Entscheidungsdatum
07.06.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W157 2241198-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird in Stattgebung der Beschwerde aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte dieser unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Haushalt keine weitere Person lebe.
Dem Antragsformular waren keine Unterlagen angeschlossen.
2. Dazu richtete die belangte Behörde am XXXX eine Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge des Beschwerdeführers fehlen würden.
3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf keine Unterlagen.
4. Am XXXX erging eine neuerliche Aufforderung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge des Beschwerdeführers fehlen würden.
5. Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX zurück und führte begründend aus, dass dieser schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, und zwar Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle seine Bezüge, zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe.
6. Der Beschwerdeführer übermittelte am XXXX eine PVA-Verständigung über die Leistungshöhe (Alterspension) vom XXXX .
7. Die belangte Behörde richtete daraufhin am XXXX ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem ihm vorgehalten wurde, dass sein Haushaltseinkommen die maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Dieser wurde aufgefordert, abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen. Mit einer beigefügten Aufstellung wurden dem Beschwerdeführer die für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogenen Beträge zur Kenntnis gebracht.
8. Der Beschwerdeführer gab infolgedessen am XXXX bekannt, dass es mit dem Pauschalbetrag nicht möglich sei, die Wohnung zu erhalten. Die monatlichen Aufwendungen würden wie folgt betragen: EUR 408,60 für eine Bankzahlung, EUR 262,39 für Betriebskosten und EUR 77,36 für Strom.
9. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX ab. Begründend führte diese aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige; eine Aufschlüsselung der Miete sowie außergewöhnliche Belastungen habe der Beschwerdeführer nicht nachgereicht. Dem Bescheid war ebenfalls die bereits unter Pkt. I.7. erwähnte „Berechnungsgrundlage“ angefügt.
10. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom XXXX in der der Beschwerdeführer monierte, dass sich nie und nimmer eine Richtsatzüberschreitung ergebe.
11. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein. Im Antragsformular wurde kein Haushaltsmitglied angegeben und hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung das Feld „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ angekreuzt.
Dem Antrag waren keine Unterlagen beigeschlossen.
1.2. Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle seine Bezüge, hin und forderte diesen konkret auf, eine „[a]ktuelle Anspruchsgrundlage Z.B: Rezeptgebührenbefreiung. AKtuelles Einkommen von Hr. XXXX “ nachzureichen.
Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Weiters wurde bemerkt, dass der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen“.
1.3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf keine Unterlagen.
1.4. Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer nochmals auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle seine Bezüge, hin.
Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Weiters wurde bemerkt, dass der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen“.
1.5. Am ebenfalls XXXX (und damit innerhalb der offenen Verbesserungsfrist) erließ die belangte Behörde zur GZ. XXXX einen Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX zurückgewiesen wurde.
1.6. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel.
1.7. Am XXXX übersandte der Beschwerdeführer eine PVA-Verständigung über die Leistungshöhe (Alterspension) vom XXXX .
1.8. Daraufhin erfolgte am XXXX die Aufforderung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer, abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen, weil sein Haushaltseinkommen die maßgebliche Betragsgrenze übersteigen würde.
1.9. Nachdem der Beschwerdeführer keine Nachweise für die Aufschlüsselung der Miete oder außergewöhnliche Belastungen nachreichte, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX ab.
1.10. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde vom XXXX .
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
3.1. Der Ausspruch der belangten Behörde über eine Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen erfordert den vorhergehenden Antrag einer Person, die sich für berechtigt hält.
Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von Amts wegen, d.h. ohne einen eindeutigen diesbezüglichen Antrag, belastet diesen Bescheid mit Rechtswidrigkeit (VwGH 21.03.2011, 98/110/0376). Auf verfassungsgesetzlicher Ebene verstößt die Behörde bei amtswegiger Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfSlg 4.730/1964; VfSlg 5.685/1968) und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (VwGH 23.02.1996, 93/17/0200; 10.09.2004, 2004/12/0016).
3.2. Mit dem Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , hat die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen vom XXXX entschieden (zwar rechtswidrig, als die belangte Behörde vor Ablauf der Mängelbehebungsfrist den zurückweisenden Bescheid erließ; der Bescheid wurde jedoch mangels Anfechtung durch den Beschwerdeführer rechtskräftig). Das Anbringen des Beschwerdeführers war damit im Zeitpunkt der späteren Bescheiderlassung nicht mehr offen.
Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , sprach die belangte Behörde neuerlich über den – inzwischen bereits erledigten – Antrag vom XXXX ab.
Dadurch hat die belangte Behörde einen antragsgebundenen Bescheid ohne einen diesbezüglichen Antrag erlassen und eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr zustand.
Der angefochtene Bescheid war deshalb wegen Unzuständigkeit aufzuheben.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass die Vorlage der Unterlagen durch den Beschwerdeführer am XXXX als neuer Antrag gewertet und darauf aufbauend eine Entscheidung von der belangten Behörde getroffen werden kann.
3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Erledigungsanspruch gesetzlicher Richter Kassation Rundfunkgebührenbefreiung unzuständige Behörde UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W157.2241198.1.00Im RIS seit
01.10.2021Zuletzt aktualisiert am
01.10.2021