TE Vwgh Erkenntnis 1997/1/23 95/09/0087

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.1997
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs2 lita;
AuslBG §2 Abs2 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. September 1994, Zl. UVS-07/22/00308/93, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin war im maßgeblichen Tatzeitpunkt (27. April 1992) handelsrechtliche Geschäftsführerin der D-Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in Wien und als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der genannten Gesellschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich.

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 11. März 1993 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D-Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß diese Gesellschaft vier namentlich im Spruch genannte Ausländer (jeweils Staatsangehörige der "CSFR") zumindest am 27. April 1992 - die Ausländerin A J überdies in der Zeit vom 27. März 1992 bis 26. April 1992 - an Verkaufsständen in Wien 11., L-Straße 6, vor den Eingängen mit dem Verkauf von Kosmetikartikeln beschäftigt habe, ohne daß für diese Ausländer Arbeitsbewilligungen erteilt bzw. Befreiungsscheine oder Arbeitserlaubnisse ausgestellt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über die Beschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a erster Strafsatz leg. cit. vier Geldstrafen von je S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je zwei Wochen) und ein Kostenbeitrag von S 10.000,-- verhängt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie machte darin im wesentlichen geltend, Arbeitgeber der Ausländer (Verkaufspersonal) sei nicht die D-Gesellschaft m.b.H. gewesen sondern die "Firma R", mit der hinsichtlich der fraglichen Verkaufsstände ein Untermietverhältnis bestanden habe.

In der Folge führte die belangte Behörde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren sowie eine am 2. Februar 1994 begonnene und am 30. September 1994 fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. September 1994 wurde über die Berufung der Beschwerdeführerin wie folgt abgesprochen:

"Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Tatzeitpunkt hinsichtlich der unbefugten Beschäftigung der unter Punkt 1) genannten CSFR-Staatsangehörigen J A der 27.4.1992 gewesen ist und daher die Wortfolge "zumindest in der Zeit vom 27.3.1992 bis" zu entfallen hat, weiters der Name der im Spruchpunkt 2) mit "S A" angeführten Ausländerin richtig "SV A" zu lauten hat, die mit "BGBl. Nr. 459/1990" unrichtig zitierte Rechtsvorschrift richtig "BGBl. Nr. 450/1990" zu lauten hat und der bei der Zitierung der Strafnorm unrichtig mit

"1. Strafsatz" bezeichnete Strafsatz, richtig "vorletzter Strafsatzbestimmender Fall" zu lauten hat und schließlich der letzte Halbsatz des ersten Absatzes des Spruches wie folgt zu lauten hat:

"ohne daß dieser Gesellschaft für diese Ausländerinnen Beschäftigungsbewilligungen erteilt, bzw. diesen Ausländerinnen Befreiungsscheine oder Arbeitserlaubnisse ausgestellt worden wären."

Gleichzeitig wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die zu den Spruchpunkten ad 1.) - ad 4.) verhängten Geldstrafen von je S 25.000,--, auf je S 15.000,--, das sind insgesamt S 60.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von je 1 Woche, das sind insgesamt 4 Wochen, herabgesetzt werden.

Der erstinstanzliche Kostenbeitrag beträgt demnach S 6.000,--.

Gemäß § 65 VStG wird der Berufungswerberin kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt."

Zur Begründung wurde (nach Darstellung der Verfahrensergebnisse und der maßgebenden Rechtslage) im wesentlichen - soweit für das Beschwerdeverfahren relevant - ausgeführt, das Vorliegen der objektiven Tatbestände der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen sei aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der Zeugen P, R und G als erwiesen anzusehen. Am 27. April 1992 habe die Ausländerin A Sv gegenüber dem Erhebungsorgan des Landesarbeitsamtes Wien (Zeuge P) erklärt, sie arbeite an diesem Verkaufsstand für die D-Gesellschaft m.b.H. Die Darstellung der Beschwerdeführerin sei als Schutzbehauptung zu werten, weil der Senat der Aussage des R - er habe dem Bevollmächtigten der D-Gesellschaft m.b.H. (Zeuge B) zum Verkauf von Parfumeriewaren an den Verkaufsständen vor dem Einkaufszentrum X die Ausländerinnen vermittelt und angeboten - Glauben schenken könne. Aufgrund der Aussage des Zeugen G habe sich nämlich ergeben, daß die Verkaufsstände nicht von der Firma X an die D-Gesellschaft m. b.H. vermietet worden seien. Vielmehr seien diese Verkaufsstände im Eigentum der D-Gesellschaft m.b.H. gestanden, sodaß für den Senat erwiesen sei, daß die Beschwerdeführerin über den Bestand eines Untermietrechtes unrichtige Angaben gemacht habe. Die Firma X habe der Firma D-Gesellschaft m.b.H. auch niemals ein Untervermietrecht oder ein Weitergaberecht hinsichtlich der Verkaufsflächen eingeräumt. Die Aussagen der Beschwerdeführerin, ihres Lebensgefährten (B) und der Zeugin C seien im Hinblick auf die Aussage des Zeugen G und die daraus sich ergebende tatsächliche Vertragssituation zwischen der Firma X und der D-Gesellschaft m.b.H. als unglaubwürdig zu werten. Für die belangte Behörde stehe daher fest, daß die D-Gesellschaft m.b.H. die Ausländerinnen über Vermittlung des Zeugen R am 27. April 1992 beschäftigt habe. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht (§ 5 Abs. 1 VStG), daß sie an dieser Verletzung der Verwaltungsvorschrift (AuslBG) kein Verschulden treffe. Die verhängten Strafen seien jedoch herabzusetzen gewesen, da der Umstand, daß die Beschwerdeführerin verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei, bei der erstinstanzlichen Strafbemessung nicht ausreichend als Milderungsgrund berücksichtigt worden sei. Bei der Strafbemessung seien nunmehr die von der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen Vermögens- und Familienverhältnisse (50 % Anteil an der D-Gesellschaft m.b.H. sowie Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind) entsprechend berücksichtigt worden. Ihre tatsächlichen Einkommensverhältnisse habe die Beschwerdeführerin nicht bekanntgegeben; diese hätten daher nur aufgrund einer Schätzung (unter Bedachtnahme auf das Alter, die Unternehmerposition und die Stellung als handelsrechtliche Geschäftsführerin) berücksichtigt werden können. Die belangte Behörde sei insoweit von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungssstrafverfahrens vor, verzichtete jedoch - im Hinblick auf die Bescheidbegründung - auf Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, nicht nach dem AuslBG schuldig erkannt und bestraft zu werden. Sie bringt hiezu im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe ihrer Aussage und den mit dieser übereinstimmenden Aussagen der Zeugen B sowie der (unbeteiligten) C keinen Glauben geschenkt. Die Aussage der Zeugin C gebe den Geschehensablauf richtig wieder. Aus diesen Aussagen und jener des Zeugen R sei deutlich zu ersehen, daß die D-Gesellschaft m.b.H. zu keinem Zeitpunkt als Arbeitgeberin der vier Ausländerinnen angesehen werden könne. Die Aussage des Zeugen R, wonach er Angestellter der D-Gesellschaft m.b.H. sei, stehe "für sich allein im Raum". Der Zeuge P habe angegeben, daß R sich als "Mitarbeiter der D-Gesellschaft m.b.H. vorstellte". Aufgrund dieser Zeugenaussagen hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß keinesfalls sie (die Beschwerdeführerin) gegen das AuslBG verstoßen habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Frage von Amts wegen zu prüfen, wer drei der vier verfahrensgegenständlichen Ausländerinnen bei der Wiener Gebietskrankenkasse als Dienstnehmer der D-Gesellschaft m.b.H. angemeldet habe. Die belangte Behörde habe die Aussage des Zeugen G "falsch wiedergegeben", da diesem Zeugen bloß nicht erinnerlich gewesen sei, ein Recht zur Untervermietung eingeräumt zu haben. Diese Frage sei im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren jedoch unerheblich, da sie allenfalls nur die privatrechtliche Beziehung zwischen der Firma X und der D-Gesellschaft m.b.H. tangiere. Unter dem Gesichtspunkt einer Aktenwidrigkeit wird gerügt, daß die glaubhafte Darstellung der unbeteiligten Pensionistin C, die für die D-Gesellschaft m.b.H. unentgeltlich tätig gewesen sei, außer Betracht gelassen worden sei. Aus der Aussage des Zeugen R werde ersichtlich, daß dieser als Arbeitgeber der Ausländerinnen anzusehen sei. Das Verfahren sei ergänzungsbedürftig geblieben, da die belangte Behörde die Anmeldungen (der drei Ausländerinnen) bei der Sozialversicherung nicht von Amts wegen eingeholt habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die unvertretene Beschwerdeführerin "zu manuduzieren". Die belangte Behörde hätte ihr im Rahmen der Anleitungspflicht die Vorlage der Sozialversicherungsmeldungen und eine Stellungnahme dazu auftragen müssen. Bei Einholung der genannten Anmeldungen hätte nämlich durch Schriftproben festgestellt werden können, wer tatsächlich diese Anmeldungen vorgenommen habe. Die belangte Behörde habe es aber auch unterlassen, den Akt des zu Zl. MBA-11-S 3481/92, anhängigen Verwaltungsstrafverfahren beizuschaffen und einzusehen. Aus diesem Akt hätte die belangte Behörde feststellen können, daß nicht die Beschwerdeführerin, sondern Herr oder Frau R die Ausländerinnen beschäftigt habe. Des weiteren habe es die belangte Behörde auch unterlassen, die (vier) Ausländerinnen im Rechtshilfeweg zu vernehmen. Diese Aussagen hätten die belangte Behörde zu dem Ergebnis geführt, daß Herr R die Ausländerinnen in H kennengelernt habe und diese ausschließlich in seinem Namen und seinem Auftrag oder den seiner Gattin tätig gewesen seien. Die Höhe der Geldstrafe sei nicht korrekt ausgemittelt worden. Die belangte Behörde hätte sie (die Beschwerdeführerin) nochmals unter Fristsetzung schriftlich auffordern müssen, ihre tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzugeben.

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die behauptete Rechtswidrigkeit erfolgreich aufzuzeigen.

Die zur Aktenwidrigkeit erstatteten Ausführungen der Beschwerde bringen diesen Aufhebungsgrund jedenfalls nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie sich der Sache nach auf eine Bekämpfung der behördlichen Beweiswürdigung beschränken und daher Fehler bei der Sammlung der Entscheidungsgrundlagen, die nicht auf behördlichen Schlußfolgerungen beruhen, gar nicht darlegen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 593 f wiedergegebene hg. Judikatur).

Mit dem unter den Gesichtspunkten einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, einer Verletzung von Verfahrensvorschriften (bzw. der Anleitungspflicht) und einer Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens wiederholt erstatteten Vorbringen betreffend die Anmeldungen der Ausländerinnen bei der Wiener Gebietskrankenkasse wird kein für die Beurteilung des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses nach dem AuslBG erheblicher Umstand vorgebracht (vgl. insoweit auch Bachler, Ausländerbeschäftigung (Wien 1995), S. 146). Es kann nämlich dahingestellt bleiben, ob die Ausländerinnen sozialversichert waren und wer in dieser Hinsicht Meldungen bei der Wiener Gebietskrankenkasse tatsächlich vorgenommen hat. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid auch nicht darauf gestützt, daß aus den in Rede stehenden Meldungen bei der Sozialversicherung zu folgern wäre, daß deshalb ein Beschäftigungsverhältnis nach dem AuslBG vorliege. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß nach der Aktenlage diese von der Beschwerdeführerin vermißten Meldungen ohnedies eingeholt wurden. Diese Meldungen erfolgten jedoch durch das "Inspektorat ex-offo" und tragen demnach auch keine Unterschrift des Dienstgebers.

Solcherart ist aber auch mit dem zur angeblichen Verletzung der Anleitungspflicht erstatteten Vorbringen der Beschwerde für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen.

Mit ihrem Hinweis auf die unterbliebene Akteneinsicht und die vermißte Einvernahme der Ausländerinnen im Rechtshilfeweg zeigt die Beschwerdeführerin einen relevanten Verfahrensmangel schon deshalb nicht auf, weil sie derartige Beweisanträge nie gestellt hat. Dazu kommt, daß diese (nicht beantragten) nur mittelbaren Beweisaufnahmen im Hinblick auf den im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu beachtenden Unmittelbarkeitsgrundsatz grundsätzlich unzulässig gewesen wären. Daß die Ausnahmevoraussetzungen des § 51g Abs. 3 VStG hinsichtlich dieser Beweisaufnahmen vorgelegen wären, wird von der Beschwerdeführerin jedoch nicht einmal behauptet.

Die Betrachtung des Verfahrensverlaufes zeigt, daß die Beschwerdeführerin zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. Februar 1994 befragt wurde. Die Beschwerdeführerin hat zu ihrem Einkommen jedoch keine Angaben gemacht. Daß die belangte Behörde hinsichtlich der tatsächlichen Einkommensverhältnissen demnach auf eine Schätzung angewiesen war, hat sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer insoweit fehlenden Mitwirkung selbst zuzuschreiben. Für die in der Beschwerde verlangte nochmalige schriftliche Aufforderung zur Bekanntgabe ihrer Einkommensverhältnisse hatte die belangte Behörde aufgrund der Erklärung der Beschwerdeführerin allerdings weder einen Anlaß, noch bestand dafür eine gesetzliche Grundlage. Daß die von der belangten Behörde aufgrund der vorgenommenen Schätzung angenommenen durchschnittlichen Einkommensverhältnisse tatsächlich unrichtig wären, behauptet die Beschwerdeführerin ebensowenig, wie sie auch nicht darlegt, welche Einkommens- und Vermögensverhältnisse sie der belangten Behörde überhaupt hätte bekanntgeben wollen.

Die auf den Vorwurf hinauslaufenden Beschwerdeausführungen, die belangte Behörde sei in tatsächlicher Hinsicht zu Fehlschlüssen über das Vorliegen eines der D-Gesellschaft m. b.H. zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnisses nach dem AuslBG gekommen, zeigen relevante, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Mängel der Beweiswürdigung nicht auf. Die belangte Behörde hat ihre Erwägungen zur Beweiswürdigung eingehend und in Einklang mit der Aktenlage dargestellt. Wenn die belangte Behörde angesichts der aus der Aussage des Zeugen G sich ergebenden Eigentums- und Bestandverhältnisse zur Einsicht gekommen ist, daß das von der Beschwerdeführerin behauptete Untervermietrecht bzw. Weitergaberecht nie bestanden habe, und solcherart die gegenteiligen Aussagen der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen B und C in ihrer Glaubwürdigkeit erschüttert worden seien, kann diese Beweiswürdigung nicht als unschlüssig erachtet werden. In der Beschwerde wird auch nicht überzeugend dargelegt, warum die von der belangten Behörde hinsichtlich der Eigentums- und Bestandverhältnisse an den Verkaufsständen bzw. der Standplätze gezogenen Schlußfolgerungen unschlüssig wären. Die belangte Behörde konnte nämlich der Aussage des Zeugen G durchaus entnehmen, daß die fraglichen Verkaufsstände im Eigentum der D-Gesellschaft m.b.H. standen. Die gegenteiligen Beschwerdeausführungen entsprechen jedenfalls nicht der Aktenlage. Mit dem aktenwidrigen Einwand, der Zeuge G habe ausgesagt, daß ihm die Einräumung eines Rechtes zur Untervermietung nicht erinnerlich sei (statt dessen hat der Zeuge ausgesagt, der Inhalt des Gespräches mit dem Amtsorgan des Landesarbeitsamtes sei ihm nicht mehr erinnerlich) und dem Hinweis, daß diese Frage im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren in Wahrheit keine Rolle spiele, gelingt es der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht, die Beweiswürdigung der belangten Behörde als unschlüssig zu erweisen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090087.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten