Entscheidungsdatum
06.05.2021Norm
BDG 1979 §118 Abs1 Z2Spruch
W170 2240754-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von KontrInsp XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann RIEDER, gegen den Bescheid („Einleitungsbeschluss“) der Bundesdisziplinarbehörde vom 23.02.2021, Zl. 2021-0.075.623, zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres):
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 123 Abs. 1 BDG, soweit sich diese gegen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens richtet, teilweise abgewiesen und ihr wird teilweise stattgegeben, mit der Maßgabe, dass
1. der Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Einleitung zu lauten hat:
„I. Gegen KontrInsp XXXX wird wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten nach § 91 BDG gemäß § 123 Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
KontrInsp XXXX ist verdächtig, sie habe
1. den am 20.12.2019 versandten LPD-Auftrag vom 11.12.2019, Zl. PAD/19/014259/001/AA, an ihrem Arbeitsplatz zu einem noch zu ermittelnden Zeitpunkt zwischen dem 18.12.2019 und dem 20.12.2019 so vorbereitet, dass anstelle der vom Büro A1 am 18.12.2019 genehmigten 24 Plandienststunden (exkl. Reisezeit) für das ET-Ausbildungsteam 36 Plandienststunden (exkl. Reisezeit) und für die Einsatztrainer 34 Plandienststunden (exkl. Reisezeit) einzuplanen sind und diesen ohne Einbeziehung der ihr unmittelbar vorgesetzten Fachbereichsleiterin der Abteilungsleitung vorgelegt, ohne diese auf die oben ausgeführte Änderung aufmerksam zu machen, und dadurch eine Dienstpflichtverletzung nach §§ 44 Abs. 1 1. bzw. 2. Fall BDG begangen;
2. am TÜPL Hochfilzen am 28.01.2020 während der Dienstzeit Sport zwischen 10:00 und etwa 11:20 Uhr ausgeübt, ohne dass diese dazu berechtigt gewesen ist, weil sie weder eine entsprechende Weisung hatte, dies nicht Teil der Tätigkeiten ihres Arbeitsplatzes nach der Arbeitsplatzbeschreibung „Hauptsachbearbeiterin für Einsatztraining“ ist, noch die Ausübung von Sport sich auf eine entsprechende allgemeine Weisung stützen kann und dadurch eine Dienstpflichtverletzung nach §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 BDG begangen;
3. , nachdem sie sich am 28.01.2020 um etwa 11:30 Uhr verletzt hat und vom Dienst abgetreten ist, ChefInsp XXXX , ihrer unmittelbaren Vorgesetzten, nicht den Grund ihrer Abwesenheit unverzüglich gemeldet, obwohl sie nach dem Unfall vom Dienst abwesend war, ohne vom Dienst befreit oder enthoben gewesen zu sein zu sein und dadurch eine Dienstpflichtverletzung nach § 51 Abs. 1 BDG begangen;
4. am 03.11.2020, um 12:40 Uhr, von ihrem Arbeitsplatz aus eine Anfrage der BVAEB, die an die Landespolizeidirektion Salzburg gerichtet war und zur Bearbeitung von KontrInsp XXXX , amtsärztlicher Dienst der Landespolizeidirektion, an die Einsatzabteilung weitergeleitet wurde, ohne Einbindung ihrer unmittelbaren Vorgesetzten ChefInsp XXXX an ihren Abteilungsleiter Obst XXXX sowie cc: an KontrInsp XXXX beantwortet, obwohl diese Anfragebeantwortung den Dienstunfall der KontrInsp XXXX betroffen hat und sie sich daher eines Tätigwerdens hätte enthalten müssen, da somit wichtige Gründe vorlagen, die geeignet waren, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen und dadurch Dienstpflichtverletzungen nach §§ 47 1. Satz, 54 Abs. 1 BDG begangen und
5. am 17.11.2020, um 10:20 Uhr, ihren Dienst vom Arbeitsplatz aus beendet, ohne den Grund ihrer Abwesenheit zu rechtfertigen und ohne entsprechende Zustimmung der Vorgesetzten zur Nichterbringung ihrer Dienstleistung bzw. Durchbrechung der sich aus der DZR LPD 2017 ergebenden Blockzeit von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr und dadurch eine Dienstpflichtverletzung nach § 51 Abs. 1 BDG begangen.“
2. Darüber hinaus wird das Verfahren auch hinsichtlich
1. des Vorwurfs der unrechtmäßigen Versendung (nicht der Vorbereitung) des LPD-Auftrags vom 11.12.2019, Zl. PAD/19/014259/001/AA, gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 2. Fall BDG und
2. des Vorwurfs, am 28.01.2020 für den Zeitraum von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr für die Kursteilnehmer am TÜPL Hochfilzen Dienstsport angeordnet zu haben, obwohl sie hiezu nicht berechtigt gewesen sei, gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 2. Fall BDG
eingestellt.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, soweit sich diese gegen die Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der KontrInsp XXXX wird festgestellt:
KontrInsp XXXX ist dienstführende Beamtin der LPD Salzburg und als Hauptsachbearbeiterin, Landeseinsatztrainerin, in der Einsatzabteilung tätig.
KontrInsp XXXX kommt keine Approbationsbefugnis zu, die Fach- und Dienstaufsicht über KontrInsp XXXX kommt der Fachbereichsleiterin ChefInsp XXXX (die auch die Anzeigelegerin ist) zu.
KontrInsp XXXX ist disziplinarrechtlich unbescholten, sie wurde allerdings am 06.03.2020 wegen der Missachtung einer Weisung bzw. mehrerer Weisungen gemäß § 109 Abs. 2 BDG schriftlich belehrt.
KontrInsp XXXX wurde seit 2015 fünf Mal belobigt bzw. belohnt.
KontrInsp XXXX übt keine Personalvertretungsfunktion aus.
1.2. Zum bisherigen Verfahren wird festgestellt:
1.2.1. Mit einem Bericht gemäß § 100 Abs. 3a StPO der Landespolizeidirektion Salzburg, Landeskriminalamt, vom 06.04.2020, Zl. PAD/20/00612460/001/KRIM, wurde der Staatsanwaltschaft Salzburg der Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt durch KontrInsp XXXX zur Kenntnis gebracht und dieser vorgeworfen, im Rahmen der Einsatztrainer Jahreskoordination 2020 auf dem TÜPL Hochfilzen in der Zeit von 27. bis 29.01.2020 eigenmächtig das dafür vorgesehene Stundenkontingent von 24 auf 34 Stunden ausgeweitet und unrichtige Angaben über die Dauer der Ausbildung gemacht zu haben. Weiters wurde KontrInsp XXXX vorgeworfen, während des Einsatztrainings Dienstsport angeordnet zu haben, obwohl sie hiezu nicht berechtigt gewesen sei und bei einem in dieser Zeit erlittenen Dienstunfall unrichtige Angaben über den Unfallhergang gemacht zu haben.
Die Staatsanwaltschaft Salzburg stellte das Verfahren mit Benachrichtigung vom 20.08.2020, Zl. 5 St 61/20i-1, mit folgender Begründung ein:
„Die Einstellung erfolgte gemäß § 190 Z 2 StPO, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht.
Beisatz:
Insgesamt lässt sich eine missbräuchliche Überschneidung von Ausbildungsbefugnissen, die in den Schutzbereich des Rechtes des Staates auf gesetzmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Vollzug (§ 45 BDG) beim Einsatz der Sicherheitskräfte und bei der Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen eingreift, schon in objektiver Hinsicht nicht feststellen. Auch von einer überschießenden Anordnung oder Ausübung von „Dienstsport“ bzw. „Regenerationssport“ [kann] mangels präziser Differenzierung nicht ausgegangen werden, zumal sich über weite Strecken keine konkreten Normen feststellen lassen, gegen die die Verdächtige von entsprechendem Schädigungsvorsatz getragen verstoßen hat. Allenfalls mögen die erhobenen Anschuldigungen Dienstpflichtverletzungen darstellen.“
1.2.2. Die in der (unten dargestellten) Disziplinaranzeige vorgehaltenen Dienstpflicht-verletzungen wurden der Personalabteilung der Landespolizeidirektion Salzburg am 28.08.2020 bekannt.
Mit Schreiben vom 27.01.2021, Zl. PAD/20/155944, wurde von der Landespolizeidirektion Salzburg, die die Dienstbehörde von KontrInsp XXXX ist, eine Disziplinaranzeige der Fachbereichsleiterin EA 2 der Einsatzabteilung vom 14.01.2021, Zl. PAD 20/02031476, an die Bundesdisziplinarbehörde weitergeleitet.
In der Disziplinaranzeige wurden folgende Fakten genannt:
1. KontrInsp XXXX habe als Hauptsachbearbeiterin Landeseinsatztraining einen LPD-Auftrag verfasst und versandt, in dem sie eigenmächtig, entgegen des für diese Ausbildung genehmigten Stundenausmaßes die geplante Stundenanzahl von 24 auf 34 bzw. 36 Stunden für das Ausbildungsteam erhöht habe und die Abteilungsleitung im Vorfeld nicht darauf hingewiesen. Auch habe sie den LPD-Auftrag bei der Abteilungsleitung unter Nichteinhaltung des Dienstweges vorgelegt und es unterlassen, ihre unmittelbar dienstvorgesetzte Fachbereichsleiterin ChefInsp XXXX (die auch die Anzeigelegerin ist), von der selbständigen Erhöhung der Stundenanzahl in Kenntnis zu setzen.
2. Durch KontrInsp XXXX sei für die Einsatztrainerkoordination von 27. bis 29.01.2020 das Dienstende am 27.01.2020 mit 19:30 Uhr, der Dienstbeginn am 28.01.2020 mit 07:00 Uhr und das Dienstende am 28.01.2020 mit 19:00 Uhr festgelegt worden, obwohl die Ausbildung am 27.01.2020 mit ca. 18:15 Uhr beendet, am 28.01.2020 mit ca. 08:00 Uhr begonnen und mit ca. 17:30 Uhr beendet worden sei.
3. KontrInsp XXXX habe am 28.01.2020 in der Zeit zwischen 10:00 Uhr und 12:00 Uhr für die Teilnehmer Dienstsport angeordnet, obwohl dies nicht vorgesehen und sie hiezu auch nicht berechtigt gewesen sei;
4. auch habe KontrInsp XXXX am 28.01.2020, vor Mittag selbst Dienstsport ausgeübt, ohne dass die Voraussetzungen nach den geltenden Dienstvorschriften gegeben gewesen seien, da diese insbesondere keinen Dienstsport unter Anleitung eines Sportwartes durchgeführt bzw. keinen zur selbständigen Ausübung von Dienstsport berechtigten Fitness-Check gehabt habe;
5. KontrInsp XXXX habe sich während des Einsatztrainings am 28.01.2020, 11:30 Uhr, im Zuge eines Unfalls eine Verletzung zugezogen und daher die Ausbildungsleitung bei der Koordination nicht mehr wahrnehmen können; sie habe es aber unterlassen, ihren Vorgesetzten diesen Sachverhalt zu melden und ihre Abwesenheit zu rechtfertigen, da die Verständigung über den Unfall erst am nächsten Tag, den 29.01.2020, um 08:44 Uhr, durch ihren Gatten erfolgte. Ebenso habe sie nicht gemeldet, dass sie die Ausbildungsleitung nicht mehr habe ausüben können und diese an BezInsp XXXX übergeben habe;
6. KontrInsp XXXX habe in einer am 31.01.2020 verfassten Unfallmeldung an die BVAEB angegeben, dass sie nach Beendigung des Dienstsportes auf dem Weg zum Lehrsaal auf dem TÜPL Hochfilzen, um ihre Vortragstätigkeit vorzubereiten, auf dem schneebedeckten Weg bzw. einer darunter verdeckten Eisplatte ausgerutscht und dabei zu Sturz gekommen sei. Mangels eines dienstlichen Auftrages für den Dienstsport habe es kein dienstliches Erfordernis für den Weg vom Dienstsport zum Lehrsaal gegeben und habe die Meldung daher zu einem Vertrauensverlust der BVAEB durch die Vorgabe eines dienstlichen Weges geführt;
7. am 22.10.2020 sei durch KontrInsp XXXX , Referat A.1.3. - Polizeiärztlicher Dienst, ein Schreiben der BVAEB an die Landespolizeidirektion Salzburg, mit dem der Unfall bzw. die Frage, ob es ein Dienstunfall gewesen sei, geprüft werden wollte, an den Abteilungsleiter der Einsatzabteilung übermittelt worden, der dieses Schreiben zur Bearbeitung an die Fachbereichsleiterin ChefInsp XXXX (die auch die Anzeigelegerin ist) weitergeleitet habe. Am 03.11.2020 habe KontrInsp XXXX allerdings - ohne entsprechenden Auftrag und unter Nichteinhaltung des Dienstweges - ein diesbezügliches Antwortschreiben an den Abteilungsleiter der Einsatzabteilung, in Kopie an KontrInsp XXXX übermittelt und
8. KontrInsp XXXX habe am 17.11.2020 ihren Dienst ohne den Grund ihrer Abwesenheit unverzüglich der Vorgesetzten zu melden und ihre Abwesenheit zu rechtfertigen, um 10:20 Uhr beendet, obwohl keine Zustimmung der Vorgesetzten zur Nichterbringung bzw. Durchbrechung der Blockzeit vorgelegen habe.
Die Disziplinaranzeige wurde KontrInsp XXXX am 01.02.2021 zugestellt.
1.2.3. Am 21.02.2021 erging seitens der Bundesdisziplinarbehörde folgender Ermittlungsauftrag an die Dienstbehörde:
„[…]
1) Übermittlung des Grundsatzerlasses Dienstsport in den Landespolizeidirektionen (BMI-EE 1950/0015-II/1/b/2015) sowie des Auftrages der LPD Salzburg P6/1152/2016
2) Übermittlung jenes Erlasses (verm. ET-Erlasse) aus dem sich „Regenerationssport“ ableiten lässt.
3) Arbeitsplatzbeschreibung der von KI XXXX besetzen Planstelle / Beschäftigungsausmaß zZt der Dienstpflichtverletzung samt ev. Begründung für eine Stundenheraussetzung
4) Ermittlung, wann die Disziplinarbeschuldigte (zuletzt vor der Dienstpflichtverletzung) einen Leistungstest (Dienstsport) erbracht hat
5) Zur Behauptung der Disziplinarbeschuldigten sie habe die Vorgesetzte verständigt (Befragung der Disziplinarbeschuldigten mit welchem Telefon diese die Vorgesetzte versuchte zu erreichen, gegebenenfalls von diesem einen EGN (Einzelgesprächsnachweis) anzufordern und anher zu übermitteln.)
6) Erhebung, ob der Termin vom 17.11.2020 eine Arztbesuchsbestätigung vorliegt, diese gegebenenfalls zu übermitteln und mit dem Arzt /Sekretariat abzuklären, wann dieser Termin vereinbart wurde.
7) Übermittlung des § 100 Abs 3a StPO Berichtes (LKA S, EB5) die Disziplinarbeschuldigte wegen Verd n § 146, 302 StGB betreffend.
[…]“
1.2.4. Mit Bescheid („Einleitungsbeschluss“) der Bundesdisziplinarbehörde vom 23.02.2021, Zl. 2021-0.075.623, wurde gegen KontrInsp XXXX (nicht rechtskräftig) ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil diese verdächtig sei, sie habe
1. am 20.12.2019 den LPD-Auftrag (PAD/19/014259/001/AA vom 11.12.2019) versendet und darin ausgeführt, dass für das ET-Ausbildungsteam 36 Plandienststunden (exkl. Reisezeit) und für die Einsatztrainer 34 Plandienststunden einzuplanen sind, obwohl vom Büro A1 nur 24 Stunden bewilligt worden seien und durch die anschließende direkte Vorlage des LPD-Auftrages bei der Abteilungsleitung ohne Einbeziehung der Fachbereichsleiterin den Dienstweg nicht eingehalten;
2. am 28.01.2020 für den Zeitraum von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr für die Kursteilnehmer am TÜPL Hochfilzen Dienstsport angeordnet, obwohl sie hiezu nicht berechtigt gewesen sei;
3. am 28.01.2020 für sich selbst Dienstsport angeordnet, obwohl sie hiezu nicht berechtigt gewesen sei und zudem auch über keinen gültigen Fitness-Check, der zum selbständigen Dienstsport notwendig wäre, verfügt habe;
4. am 28.01.2020, um 11:30 Uhr einen Dienstunfall erlitten, habe somit die Ausbildungsleitung und Koordination nicht mehr wahrnehmen können, und habe nicht unverzüglich, sondern erst am Folgetag die Dienstvorgesetzte davon in Kenntnis gesetzt;
5. die BVAEB-Anfrage nicht im Wege der Fachbereichsleitung, sondern direkt der Abteilungsleitung vorgelegt und somit den Dienstweg nicht eingehalten und
6. ohne notwendige Genehmigung am 17.11.2020 während der Blockzeit ihren Dienst um 10:20 Uhr abgebrochen.
Sie habe dadurch die im Bescheid genannten Dienstpflichten verletzt, darüber hinaus wurde hinsichtlich der angezeigten Vorfälle ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet.
Der Bescheid wurde dem Vertreter der KontrInsp XXXX am 26.02.2021 zugestellt, die Zustellung an den stellvertretenden Disziplinaranwalt Obstlt. Hubert JUEN ist zwar im Bescheid angeordnet, eine Zustellbestätigung findet sich nicht im Akt.
1.2.5. Mit am 21.03.2021 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz vom 21.03.2021 wurde von KontrInsp XXXX gegen den Bescheid Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle den Bescheid beheben und durch einen Nichteinleitungsbeschluss ersetzen, in eventu den Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Darüber hinaus wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
1.3. Zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt wird festgestellt:
1.3.1. Zum unter 1.2.4., 1. dargestellten Vorwurf:
Mit E-Mail-Verkehr zwischen der Einsatzabteilung und dem Referat A 1.2. der Landespolizeidirektion Salzburg wurde die Messer Roll-out-Schulung im Umfang von 24 Stunden (exkl. Reisezeit) am 18.12.2019 genehmigt, dieser Vorgang wurde durch ein E-Mail der Beschwerdeführerin vom 11.12.2019 angestoßen.
Mit LPD-Auftrag vom 11.12.2019, Gz. PAD/19/02425929/001/AA, versandt am 20.12.2019, wurde die Ausbildung „Messer Roll-out“ für die im Auftrag genannten Einsatztrainer angeordnet, als Bearbeiterin und als Ausbildungsleiterin ist KontrInsp XXXX genannt; diese hat den genannten LPD-Auftrag im geänderten Umfang an ihrem Arbeitsplatz zu einem noch zu ermittelnden Zeitpunkt zwischen dem 18.12.2019 und dem 20.12.2019 vorbereitet. Für das ET-Ausbildungsteam wurde die Planung von 36, für die Einsatztrainer die Planung von 34 Plandienststunden (exkl. Reisezeit) angeordnet. Gegenständlicher (3 ½ Seiten langer) LPD-Auftrag wurde von Obst XXXX , B.A., genehmigt.
In einer am 17.02.2020 durchgeführten Besprechung gab Obst XXXX (dem Protokoll nach) an, dass ihm die von KontrInsp XXXX wegen der Erweiterung des Inhalts erfolgte Stundenaufstockung, die vom Büro A1 nicht genehmigt gewesen sei, nicht bewusst gewesen sei. In dieser Besprechung gab KontrInsp XXXX (dem Protokoll nach) an, dass sie die Erhöhung gegenüber Obst XXXX erwähnt habe, dieser gab an, dass ihm das nicht erinnerlich sei.
Die an der am 17.02.2020 durchgeführten Besprechung anwesenden Parteien haben dem Protokoll nur teilweise zugestimmt, es wurde daher und weil um eine aktive Rückmeldung ersucht wurde, nur ein Entwurf des Protokolls, aber keine Endfassung, konzipiert.
In einem E-Mail vom 28.02.2020 hat KontrInsp XXXX angeführt, dass das Büro A/1 über die Notwendigkeit der Stundenerhöhung informiert worden sei ohne entsprechende Nachweise vorzulegen.
1.3.2. Zum unter 1.2.4., 2. dargestellten Vorwurf:
Im Rahmen der gegenständlichen Ausbildung hatte KontrInsp XXXX die Fach- und Dienstaufsicht über die teilnehmenden Einsatztrainer inne.
Da ein Vortragender ausgefallen war, hat KontrInsp XXXX während der Ausbildung am TÜPL Hochfilzen am 28.01.2020 vor 10:00 Uhr Sport - strittig ist ob Dienst- oder Regenerationssport - angeordnet. Gegen diese Weisung haben die Teilnehmer nicht remonstriert.
1.3.3. Zum unter 1.2.4., 3. dargestellten Vorwurf:
KontrInsp XXXX hat am 28.01.2020 zwischen 10:00 Uhr und etwa 11:20 Uhr am TÜPL Hochfilzen im Dienst selbst Sport ausgeübt, da ein Vortragender ausgefallen ist. Sie hat sich nach dieser Sportausübung um etwa 11:30 Uhr verletzt. Dies wurde von ihr nicht bestritten.
KontrInsp XXXX Arbeitsplatzbeschreibung enthält keine Ausübung von Sport, sie hat zuletzt im Jahr 2017 einen Leistungstest, gültig bis zum Ablauf des Jahres 2018, abgelegt.
Nach dem Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 25.12.2015, Gz.: BMI-EE1950/0015-II/1/b/2015, Pkt. 4.3. kann Dienstsport nur nach Zustimmung des Dienstvorgesetzten absolviert werden. Andere Regelungen, die die Ausübung von Sport in der Dienstzeit erlauben, sind nicht vorgelegt oder nachvollziehbar behauptet worden.
Dass sich KontrInsp XXXX vor der Durchführung des Sports mit ihrer Vorgesetzten ins Einvernehmen gesetzt hat, kommt aus der Aktenlage nicht hervor und wurde von ihr auch nicht behauptet.
1.3.4. Zum unter 1.2.4., 4. dargestellten Vorwurf:
KontrInsp XXXX hat am 28.01.2020 zwischen 10:00 Uhr und etwa 11:20 Uhr im Dienst Sport ausgeübt und sich nach dieser Sportausübung, etwa um 11:30 Uhr, verletzt. Dies wurde von ihr nicht bestritten.
Nach der Disziplinaranzeige, die von ihrer unmittelbaren Vorgesetzten ChefInsp XXXX verfasst wurde, hat KontrInsp XXXX hievon nicht unverzüglich diese unmittelbare Vorgesetzte in Kenntnis gesetzt; KontrInsp XXXX hat behauptet, dass sie versucht habe ChefInsp XXXX telefonisch zu erreichen, dies aber nicht bewiesen. Dass KontrInsp XXXX eine andere Vorgesetzte oder einen anderen Vorgesetzten hievon in Kenntnis gesetzt hat, hat KontrInsp XXXX nicht einmal behauptet.
KontrInsp XXXX hat weiters behauptet, wegen der mit der Verletzung verbundenen erheblichen Schmerzen zu einer unverzüglichen Meldung nicht in der Lage gewesen zu sein. Dies wurde von ihr aber auch nicht bewiesen.
1.3.5. Zum unter 1.2.4., 5. dargestellten Vorwurf:
KontrInsp XXXX , amtsärztlicher Dienst der Landespolizeidirektion Salzburg, hat eine an die Landespolizeidirektion gerichtete Anfrage zur Bearbeitung an die Abteilungsleitung der Einsatzabteilung (Obst XXXX ) weitergeleitet; diese wurde auch cc: an KontrInsp XXXX verschickt. Diese Anfrage hat den Dienstunfall der KontrInsp XXXX vom 28.01.2020 betroffen.
KontrInsp XXXX hat am 03.11.2020, um 12:40 Uhr, von ihrem Arbeitsplatz aus, diese Anfrage der BVAEB ohne Einbindung von ihrer unmittelbaren Vorgesetzten ChefInsp XXXX an ihren Abteilungsleiter Obst XXXX sowie cc: an KontrInsp XXXX beantwortet.
1.3.6. Zum unter 1.2.4., 6. dargestellten Vorwurf:
In der Disziplinaranzeige ist ausgeführt, dass KontrInsp XXXX am 17.11.2020 ihren Dienst, ohne den Grund ihrer Abwesenheit zu rechtfertigen und ohne entsprechende Zustimmung der Vorgesetzten zur Nichterbringung bzw. Durchbrechung der Blockzeit, beendet habe.
Aus der Zeitkarte der KontrInsp XXXX ergibt sich, dass diese am 17.11.2020 von 07:15 Uhr bis 10:20 Uhr Dienst versehen hat.
Gemäß dem DZR LPD 2017, Pkt. 2.3.2. 3) ist zwischen 09:00 Uhr und 13:00 Uhr jedenfalls Dienst zu versehen, eine Nichterbringung bzw. Durchbrechung der Blockzeit bedarf der Zustimmung des (hier: der) Vorgesetzten. Für Teilzeitbeschäftige - KontrInsp XXXX Wochenarbeitszeit ist um 40% herabgesetzt - mit einer Tagesdienstzeit von vier Stunden dauert die Blockzeit gemäß DZR LPD 2017 2 Stunden, also von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr.
Bis zu einer Anfrage vom 19.11.2020 hat KontrInsp XXXX diese Unterbrechung nicht gemeldet, erst über Nachfrage durch ChefInsp XXXX hat sie diese mit einem nicht näher determinierten „dringenden, unaufschiebbaren Arzttermin“ gerechtfertigt. In diesem E-Mail wurde nicht auf die Nichterreichbarkeit der Vorgesetzten eingegangen, dies erfolgte erst nach Einschreiten der Abteilungsleitung, wobei der besuchte Arzt abermals nicht bezeichnet wurde. Bis dato wurde der Arztbesuch, sowie dass dieser nur in der Dienstzeit möglich war, nicht nachgewiesen.
In der Beschwerde wird dies mit der mangelnden Erreichbarkeit der Vorgesetzten begründet.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der Disziplinaranzeige bzw. dem Weiterleitungsschreiben der Dienstbehörde, die Feststellungen zur (fehlenden) Approbationsbefugnis und zur über die Beschwerdeführerin bestehende Fach- und Dienstaufsicht ergeben sich aus der im Akt einliegenden Arbeitsplatzbeschreibung.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2.1, 1.2.3., 1.2.4 und 1.2.5. ergeben sich aus der Aktenlage.
Ebenso ergeben sich die Feststellungen zu 1.2.2. aus der Aktenlage, hinsichtlich der Zustellung an die Beschwerdeführerin aus der Vollmachtsbekanntgabe und dem Fristerstreckungsantrag von deren Parteienvertreter und hinsichtlich des Zeitpunktes des Bekanntwerdens der vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen aus dem Schreiben der Landespolizeidirektion Salzburg, Personalabteilung, vom 27.01.2021, Zl. PAD/20/155944.
2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich
? hinsichtlich 1.3.1. aus den im Akt einliegenden Beilagen zur Disziplinaranzeige, konkret aus dem E-Mail-Verkehr zwischen der Einsatzabteilung und dem Referat A 1.2, dem oben genannten LPD-Auftrag, dem „Entwurf“ des Protokolls vom 18.02.2020, das KontrInsp XXXX zugegangen ist und dem sie nicht widersprochen hat und dem E-Mail der KontrInsp XXXX vom 28.02.2020;
? hinsichtlich 1.3.2. in Bezug auf die Dienst- und Fachaufsicht der KontrInsp XXXX über die Teilnehmer des Kurses aus der Disziplinaranzeige, hinsichtlich der Anordnung von Sport aus der diesbezüglich unstrittigen Aktenlage;
? hinsichtlich 1.3.3. aus der Aktenlage, insbesondere aus der Arbeitsplatzbeschreibung ihres Arbeitsplatzes, der Disziplinaranzeige und der zitierten Dienstanweisung; die Ausübung von Sport am 28.01.2020 wurde durch KontrInsp XXXX nie bestritten, auch hat sie nie behauptet, dass dies mit ihrer Vorgesetzten vereinbart war;
? hinsichtlich 1.3.4. aus der Disziplinaranzeige, der Beschwerde und dem sonstigen Akteninhalt;
? hinsichtlich 1.3.5. aus der Disziplinaranzeige und der Beschwerde sowie den im Akt einliegenden bezugnehmenden E-Mail-Verkehr;
? hinsichtlich 1.3.6. aus der Disziplinaranzeige und dem entsprechenden E-Mail-Verkehr sowie - hinsichtlich der Rechtfertigung der KontrInsp XXXX - aus der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Rechtslage:
3.1.1. Ein (ordentliches) Disziplinarverfahren beginnt mit der Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 BDG, gemäß § 106 BDG sind ab der Zustellung der Disziplinaranzeige der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Parteien im Disziplinarverfahren.
Gemäß § 123 Abs. 1 BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
3.1.2. Gemäß § 118 Abs. 1 BDG ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
Hiezu ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt. Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG liegt vor, wenn gegen die Beamtin oder den Beamten wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, bzw. innerhalb von weiteren sechs Monaten, sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Gemäß § 94 Abs. 2 BDG wird der Lauf der in § 94 Abs. 1 und 1a leg. cit. genannten Fristen - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt (1.) für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht, (2.) für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein, (3.) für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, (4.) für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und (5.) für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung (a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, (b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder (c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde.
Gemäß § 7 Abs. 1 1. Satz SPG besteht für jedes Bundesland eine Landespolizeidirektion mit dem Sitz in der Landeshauptstadt. An der Spitze einer Landespolizeidirektion steht der Landespolizeidirektor, der gemäß Abs. 3 leg.cit. die Angelegenheiten des inneren Dienstes besorgt. Dienstbehörde im Sinne des BDG ist daher die durch den Landespolizeidirektor oder den mit der Führung der dienst- und disziplinarrechtlichen Agenden betraute Organisationseinheit, nicht aber jeder Beamte oder Dienstvorgesetzte (siehe etwa zur Situation vor der Etablierung der Landespolizeidirektionen zum Landesgendarmerie-kommando VwGH 23.11.2005, 2004/09/0220). Auch unterscheidet der die Disziplinaranzeige regelnde § 110 BDG zwischen Dienstbehörde und Dienstvorgesetzten. Es kommt daher - soweit das Gesetz vom Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, spricht - auf die Kenntnisnahme durch den Landespolizeidirektor bzw. die Mitarbeiter in der Personalabteilung der Landespolizeidirektion an.
3.1.3. Ist das Verfahren nicht deswegen einzustellen, weil offenkundige Voraussetzungen für die Einstellung gegeben sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 123 Abs. 1 BDG vorliegen.
Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob die Beamtin oder der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, der oder dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamtin oder Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz der oder des Beschuldigten, dem sie oder er entnehmen kann, nach welcher Richtung sie oder er sich vergangen und inwiefern sie oder er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das der oder dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches der oder dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die der oder dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (§ 123 Abs 1 zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Behörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob eine bestimmte Beamtin oder ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).
3.2. Zur Frage, ob Verjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 BDG vorliegt, ist auszuführen, dass die Taten laut dem Einleitungsbeschluss seit dem 20.12.2019 datieren und seit diesem Zeitpunkt keine drei Jahre vergangen sind, eine Verjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 BDG daher jedenfalls nicht vorliegt.
Zur Verjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG ist auszuführen, dass der Verdacht der Dienstpflichtverletzungen der Personalabteilung der Landespolizeidirektion Salzburg am 28.08.2020 - vor dem Zeitpunkt wurden auch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft eingestellt, nämlich am 20.08.2020 - bekannt wurde; somit endete die Verfolgungsverjährung grundsätzlich mit Ablauf des 28.02.2021. Da dieser aber ein Sonntag war, ist unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Verjährung um eine materiellrechtliche oder formellrechtliche Frist handelt (siehe dazu VwGH 21.06.2000, 99/09/0028) das Fristende erst auf das Ende des nachfolgenden Werktages - das ist der 01.03.2021 - fallend (siehe dazu Art. 5 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen [anwendbar auf materiellrechtliche Fristen, etwa laut VwGH 27.06.1997, 97/02/0113] bzw. § 33 Abs. 2 AVG [anwendbar auf formellrechtliche Fristen]). Der Bescheid („Einleitungsbeschluss“) der Bundesdisziplinarbehörde vom 23.02.2021, Zl. 2021-0.075.623, wurde der Beschwerdeführerin aber schon am 26.02.2021 zugestellt, also vor dem Ende der ersten sechs Monate. Die Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG würde sich um weitere sechs Monate verlängern, wenn von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens (und vor Ablauf der ersten sechs Monate - siehe VwGH 10.10.2014, 2013/02/0182; VwGH 25.10.2018, Ro 2018/09/0005) im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen sind. Nähere Betrachtungen hiezu sind aber im Lichte der Erlassung des Einleitungsbeschlusses vor Ablauf der ersten sechs Monate hinfällig. Verjährung liegt daher nicht vor.
Auch wenn die äußerst kurze Begründung im Bescheid nicht hinreichend darlegt, warum Verjährung nicht vorliegt, geht die Argumentation in der Beschwerde, wonach die Dienstbehörde am 20.12.2019 bzw. am 06.02.2020 von den vermeintlichen Dienstpflichtverletzungen Kenntnis erhalten habe, ins Leere, da diese nur dartut, dass der Dienstvorgesetzte Obst XXXX , nicht aber die Dienstbehörde vom gegenständlichen Verdacht Kenntnis erlangt hat.
Andere Umstände, die auch nur vermuten lassen, dass KontrInsp XXXX die ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, sind nicht zu sehen. Daher liegt ein Einstellungsgrund nach § 118 Abs. 1 Z 1 BDG nicht vor.
Wie unten dargestellt wird, liegt hinsichtlich der – im durch dieses Erkenntnis abgeänderten Umfang – eingeleiteten Dienstpflichtverletzungen ein hinreichender Verdacht vor; es ist zum jetzigen Zeitpunkt daher nicht davon auszugehen, dass die KontrInsp XXXX zur Last gelegten Taten nicht erwiesen werden können oder keine Dienstpflichtverletzungen darstellen. Auch sind keine Umstände zu erkennen oder wurden solche behauptet, die die Verfolgung ausschließen. Schließlich ist im Moment - auch mangels eines reuigen Geständnisses - für den Fall des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung nicht zu erkennen, dass eine Bestrafung nicht geboten ist, um KontrInsp XXXX von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten.
Daher liegen auch keine Einstellungsgründe nach § 118 Abs. 1 Z 2 bis 4 BDG vor.
3.3. Im Einleitungsbeschluss sind gemäß § 123 Abs. 2 BDG auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch die - hier - von der Beschuldigten gesetzten strafbaren Sachverhalte darzustellen sind, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumption unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten die Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumption dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission – die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist – vorbehalten bleibt (vgl. VwGH 27.10.1999, 97/09/0246, zum Verhandlungsbeschluss vor der Dienstrechts-Novelle 2011) (VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042; VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).
Da die Behörde die Sachverhaltsdarstellungen mit den verletzten Dienstpflichten nicht im Einzelnen in Beziehung gesetzt hat, ist der Spruch neu zu fassen.
Auch die Frage, ob befangene Organwalter im Verfahren tätig geworden sind, ist im inhaltlichen Verfahren zu klären; die Parteien werden darauf hingewiesen, dass das Tätigwerden als befangener Organwalter einer Dienstpflichtverletzung gleichkommen kann, was im Lichte des § 297 StGB relevant sein könnte, wenn diese Beschuldigung vorsätzlich und vorsätzlich falsch erstattet wird. Alleine die Ausübung der Fach- und Dienstaufsicht macht einen Organwalter jedenfalls nicht befangen, auch wenn dies zu für die Untergebene unangenehme Folgen führt. Ebenso ist die Dauer eines Disziplinarverfahrens, soweit nicht Verjährung vorliegt, kein Indiz für die Befangenheit des Vorgesetzten.
3.4. Zum Vorwurf 1. im Bescheid („Einleitungsbeschluss“) der Bundesdisziplinarbehörde vom 23.02.2021, Zl. 2021-0.075.623:
Einleitend ist - der Verständlichkeit halber - der Vorwurf zu wiederholen. KontrInsp XXXX wird im Verdachtsbereich vorgeworfen, sie habe am 20.12.2019 den LPD-Auftrag (PAD/19/014259/001/AA vom 11.12.2019) versendet und darin ausgeführt, dass für das ET-Ausbildungsteam 36 Plandienststunden (exkl. Reisezeit) und für die Einsatztrainer 34 Plandienststunden einzuplanen sind, obwohl vom Büro A1 nur 24 Stunden bewilligt worden seien und durch die anschließende direkte Vorlage des LPD-Auftrages bei der Abteilungsleitung ohne Einbeziehung der Fachbereichsleiterin den Dienstweg nicht eingehalten.
Jedenfalls kann KontrInsp XXXX nicht vorgehalten werden, dass sie den von der Abteilungsleitung genehmigten LPD-Befehl versandt hat; diesbezüglich ist das Verfahren also einzustellen.
Allerdings würde die eigenmächtige Erhöhung des Stundenkontingents - auch wenn diese sachlich gerechtfertigt wäre - und die Einholung der Genehmigung durch die Abteilungsleitung, ohne diese auf diesen Umstand hinzuweisen, eine Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 1. Fall BDG darstellen, der auch KontrInsp XXXX verpflichtet, ihre Vorgesetzten zu unterstützen, was jedenfalls eine Pflicht, auf jede - auch mit der zuständigen Stelle der LPD Salzburg akkordierte - Änderung zu den bisherigen Vorgaben hinzuweisen, umfasst. Zur Erhärtung dieses Verdachtes müsste nachgewiesen werden, dass KontrInsp XXXX der Abteilungsleitung diese Änderung weder mündlich (was diese behauptet, Obst XXXX aber bestreitet) noch schriftlich mitgeteilt hat, wozu eine bisher nicht erfolgte Einvernahme des Obst XXXX bzw. seines Stellvertreters unvermeidlich sein wird.
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat die Beamtin ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über die Beamtin betraut ist. Gemäß § 54 Abs. 1 BDG hat die Beamtin Anbringen, die sich auf ihr Dienstverhältnis oder auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, bei ihrem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Ob das Übergehen der Vorgesetzten ChefInsp XXXX bei der Erarbeitung des gegenständlichen LPD-Befehls eine Dienstpflichtverletzung darstellt, bedarf weiterer Erhebungen, ob deren Einbindung üblich ist - und somit ihr Übergehen eine Dienstpflichtverletzung nach §§ 44 Abs. 1 1. Fall, 54 Abs. 1 BDG darstellt, weil ChefInsp XXXX diesfalls nicht in die Entscheidungsfindung eingebunden war - oder das der KontrInsp XXXX , aus welchen Gründen auch immer, angewiesen worden war; diesfalls läge eine Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 2. Fall, 54 Abs. 1 BDG vor.
Keine Dienstpflichtverletzung würde vorliegen, wenn einerseits KontrInsp XXXX vergleichbare Dienststücke immer direkt der Abteilungsleitung vorgelegt hat und andererseits dieser Verwaltungsübung (zu deren Bedeutung unter vielen: VwGH 22.03.1994, 93/08/0176) keine ausdrückliche, rezente Weisung entgegensteht oder wenn KontrInsp XXXX von einer Vorgesetzten oder einem Vorgesetzten das Vorgehen angeordnet wurde. Es verwundert zumindest, dass der Genehmiger des gegenständlichen LPD-Auftrags die Einbindung von ChefInsp XXXX nicht veranlasst hat, wenn diese üblich bzw. notwendig gewesen ist.
Da sich die Behörde und das Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens noch nicht auf die endgültige Würdigung der Tat rechtsverbindlich festlegen müssen, ist daher der Spruch wie oben ausgeführt entsprechend zu ändern.
Anzumerken bleibt, dass im nunmehr umformulierten (und im Umfang reduzierten) Anschuldigungspunkt klar darzustellen war, was KontrInsp XXXX vorgeworfen wird; dies hat die Bundesdisziplinarbehörde auch offensichtlich in Erledigung der Disziplinaranzeige gemeint.
3.5. Zum Vorwurf 2. im Bescheid („Einleitungsbeschluss“) der Bundesdisziplinarbehörde vom 23.02.2021, Zl. 2021-0.075.623:
Unstrittig ist, dass KontrInsp XXXX während der verfahrensgegenständlichen Ausbildung Fach- und Dienstaufsicht über die teilnehmenden Einsatztrainer wahrnahm. Unstrittig ist auch, dass die Anordnung von Sport - allenfalls Dienst- oder Regenerationssport - durch KontrInsp XXXX im Rahmen dieser Fach- und Dienstaufsicht erfolgte.
Die Weisung war weder strafrechtswidrig noch willkürlich und stand KontrInsp XXXX als Fach- und Dienstvorgesetzte das Weisungsrecht über die Teilnehmer der gegenständlichen Ausbildung zu.
Dem Spruch ist nicht zu entnehmen, dass die Weisung rechtswidrig erteilt wurde, auch der Begründung des Bescheides (die der Disziplinaranzeige spielt hier keine Rolle) ist nicht zu entnehmen, warum die Anordnung rechtswidrig gewesen sein soll, zumal keiner der Teilnehmer remonstriert hat.
Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht erkennen, worin die Dienstpflichtverletzung liegen soll, wenn eine Lehrgangsleiterin beim Ausfall eines Vortragenden Anordnungen trifft, wie die Zeit sinnvoll zu verbringen ist.
Diesbezüglich liegt eine Dienstpflichtverletzung nicht vor, daher ist das Verfahren hinsichtlich dieses Vorwurfes gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 2. Fall BDG einzustellen. Soweit diese Anordnung gegen eine Weisung verstößt, wäre das im Spruch oder zumindest erkennbar in der Begründung anzuführen gewesen und könnte eine Dienstpflichtverletzung darstellen. Die Weisung für sich stellt aber eben keine Dienstpflichtverletzung dar.
3.6. Zum Vorwurf 3. im Bescheid („Einleitungsbeschluss“) der Bundesdisziplinarbehörde vom 23.02.2021, Zl. 2021-0.075.623:
KontrInsp XXXX hat nicht bestritten, am 28.01.2020, zwischen 10:00 Uhr und 11:30 Uhr, während der Dienstzeit Sport ausgeübt zu haben; hiezu ist sie, da dies nicht Teil der für ihren Arbeitsplatz vorgesehenen Tätigkeiten ist, nur berechtigt, wenn ihr dies im Einzelfall oder generell angewiesen wird. Eine solche Anweisung ist nicht zu erkennen, weil insbesondere auch die Ausübung von Dienstsport eine Vereinbarung mit dem Dienstvorgesetzten verlangt. Daher liegt diesbezüglich der Verdacht vor, dass KontrInsp XXXX in der Dienstzeit Sport ausgeübt hat, ohne dass dies zu ihren dienstlichen Aufgaben gehörte. Auch wenn im Bescheid formuliert wird, sie habe „für sich selbst Dienstsport angeordnet“, kann dies denkmöglich nur dahingehend verstanden werden, dass es sich dabei konkret um die Dienstsportausübung durch KontrInsp XXXX handelt.
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG ist die Beamtin verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat die Beamtin ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
Es liegt daher im Verdachtsbereich eine Dienstpflichtverletzung nach §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 BDG vor.
Der Spruch im Bescheid, der offensichtlich meint, dass KontrInsp XXXX ungerechtfertigt während der Dienstzeit Sport ausgeübt hat - eine Anordnung an sich selbst kennt das BDG nicht und wäre dies auch systemwidrig - ist entsprechend zu berichtigen.
3.7. Zum Vorwurf 4. im Bescheid („Einleitungsbeschluss“) der Bundesdisziplinarbehörde vom 23.02.2021, Zl. 2021-0.075.623:
Bis zur Beschwerde unbestritten hat KontrInsp XXXX am 28.01.2020 zwischen 10:00 Uhr und 11:20 Uhr im Dienst Sport ausgeübt und sich nach dieser Sportausübung verletzt. Es ist im Lichte der Ausführungen im Administrativverfahren durch KontrInsp XXXX nicht nachvollziehbar, wenn diese in der Beschwerde nunmehr erstmals von Erkundungen für den folgenden Ausbildungstag spricht. Strittig ist, ob KontrInsp XXXX versucht hat, ChefInsp XXXX , ihre unmittelbare Vorgesetzte zu erreichen. Ebenso ist strittig, ob KontrInsp XXXX wegen ihrer verletzungsbedingten Schmerzen zur gegenständlichen Meldung in der Lage war.
Gemäß § 51 Abs. 1 BDG hat die Beamtin, die vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund ihrer Abwesenheit unverzüglich ihrem Vorgesetzten zu melden und ihre Abwesenheit zu rechtfertigen.
Zweifelsohne war KontrInsp XXXX nach dem Abtransport vom TÜPL am 28.01.2020, nach etwa 11:30 Uhr vom Dienst abwesend, ohne vom Dienst befreit oder enthoben gewesen zu sein. Zweifelsohne hat sie dies - aus welchen Gründen auch immer - nicht gemeldet. Es besteht daher der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, ob diese erfolgt ist oder schuldhaft erfolgt ist, hat das inhaltliche Verfahren zu zeigen.
Der Spruch im Bescheid hat offensichtlich den nunmehr richtig ausformulierten Vorwurf gemeint, da auch hinsichtlich der Dienstpflichtverletzungen - soweit hier passend - nur § 51 BDG zitiert wurde und ist entsprechend zu berichtigen.
3.8. Zum Vorwurf 5. im Bescheid („Einleitungsbeschluss“) der Bundesdisziplinarbehörde vom 23.02.2021, Zl. 2021-0.075.623:
Dass KontrInsp XXXX , amtsärztlicher Dienst der Landespolizeidirektion Salzburg, eine an die Landespolizeidirektion gerichtete Anfrage zur Bearbeitung an die Abteilungsleitung der Einsatzabteilung (Obst XXXX ) weitergeleitet und diese auch cc: an KontrInsp XXXX geschickt hat, ist ebenso unzweifelhaft wie dass diese Anfrage den Dienstunfall der KontrInsp XXXX vom 28.01.2020 betroffen hat. Es handelte es sich nicht um eine an KontrInsp XXXX , sondern die Landespolizeidirektion Salzburg gerichtete Erledigung, die einen Vorfall betraf, in den KontrInsp XXXX als Partei involviert ist und die Umstände dieses Vorfalls hätte ermitteln sollen.
Ebenso ist unzweifelhaft, dass KontrInsp XXXX am 03.11.2020, um 12:40 Uhr, von ihrem Arbeitsplatz aus, diese Anfrage der BVAEB ohne Einbindung von ihrer unmittelbaren Vorgesetzter ChefInsp XXXX an ihren Abteilungsleiter Obst XXXX sowie cc: an KontrInsp XXXX beantwortet hat.
Das Argument in der Beschwerde, dass KontrInsp XXXX ja als Partei die Anfrage beantwortet hat, ist auf Grund der Adressierung nicht stichhaltig; auch beinhaltet ein E-Mail, das von einem Nicht-Vorgesetzten kommt und KontrInsp XXXX nur cc: erreicht, keinen Auftrag, die Anfrage zu beantworten.
Es hat sich daher um eine dienstliche Angelegenheit gehandelt, die noch dazu KontrInsp XXXX als Partei im Verfahren vor der BVAEB betroffen hat.
Gemäß § 47 1. Satz BDG hat sich die Beamtin der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.
Gemäß § 54 Abs. 1 BDG hat die Beamtin Anbringen, die sich auf ihr Dienstverhältnis oder auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, bei ihrem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
KontrInsp XXXX hätte daher weder ChefInsp XXXX übergehen noch die Sache selbst erledigen dürfen. Allerdings wird im Verfahren zu klären sein, inwieweit diese - bedingt durch die Übermittlung cc: an sie - dies erkannt hat bzw. hätte erkennen müssen, wobei die Ausführungen in der Beschwerde, man habe ChefInsp XXXX wegen deren „offensichtlicher Befangenheit“ außen vorgelassen, gegen das Fehlen eines Vorsatzes sprechen. Ein hinreichender Verdacht liegt jedenfalls vor; mit dem im Spruch der Behörde als „BVAEB-Anfrage“ bezeichneten Schriftstück kann denkmöglich nur die (am Schriftstück erfolgte) Beantwortung gemeint sein. Daher war auch dieser Spruch zu berichtigen.
3.9. Zum Vorwurf 6. im Bescheid („Einleitungsbeschluss“) der Bundesdisziplinarbehörde vom 23.02.2021, Zl. 2021-0.075.623:
Unstrittig ist, dass KontrInsp XXXX am 17.11.2020 um 10:20 Uhr ihren Dienst, ohne den Grund ihrer Abwesenheit zu rechtfertigen und ohne entsprechende Zustimmung der Vorgesetzten zur Nichterbringung bzw. Durchbrechung der Blockzeit, beendet hat.
Gemäß dem DZR LPD 2017, Pkt. 2.3.2. 3) ist zwischen 09:00 Uhr und 13:00 Uhr jedenfalls Dienst zu versehen, eine Nichterbringung bzw. Durchbrechung der Blockzeit bedarf der Zustimmung des (hier: der) Vorgesetzten. Für Teilzeitbeschäftige - KontrInsp XXXX Wochenarbeitszeit ist um 40% herabgesetzt - mit einer Tagesdienstzeit von vier Stunden dauert die Blockzeit gemäß DRZ LPD 2017 2 Stunden, also von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr.
Gemäß § 51 Abs. 1 BDG hat die Beamtin, die vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund ihrer Abwesenheit unverzüglich ihrem Vorgesetzten zu melden und ihre Abwesenheit zu rechtfertigen.
Unstrittig ist, dass KontrInsp XXXX den Grund ihrer Abwesenheit weder ihrer unmittelbaren Vorgesetzten noch der Abteilungsleitung gemeldet hat; wenn alle diese nicht erreichbar gewesen wären - was KontrInsp XXXX behauptet - hätte sie die Abwesenheit eben der Ebene über der Abteilungsleitung melden müssen, selbst bei einem Arztbesuch.
Bis dato wurde die Abwesenheit auch nicht gerechtfertigt; hiezu bedarf es jedenfalls einer Zeitbestätigung des Arztes, den KontrInsp XXXX aufgesucht haben will sowie einer Bestätigung, dass die durchgeführte Behandlung unmittelbar notwendig (also unaufschiebbar) war oder kein anderer Termin zur Verfügung gestanden ist.
Es besteht daher der Verdacht einer entsprechenden Dienstpflichtverletzung.
3.10. Die gerügte Verletzung der Verfahrensvorschriften ist gerade nicht zu erkennen, weil im jetzigen Verfahrensstadium nur ein hinreichender Verdacht vorliegen muss, was hinsichtlich der eingeleiteten Sachverhalte im durch dieses Erkenntnis geänderten Umfang der Fall ist. Die nicht genehmigte Fristerstreckung ist jedenfalls durch die Beschwerdefrist saniert.
Dass KontrInsp XXXX keine Stellungnahme möglich war, ist im Lichte der Zustellung der Disziplinaranzeige und der Beschwerdefrist nicht nachvollziehbar.
3.11. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlungen in den Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird daher abgewiesen.
3.12. Es ist daher der Einleitungsspruch neu zu fassen und die Einstellung des Verfahrens zu vervollständigen.
3.13. Da sich die Beschwerde dem Wortsinn des Antrages nach gegen den gesamten, also auch den die Nichteinleitung verfügenden Bescheidteil richtet und dieser Teil die Beschwerdeführerin denkmöglich nicht in ihren Rechten verletzten kann, ist die Beschwerde diesbezüglich zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich an die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten und liegen im Wesentlichen keine Rechtsfragen vor, die über den Einzelfall hinausgehen. Daher ist die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
Abwesenheit vom Dienst Beamter Dienstpflichtverletzung Dienstsport Dienstunfall Dienstweg Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Einleitung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Einstellung - Disziplinarverfahren Spruchpunkt - Abänderung Teilstattgebung Verdacht Verdachtslage Verfolgungsverjährung Weisung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2240754.1.00Im RIS seit
01.10.2021Zuletzt aktualisiert am
01.10.2021