Entscheidungsdatum
15.06.2021Norm
AsylG 2005 §57Spruch
L530 2209918-1/38E
Gekürzte Ausfertigung des am 25. Februar 2021 verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Ghana, gegen die Spruchpunkte l bis III und V des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6. November 2018, ZI. XXXX ,
A)
1. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes l des angefochtenen Bescheides behoben und die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt wird.
2. den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Einreiseverbot ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L530.2209918.1.00Im RIS seit
01.10.2021Zuletzt aktualisiert am
01.10.2021