TE Vwgh Beschluss 2021/9/13 Ra 2021/20/0332

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Veröffentlicht am 13.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/20/0333
Ra 2021/20/0334
Ra 2021/20/0335
Ra 2021/20/0336

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in den Rechtssachen der Revisionen 1. des S K, 2. der A G, 3. des H K, 4. der H K, und 5. des R K, alle in H, alle vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 1. Februar 2021, 1. L515 2007337-2/21E, 2. L515 2007334-2/20E, 3. L515 2007335-2/21E, 4. L515 2007336-2/19E und 5. L515 2010171-2/15E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet. Die weiteren revisionswerbenden Parteien sind ihre gemeinsamen, in den Jahren 2000, 2004 und 2014 geborenen Kinder. Alle sind Staatsangehörige von Armenien.

2        Die revisionswerbenden Parteien stellten in den Jahren 2013 (erst- bis viertrevisionswerbende Partei nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet) und 2014 (Fünftrevisionswerber nach der Geburt) Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005, die erfolglos blieben.

3        Im September 2014 stellten die revisionswerbenden Parteien - kurz nach dem im Instanzenzug erfolgten Abschluss der ersten Verfahren - neuerlich Anträge auf internationalen Schutz.

4        Mit den Bescheiden je vom 25. Juli 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte jeweils fest, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig sei, und legte jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

5        Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden, mit Ausnahme jener des Drittrevisionswerbers, wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit den Erkenntnissen je vom 1. Februar 2021 gänzlich als unbegründet ab. Die Beschwerde des Drittrevisionswerbers wurde insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Versagung der Zuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz sowie gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gerichtet hatte. Jedoch sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerde im Übrigen Folge gegeben und festgestellt werde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den (im August 2000 geborenen) Drittrevisionswerber bis zum 31. Juli 2022 (bis zum Abschluss seiner in Österreich begonnenen Schulausbildung) vorübergehend unzulässig sei. Die von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtlich abhängenden behördlichen Aussprüche wurden behoben. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht in allen Fällen aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6        Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diese Erkenntnisse an ihn erhobenen Beschwerden mit Beschluss vom 8. Juni 2021, E 941-945/2021-7, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurden die gegenständlichen Revisionen eingebracht.

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10       Von den revisionswerbenden Parteien wird zur Begründung der Zulässigkeit der Revisionen vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Aussprüche, wonach die Revision jeweils nicht zulässig sei, ausschließlich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Wortlautes des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründet. Die „Erklärung eines Verwaltungsgerichtes“ dürfe zwar kurz, aber nicht inhaltsleer sein. Weiters sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Angaben der revisionswerbenden Parteien nur unzureichend gewürdigt. Im Besonderen seien die vorgelegten Urkunden nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt worden, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht eine antizipierende Beweiswürdigung zur Last zu legen sei.

11       Entgegen der von den revisionswerbenden Parteien vertretenen Ansicht hat das Bundesverwaltungsgericht konkret bezogen auf die vorliegenden Fälle dargelegt, weshalb es die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht erfüllt erachtet hat. Im Übrigen führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den nach § 25a Abs. 1 VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe. An der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, waren die revisionswerbenden Parteien nicht gehindert (vgl. etwa VwGH 3.8.2021, Ra 2021/14/0245, mwN).

12       Weiters ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Wird ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen eines Verfahrensmangels geltend gemacht, ist der Verfahrensmangel zu präzisieren und dessen Relevanz für den Verfahrensausgang darzutun (vgl. auch dazu VwGH Ra 2021/14/0245, mwN).

13       Die in der Zulässigkeitsbegründung enthaltenen, oben wiedergegebenen bloß allgemein gehaltenen Behauptungen werden diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. nochmals VwGH Ra 2021/14/0245; weiters etwa VwGH 20.12.2019, Ra 2019/01/0477, mit zahlreichen Nachweisen aus der zu gleichartigem Vorbringen ergangenen Rechtsprechung).

14       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 13. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200332.L00

Im RIS seit

04.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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