TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/7 W157 2239482-1

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Veröffentlicht am 07.06.2021
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Entscheidungsdatum

07.06.2021

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §58 Abs2
AVG §60
AVG §66 Abs4
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch


W157 2239482-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird in Stattgebung der Beschwerde aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang

1.       Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte dieser unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Haushalt eine weitere Person ( XXXX ) lebe.

Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen:

?        PVA-Schreiben über eine vorläufige Leistung des Beschwerdeführers ab XXXX (mit dem Hinweis, dass aufgrund der ausgeübten Tätigkeit die Pension nicht anfalle) vom XXXX ;

?        PVA-Bescheid (Anerkennung des Anspruches auf eine Invaliditätspension – unbefristet für die weitere Dauer der Invalidität und mit dem Hinweis, dass aufgrund der ausgeübten Tätigkeit die Pension nicht anfalle) des Beschwerdeführers vom XXXX ;

?        PVA-Bescheid (Alterspension) der XXXX vom XXXX ;

?         XXXX Rechnung vom XXXX mit Detailblatt.

2.       Dazu richtete die belangte Behörde am XXXX eine Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge des Beschwerdeführers bzw. der im Haushalt lebenden Person fehlen würden („Pensionsbescheid von XXXX nachreichen“).

3.       Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf am XXXX ein PVA-Schreiben über die Neubemessung seiner vorläufigen Leistung ab XXXX und ab XXXX vom XXXX .

4.       Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte begründend aus, dass dieser schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, und zwar Nachweise über alle Bezüge des Beschwerdeführers bzw. der im Haushalt lebenden Person, zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe: „Sie sind mit Ihrer Pension unter dem Richtsatz. Es wurden keine weiteren Bezüge nachgereicht. z.B. Ausgleichszulage, oder ausländische Pensionen.“

5.       Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom XXXX , in der der Beschwerdeführer monierte, dass die Bescheidbegründung nicht nachvollziehbar sei, zumal nachweislich alle geforderten und dem Beschwerdeführer vorliegenden Unterlagen rechtzeitig eingereicht worden seien. Nur weil das zwischenstaatliche Feststellungsverfahren seitens der Pensionsversicherungsanstalten, das nicht im Wirkungsbereich des Beschwerdeführers liege, noch nicht abgeschlossen sei, dürfe diesem kein Nachteil erwachsen. Weiters beziehe der Beschwerdeführer mittlerweile Leistungen aus sonstigen öffentlichen Mitteln aufgrund sozialer Hilfsbedürftigkeit (Rezeptgebührenbefreiung) und eine Wohnbeihilfe.

Der Beschwerde waren folgende Unterlagen angeschlossen:

?        PVA-Stellungnahme zum aktuellen Stand des zwischenstaatlichen Feststellungsverfahrens vom XXXX ;

?        Wohnbeihilfe des XXXX vom XXXX ;

?        Rezeptgebührenbefreiung des Beschwerdeführers (Anspruch vom XXXX ) vom XXXX ;

?        PVA-Schreiben über die Neubemessung der vorläufigen Leistung des Beschwerdeführers ab XXXX und ab XXXX vom XXXX .

6.       Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.              Feststellungen

1.1.    Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale ein. Im Antragsformular wurde ein Haushaltsmitglied ( XXXX ) angegeben und hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung das Feld „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ angekreuzt.

Dem Antrag war u.a. ein PVA-Schreiben über eine vorläufige Leistung des Beschwerdeführers ab XXXX vom XXXX (mit auszugsweise folgendem Inhalt [Hervorhebung nicht im Original]: „Der Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension kann derzeit nicht endgültig erledigt werden, weil das zwischenstaatliche Feststellungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Es wird daher bis auf weiteres ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches gegen jederzeitigen Widerruf und gegen nachträgliche Verrechnung eine vorläufige Leistung XXXX gewährt. Auf Grund der ausgeübten Tätigkeit fällt die Pension nicht an. Die vorläufige Leistung beträgt ab XXXX monatlich EUR 1042,87. Entsteht gegenüber der gebührenden Leistung eine Überzahlung an Vorschussbeträgen, so behalten wir uns die Verrechnung eines allfälligen Überbezuges im Wege einer Aufrechnung auf die gebührende Leitung im Sinne des § 103 ASVG vor. Nach Abschluss der Erhebungen erhalten Sie einen Bescheid.“) und ein PVA-Bescheid des Beschwerdeführers vom XXXX (mit auszugsweise folgendem Inhalt [Hervorhebung nicht im Original]: „Der Anspruch auf Invaliditätspension wird ab XXXX unbefristet für die weitere Dauer der Invalidität anerkannt […] Auf Grund der ausgeübten Tätigkeit fällt die Pension nicht an. Über die Höhe der Pension kann noch nicht endgültig abgesprochen werden.“) beigeschlossen; ein Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung und über das Einkommen des Beschwerdeführers wurde damit nicht erbracht. Als Einkommensnachweis für die im Haushalt lebende Person wurde der PVA-Bescheid (Alterspension) vom XXXX vorgelegt.

1.2.    Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge des Beschwerdeführers bzw. der im Haushalt lebenden Person, hin und forderte diesen konkret auf, den „Pensionsbescheid von XXXX “ nachzureichen.

Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Weiters wurde bemerkt, dass der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen“.

1.3.    Der Beschwerdeführer übermittelte am XXXX ein PVA-Schreiben über die Neubemessung seiner vorläufigen Leistung ab XXXX und ab XXXX vom XXXX (mit auszugsweise folgendem Inhalt [Hervorhebung nicht im Original]: „Die vorläufige Leistung wird ab XXXX neu bemessen. Es wird daher bis auf weiteres ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches gegen jederzeitigen Widerruf und gegen nachträgliche Verrechnung eine vorläufige Leistung gewährt. Die vorläufige Leistung beträgt ab XXXX monatlich EUR 521,43 [bzw. ab] XXXX EUR 1042,87. Entsteht gegenüber der gebührenden Leistung eine Überzahlung an Vorschussbeträgen, so behalten wir uns die Verrechnung eines allfälligen Überbezuges im Wege einer Aufrechnung auf die gebührende Leitung im Sinne des § 103 ASVG vor.

Die monatliche Leistung beträgt im XXXX :

 

Invaliditäts-pension

Leistung

EUR

1042,87

abzüglich
Krankenversicherungsbeitrag

EUR

53,19

Anweisungsbetrag

EUR

989,68

[…] Über einen Anspruch auf Ausgleichszahlung kann erst nach Abschluss der Erhebungen entschieden werden. […] Nach Abschluss der Erhebungen erhalten Sie einen Bescheid.“).

1.4.    Im Rahmen der Beschwerde vom XXXX legte der Beschwerdeführer u.a. eine PVA-Stellungnahme zum aktuellen Stand des zwischenstaatlichen Feststellungsverfahrens vom XXXX (mit auszugsweise folgendem Inhalt: „Eine Bescheiderteilung bezüglich der endgültigen Pensionshöhe kann erst nach Vorlage der ausländischen Versicherungszeiten erfolgen. Das Verfahren wurde bereits eingeleitet. Nach Erhalt übersenden wir Ihnen den angeforderten Bescheid.“) und seine Rezeptgebührenbefreiung (Anspruch ab XXXX ) vom XXXX vor.

2.              Beweiswürdigung

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.

3.              Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1.    Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:

3.1.1.  § 28 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[…]“

3.1.2.  Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[…]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.1.3.  Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:

„Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[…]

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.2.    In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung die Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen, und berechtigt die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.

3.3.    Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden zu Recht erfolgt ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101; 31.08.1999, 99/05/0143).

3.4.    Vom Beschwerdeführer wurden zum Zeitpunkt seiner Antragstellung die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise nicht vollständig erbracht: Der Beschwerdeführer legte lediglich ein PVA-Schreiben über seine vorläufige Leistung ab XXXX vom XXXX vor, dem zufolge sein Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension derzeit nicht endgültig erledigt werden könne; es werde eine vorläufige Leistung gewährt und weiter: „Auf Grund der ausgeübten Tätigkeit fällt die Pension nicht an.“ Der vorgebrachten PVA-Bescheid vom XXXX enthielt dieselbe Wortfolge: „Auf Grund der ausgeübten Tätigkeit fällt die Pension nicht an.“ Damit war kein Rückschluss auf das aktuelle Einkommen des Beschwerdeführers möglich.

Mit Schriftsatz XXXX wurde der Beschwerdeführer deshalb von der belangten Behörde aufgefordert, den „Pensionsbescheid von XXXX nach[zu]reichen“.

Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin am XXXX , d.h. innerhalb der gesetzten Verbesserungsfrist, ein PVA-Schreiben über die Neubemessung seiner vorläufigen Leistung ab XXXX und ab XXXX vom XXXX , aus dem u.a. hervorging, dass ab XXXX eine Invaliditätspension – vermindert um die gesetzlichen Abzüge – iHv EUR 989,68 netto anfiel (vgl. in diesem Zusammenhang § 86 Abs. 3 Z 2 ASVG). Damit wies der Beschwerdeführer den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand und eine Einkommensquelle nach.

Die belangte Behörde wies den verfahrensgegenständlichen Antrag in weiterer Folge mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX zurück. Begründet wurde die Zurückweisung damit, dass der Beschwerdeführer mit seiner Pension unter dem Richtsatz liege und – nach erfolgter Mängelrüge – keine weiteren Bezüge, wie z.B. eine Ausgleichszulage oder ausländische Pensionen, nachgereicht worden seien.

3.5.    Abgesehen davon, dass der Bescheid der belangten Behörde noch vor Ablauf der zweiwöchigen Verbesserungsfrist erging, war für den Beschwerdeführer aufgrund des Mängelbehebungsauftrages und der darin enthaltenen Aufforderung („Pensionsbescheid von XXXX nachreichen“) nicht erkennbar, dass von der belangten Behörde – wie später im angefochtenen Bescheid festgehalten („Es wurden keine weiteren Bezüge nachgereicht. z.B. Ausgleichszulage, oder ausländische Pensionen.“) – zusätzlich zu einem Nachweis über seinen Invalititätspensionsbezug Belege über weitere Einkünfte angefordert wurden.

Sollte die belangte Behörde davon ausgegangen sein, dass der Beschwerdeführer neben der Invaliditätspension noch (ein) weitere(s) Einkommen hat – dies deshalb, weil seine Invaliditätspension zusammengerechnet mit der Alterspension der im Haushalt lebenden Person den gesetzlichen Richtsatz der „Mindestpension“ für Ehepaare unterschritt –, und hätte die belangte Behörde noch weiteren Ermittlungsbedarf gesehen, hätte diese mit einer entsprechend konkreten und unmissverständlichen Aufforderung (etwa zur Abgabe einer Stellungnahme, ob außer der Invaliditätspension noch weitere Einkünfte bezogen werden, bejahendenfalls, in welcher Höhe) an den Beschwerdeführer vorgehen müssen. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer jedoch in dieser Hinsicht nicht ausreichend konkret zur Stellungnahme aufgefordert.

Zu einer Zurückweisung des Antrags war die belangte Behörde daher angesichts der mangelnden Bestimmtheit ihrer Nachforderung im Lichte des § 13 Abs. 3 AVG nicht berechtigt.

Ausgehend von diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid infolge Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist der verfahrensgegenständliche Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen wiederum als unerledigt zu betrachten und die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren unter Berücksichtigung der im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Nachweise über diesen inhaltlich zu entscheiden haben.

3.6.    Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

3.7.    Betreffend den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale wird darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit bei Streitigkeiten zwischen der belangten Behörde und den betroffenen Personen gemäß § 46 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011 idF BGBl. I Nr. 24/2020, nicht beim Bundesverwaltungsgericht, sondern bei den ordentlichen Gerichten liegt.

Zu B)

3.8.    Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

angemessene Frist Begründungsmangel Behebung der Entscheidung Berechnung Bindungswirkung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation konkrete Darlegung Konkretisierung Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W157.2239482.1.00

Im RIS seit

01.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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