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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Rechtssache der Revision des B S in W, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2021, W220 2212615-1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Indien, stellte am 29. November 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 18. Dezember 2017 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem Erkenntnis vom 9. Juli 2021 als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der von ihm erhobenen Revision - neben bloß allgemeinen Ausführungen - geltend, er halte sich seit mehr als dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet auf, er sei „arbeitswillig, arbeitsfähig und arbeitend“, verfüge über eine ortsübliche Unterkunft und habe „auch einen Vertrag mit der Gesundheitskrankenkasse“. Es wäre ihm daher ein Aufenthaltstitel zu erteilen. Dies auch deshalb, weil er dargelegt habe, „dass es nach wie vor immer wieder zu Vorfällen kommt, dass es ein vermutlicher Mordinteressent für meine Person, nach wie vor beabsichtigt mich umzubringen“, wenn er nach Indien zurückreiste. Er gehe zudem davon aus, dass die indische Botschaft kein Heimreisezertifikat (Passersatzdokument) für ihn ausstellen werde. Der Republik Österreich habe er nie einen Schaden zugefügt. Es möge ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt werden.
8 Ungeachtet dessen, dass die Revision mehrere formale Mängel aufweist, erweist sie sich schon deshalb als unzulässig, weil mit diesem Vorbringen nicht ansatzweise dargetan wird, dass die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die - zum Teil bloß der Sache nach - angesprochenen Spruchpunkte, womit die Zuerkennung eines Schutzstatus nach § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 sowie die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 verweigert und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, mit vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehlern behaftet wäre.
9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 13. September 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200322.L00Im RIS seit
04.10.2021Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021