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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision der F A, vertreten durch Mag. Nina Steinmayr, Rechtsanwältin in 4310 Mauthausen, Vormarktstraße 27, als bestellte Verfahrenshelferin, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2021, W259 2222012-1/16E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 28. Februar 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass die Situation junger Frauen in Syrien nicht gut sei und sie aufgrund von Entführungen in ihrem Wohnort Angst um ihr Leben habe.
2 Mit Bescheid vom 3. Juli 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Revisionswerberin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. April 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin betreffend die Versagung des Status der Asylberechtigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Das BVwG führte begründend - soweit hier maßgeblich - aus, die Revisionswerberin habe eine gegen sie gerichtete Verfolgung im Herkunftsstaat, die über die allgemeine Gefahr aufgrund des Bürgerkrieges - weshalb die Revisionswerberin subsidiären Schutz erhalten habe - hinausgehe, nicht glaubwürdig darlegen können. Auch eine Stigmatisierung oder Ausgrenzung der Revisionswerberin als unverheiratete Frau mit Kind sei nicht zu erwarten.
5 Die gegenständliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Erkenntnis des BVwG weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil es in Bezug auf das minderjährige Kind der Revisionswerberin dem Kindeswohl keine Beachtung geschenkt habe, obwohl die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl zum Ausdruck gebracht hätten. Zudem habe das BVwG eine Verletzung der Verhandlungspflicht bzw. des Unmittelbarkeitsgrundsatzes zu verantworten, was einen Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze darstelle, weil das BVwG das Vorbringen der Revisionswerberin dadurch keiner Klärung zugeführt, sondern sein Erkenntnis lediglich mit Ausführungen ohne Begründungswert begründet habe.
6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Dem nicht näher begründeten Zulässigkeitsvorbringen, das BVwG habe die Verhandlungspflicht sowie den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt, ist entgegen zu halten, dass das BVwG am 6. Februar 2020 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und die Revisionswerberin dabei umfangreich zu ihrem Vorbringen befragt hat. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vermag die Revision vor diesem Hintergrund mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht aufzuzeigen.
11 Soweit die Revision darüber hinaus vorbringt, das BVwG habe dem Kindeswohl keine Beachtung geschenkt, obwohl die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl zum Ausdruck gebracht hätten, übersieht sie, dass weder das BVwG noch das BFA eine Rückkehrentscheidung erlassen hat.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. September 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180225.L00Im RIS seit
04.10.2021Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021