TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/11 W249 2241551-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.06.2021

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §58 Abs2
AVG §60
AVG §66 Abs4
B-VG Art133 Abs4
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch


W249 2241551-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt eine weitere Person ( XXXX ; im Folgenden: Haushaltsangehöriger) lebe.

Dem Antrag waren folgende Unterlagen und Nachweise angeschlossen:

?        ein „Privater Vertrag über die Höhe der Alimente“, der als Alimente für den Haushaltsangehörigen einen Betrag von € XXXX ,- von seinem Vater ausweist

?        eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe des Finanzamts XXXX vom XXXX

?        ein Schreiben betreffend die Zusicherung von Wohnbeihilfe des Amtes der XXXX vom XXXX in der Höhe von XXXX monatlich

?        Bezugsnachweise des Magistrats XXXX für die Beschwerdeführerin von XXXX

?        ein Jahreslohnzettel der Beschwerdeführerin für XXXX

?        ein Kontoauszug der Beschwerdeführerin vom XXXX

2. Am XXXX richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben:

„[…] danke für Ihren Antrag vom XXXX gemeint: XXXX ] auf

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

?        Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand)

?        Schulbesuchsbestätigung der Personen in Ihrem Haushalt, für die Familienbeihilfe bezogen wird, oder

Fortsetzungsbestätigung des Studiums der in Ihrem Haushalt lebenden Studierenden.

?        Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

?        bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

?        bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge

?        bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

?        bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

?        bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

?        sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Anspruch wie z.B.Rezeptgebührenbefreiung, Mindestsicherung von XXXX und aktuelle Bezüge o. Schulbesuchsbestätigung von XXXX bitte nachreichen. 

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular „Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen“ bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich.

[…]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf, bei der belangten Behörde am XXXX eingelangt, folgende weiteren Unterlagen an die belangte Behörde:

?        einen Buchungsauszug einer SEPA-Gutschrift in der Höhe von XXXX vom XXXX mit der handschriftlichen Notiz: „-> Kontoauszug zum Nachweis der Bezugshöhe / -> bzgl. Schulbesuchsbestätigung von XXXX wird nichts nachgereicht, weil er keine Schule mehr besucht.“

?        Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS betreffend die Beschwerdeführerin von XXXX mit einem Tagsatz von XXXX

4. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich einen Nachweis über alle Bezüge der Antragstellerin bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen, diesen Nachweis aber nicht erbracht habe: „Es wurde die derzeitige Tätigkeit von XXXX nicht nachgereicht.“.

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, per E-Mail übermittelte, Beschwerde vom XXXX , in der die Beschwerdeführerin wie folgt ausführte: „[…] XXXX ist mein XXXX Sohn, er hat kein eigenes Einkommen, weil er keiner Tätigkeit nachgeht. Er wäre eigentlich noch Schulpflichtig, verweigert aber die Schule und wurde deswegen vom Direktor abgemeldet. Wir stehen ausserdem mit dem Jugendamt in Verbindung, die das Problem kennen uns im Moment aber auch nicht weiterhelfen können, da wir XXXX nicht ohne weiteres zu irgendetwas zwingen können. Ich selbst bin arbeitslos gemeldet, das habe ich ihnen aber alles schon mitgeteilt. […]“.

6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag ein. Darin wie die belangte Behörde darauf hin, dass bis XXXX eine Rundfunkgebührenbefreiung bestanden habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1. Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen, Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale ein. Sie machte dabei geltend, Bezieherin von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit zu sein. Weiters gab sie an, dass an antragsgegenständlicher Adresse eine weitere Person wohnhaft sei.

Dem Antragsformular waren ein „Privater Vertrag über die Höhe der Alimente“, der als Alimente für den Haushaltsangehörigen einen Betrag von € XXXX von seinem Vater ausweist, eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe des Finanzamts XXXX vom XXXX , ein Schreiben betreffend die Zusicherung von Wohnbeihilfe des Amtes der XXXX vom XXXX in der Höhe von XXXX monatlich, Bezugsnachweise des Magistrats XXXX für die Beschwerdeführerin von XXXX , ein Jahreslohnzettel der Beschwerdeführerin für XXXX sowie ein Kontoauszug der Beschwerdeführerin vom XXXX angeschlossen.

2. Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Nachweisen ihrer Anspruchsberechtigung, einer Schulbesuchsbestätigung der Personen im Haushalt, für die Familienbeihilfe bezogen wird, oder einer Fortsetzungsbestätigung des Studiums der im Haushalt lebenden Studierenden sowie eines Nachweises über alle Bezüge der Antragstellerin bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, hin und forderte diese konkret auf, „Anspruch wie z.B.Rezeptgebührenbefreiung, Mindestsicherung von XXXX und aktuelle Bezüge o. Schulbesuchsbestätigung von XXXX bitte nachreichen.“

Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Weiters wurde angemerkt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen“.

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf, bei der belangten Behörde am XXXX eingelangt, einen Buchungsauszug einer SEPA-Gutschrift in der Höhe von XXXX ,- vom XXXX mit der handschriftlichen Notiz: „-> Kontoauszug zum Nachweis der Bezugshöhe / -> bzgl. Schulbesuchsbestätigung von XXXX wird nichts nachgereicht, weil er keine Schule mehr besucht.“ sowie eine Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS betreffend die Beschwerdeführerin von XXXX mit einem Tagsatz von XXXX

4. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich einen Nachweis über alle Bezüge der Antragstellerin bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen, diesen Nachweis aber nicht erbracht habe: „Es wurde die derzeitige Tätigkeit von XXXX nicht nachgereicht.“.

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, per E-Mail übermittelte, Beschwerde vom XXXX , in der die Beschwerdeführerin wie folgt ausführte: „[…] XXXX ist mein XXXX Sohn, er hat kein eigenes Einkommen, weil er keiner Tätigkeit nachgeht. Er wäre eigentlich noch Schulpflichtig, verweigert aber die Schule und wurde deswegen vom Direktor abgemeldet. Wir stehen ausserdem mit dem Jugendamt in Verbindung, die das Problem kennen uns im Moment aber auch nicht weiterhelfen können, da wir XXXX nicht ohne weiteres zu irgendetwas zwingen können. Ich selbst bin arbeitslos gemeldet, das habe ich ihnen aber alles schon mitgeteilt. […]“.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:

3.1.1. § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008, lautet:

„§ 13. […] (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[…]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.1.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

„Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
[…]

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen nach § 47 Abs. 2 eingerichteten Gemeinschaftsräumen gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.1.4. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 104/2019 lautet auszugsweise:

„Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.

(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.“

3.2. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach zum einen die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen und berechtigt die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen. Zum anderen enthält § 4 Abs. 2 FeZG die Verpflichtung des Antragstellers für die Gewährung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, das Vorliegen eines Zuschussgrundes iSd § 3 Abs. 2 FeZG nachzuweisen, und zwar durch den Nachweis des Bezugs einer der in § 3 Abs. 2 FeZG genannten Leistungen.

3.3. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. u.a. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118; konkret zum FeZG: VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden zu Recht erfolgt ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0180).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079; 22.05.2012, 2008/04/0208; 07.09.2009, 2009/04/0153; 30.10.2008; 2007/07/0075; 27.05.2007, 2005/11/0216).

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101; 31.08.1999, 99/05/0143).

3.4. Von der Beschwerdeführerin wurden zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 4 Abs. 2 FeZG erforderlichen Nachweise nicht erbracht. So fehlte insbesondere der Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). Zu ihrem Haushaltsangehörigen legte sie einen „Private[n] Vertrag über die Höhe der Alimente“, der als Alimente für den Haushaltsangehörigen einen Betrag von € XXXX ,- von seinem Vater ausweist, sowie eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe des Finanzamts XXXX vom XXXX vor.

Mit Schriftsatz vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgefordert, einen Nachweis ihrer Anspruchsgrundlage vorzulegen, darüber hinaus eine Schulbesuchsbestätigung der Personen im Haushalt, für die Familienbeihilfe bezogen wird, oder eine Fortsetzungsbestätigung des Studiums der im Haushalt lebenden Studierenden sowie einen Nachweis über alle Bezüge der Antragstellerin bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, konkret: „Anspruch wie z.B.Rezeptgebührenbefreiung, Mindestsicherung von XXXX und aktuelle Bezüge o. Schulbesuchsbestätigung von XXXX bitte nachreichen.“

Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den verfahrensgegenständlichen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX zurück und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich einen Nachweis über alle Bezüge der Antragstellerin bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen, diesen Nachweis aber nicht erbracht habe: „Es wurde die derzeitige Tätigkeit von XXXX nicht nachgereicht.“.

3.5. Die Beschwerdeführerin war jedoch aufgrund des Verbesserungsauftrages der belangten Behörde vom XXXX und der darin enthaltenen Aufforderung, „aktuelle Bezüge o. Schulbesuchsbestätigung von XXXX bitte nachreichen“, nicht in die Lage versetzt worden, ihre Rechte zu wahren, als für sie nicht ersichtlich war, welche Unterlagen von der belangten Behörde zur Erfüllung der Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt – über die von ihr bereits vorgelegten hinaus – noch als fehlend beurteilt wurden. So nahm sie zwar handschriftlich zur Aufforderung, eine Schulbesuchsbestätigung nachzureichen, Stellung, indem sie ausführte, dass ihr Haushaltsangehöriger keine Schule besuche. Dass sie, über den bereits vorgelegten „Private[n] Vertrag über die Höhe der Alimente“ und den Nachweis des Bezugs von Familienbeihilfe, noch eine weitere Stellungnahme darüber abgeben sollte, ob bzw. dass ihr Haushaltsangehöriger keine (weiteren) Bezüge oder Einkommen erhalte, war dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde nicht ohne weiteres zu entnehmen.

Die belangte Behörde wäre darüber hinaus angehalten gewesen, die Beschwerdeführerin zu einer Stellungnahme über die Tätigkeit ihres Haushaltsangehörigen aufzufordern und diese nicht erst im angefochtenen Bescheid (erstmals) damit zu konfrontieren, dass die „[…] derzeitige Tätigkeit von XXXX nicht nachgereicht […]“ worden sei, wenn im Verbesserungsauftrag die aktuellen Bezüge oder eine Schulbesuchsbestätigung des Haushaltsangehörigen abgefragt worden waren (wobei die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht zu den Bezügen bereits die entsprechenden Unterlagen übermittelt hatte und eine Stellungnahme zur Schulbesuchsbestätigung abgab).

Die belangte Behörde hat sohin die Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung nicht ausreichend konkret zu einer Stellungnahme bzw. zur Vorlage von Unterlagen über allfällige weitere Bezüge ihres Haushaltsangehörigen bzw. dessen Tätigkeit oder wie dieser seinen Lebensunterhalt bestreitet, aufgefordert, weshalb die belangte Behörde zu einer Zurückweisung des Antrags nicht berechtigt war.

3.6. Ausgehend von diesen Erwägungen war somit nach § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid infolge der rechtswidrigen Zurückweisung eines Antrags aufzuheben.

Die Behebungsgründe bei einem Vorgehen nach § 28 Abs. 5 VwGVG werden gesetzlich nicht genannt. In Betracht kommen etwa die Unzuständigkeit der Behörde oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags analog zum bisherigen Verständnis zu § 66 Abs. 4 AVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anm 17 und 18 zu § 28 VwGVG, mwN).

Als Folge der Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist der verfahrensgegenständliche Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wiederum als unerledigt zu betrachten, die belangte Behörde hat erneut über diesen Antrag zu entscheiden.

3.7. Die belangte Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, unter Ermittlung der Anspruchsgrundlage bzw. des Haushalts-Nettoeinkommens, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr und für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt erfüllt.

3.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

3.9. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit über die Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale nicht beim Bundesverwaltungsgericht liegt, sondern bei den ordentlichen Gerichten.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

angemessene Frist Begründungsmangel Behebung der Entscheidung Berechnung Bindungswirkung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Fernsprechentgeltzuschuss Kassation konkrete Darlegung Konkretisierung Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen Ökostrompauschale Rundfunkgebührenbefreiung Unzuständigkeit BVwG Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zurückweisung Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W249.2241551.1.00

Im RIS seit

01.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten