TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/15 L530 2209918-1

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Veröffentlicht am 15.06.2021
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Entscheidungsdatum

15.06.2021

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
FPG §46
FPG §52 Abs4 Z4
FPG §53
FPG §55
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §8a

Spruch



L530 2209918-1/38E

Gekürzte Ausfertigung des am 25. Februar 2021 verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Ghana, gegen die Spruchpunkte l bis III und V des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6. November 2018, ZI. XXXX ,

A)

1. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes l des angefochtenen Bescheides behoben und die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt wird.

2. den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Einreiseverbot ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L530.2209918.1.00

Im RIS seit

01.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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