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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache der B-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien (nunmehr Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien) vom 28. Juni 1994, Zl. IIc/6702 B, betreffend Widerruf einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 1. Juni 1993 hatte das Arbeitsamt Angestellte in Wien der beschwerdeführenden Partei eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die türkische Staatsangehörige A mit einer Geltungsdauer vom 1. Juni 1993 bis 31. Mai 1994 erteilt.
Mit Bescheid vom 18. Mai 1994 (der beschwerdeführenden Partei durch Hinterlegung zugestellt am 26. Mai 1994) widerrief das Arbeitsamt Angestellte diese Beschäftigungsbewilligung gemäß § 9 Abs. 2 lit. a AuslBG (im wesentlichen mit der Begründung, daß die ausländische Arbeitnehmerin nicht mit der seinerzeit im Antrag angegebenen Arbeitszeit und Entlohnung beschäftigt worden sei).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. Juni 1994 gab die belangte Behörde der mit Schriftsatz vom 30. Mai 1994 erhobenen Berufung gegen den Widerrufsbescheid vom 18. Mai 1994 keine Folge.
In der wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde erachtet sich die beschwerdeführende Partei "in meinem Recht verletzt, eine ausländische Staatsbürgerin in meinem Betrieb legal beschäftigen zu dürfen".
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:
Eine Beschwerde ist nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen fehlender Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 412, angeführte Judikatur). Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 1985, 84/07/0019 bis 0022, m.w.N.).
Streitpunkt im verwaltungsbehördlichen Verfahren war der Widerruf einer Beschäftigungsbewilligung, deren Geltungsdauer bis 31. Mai 1994 befristet war (vgl. § 7 Abs. 1 AuslBG). Auch ohne den erfolgten Widerruf wäre zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde (am 9. August 1994) die strittige Beschäftigungsbewilligung nicht mehr in Geltung gestanden. Selbst ein aufhebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes könnte somit nicht bewirken, daß die beschwerdeführende Partei die ausländische Staatsbürgerin aufgrund der widerrufenen Beschäftigungsbewilligung "legal" in ihrem Betrieb beschäftigen könnte. Daß dem Beschwerdeführer sonstige Rechtsnachteile erwachsen wären, die durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides behoben werden könnten, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Damit hätte die Prüfung der im Rahmen des Beschwerdepunktes in bezug auf den angefochtenen Bescheid aufgeworfenen Rechtsfragen nur (mehr) theoretische Bedeutung. Zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen (vgl. dazu beispielsweise auch den hg. Beschluß vom 11. April 1996, 95/09/0327).
Damit war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Der Kostenzuspruch stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der zuerkannte Aufwandersatz hat dem Arbeitsmarktservice als Rechtsträger im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG zuzufließen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 1996, 95/09/0261).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994090217.X00Im RIS seit
20.11.2000