vom Revisionswerber gestellten Antrag ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

4        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25. März 2020 nach Durchführung einer Verhandlung mit einer für das Revisionsverfahren nicht weiter wesentlichen Spruchänderung (in Bezug auf den Beginn der Frist für die freiwillige Ausreise) als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5        Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 23. Juni 2021, E 1594/2020-17, ab und trat diese über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 14. Juli 2021, E 1594/2020-19, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Der Revisionswerber wendet sich zur Begründung der Zulässigkeit der von ihm erhobenen Revision gegen die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Ansicht, seine im Herkunftsstaat erfolgte Verurteilung stelle keine asylrechtlich relevante Verfolgung, sondern eine legitime Strafverfolgung dar.

10       Soweit dazu geltend gemacht wird, das angefochtene Erkenntnis leide an Begründungsmängeln, ist dem Revisionswerber zuzugestehen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung erst durch eine Zusammenschau der in den Feststellungen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung enthaltenen Erwägungen, in denen sich jeweils auch für andere Themenbereiche maßgebliche Elemente finden, zu Tage tritt. Die dadurch erschwerte Lesbarkeit der angefochtenen Entscheidung erreicht aber nicht ein solches Ausmaß, dass die Nachvollziehbarkeit der maßgeblichen Gründe für die Entscheidung nicht mehr gegeben oder die weitere Rechtsverfolgung durch den Revisionswerber nicht möglich gewesen wäre.

11       Dann aber ist all jenem Vorbringen des Revisionswerbers, das sich auf die eigene Prämisse gründet, die Strafverfolgung im Heimatstaat sei in erster Linie auf politische Motive zurückzuführen, der Boden entzogen (wie etwa jenem, dass er deshalb während des Vollzuges der Strafhaft maßgebliche Nachteile zu erwarten hätte). Daran ändert auch nichts, dass nicht alle Argumente des Bundesverwaltungsgerichts - etwa hinsichtlich des an den Revisionswerber gerichteten Vorwurfes, er habe wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilung nicht auch den EGMR angerufen - im vorliegenden Fall als treffend angesehen werden mögen.

12       Soweit in der Revision der Sache nach die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts angesprochen wird, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 4.8.2021, Ra 2021/20/0243, mwN).

13       Dem Revisionswerber, der in der Zulässigkeitsbegründung in diesem Zusammenhang bloß pauschal behauptet, die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche „im Kern dem Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes“, sie sei nicht stichhaltig begründet und nicht nachvollziehbar, gelingt es letztlich nicht, aufzuzeigen, dass eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Mangelhaftigkeit vorläge.

14       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 13. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200339.L00

Im RIS seit

04.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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