TE Bvwg Beschluss 2021/6/22 W104 2240392-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.2021
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Entscheidungsdatum

22.06.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §16
Horizontale GAP-Verordnung §17
Horizontale GAP-Verordnung §19 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §19 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §22 Abs1 Z9
Horizontale GAP-Verordnung §9 Abs1
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W104 2240386-1/10E
W104 2240388-1/8E
W104 2240392-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerden von XXXX , BNr XXXX , gegen die Bescheide des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom jeweils 10.1.2020, AZ II/4-DZ/15-14116904010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, AZ II/4-DZ/16-14179979010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016, und AZ II/4-DZ/17-14120754010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben, die angefochtene Bescheide werden behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 8.4.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Mit dem angefochtenen Bescheid für das Antragsjahr 2015 wies die AMA dem Beschwerdeführer unter Abänderung eines Vorbescheides 15,0552 Zahlungsansprüche mit einem Wert von je EUR 206,93 zu und gewährte ihr für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR 4.381,78. Gleichzeitig erließ sie eine Rückforderung in Höhe von EUR 183,36. Dabei ging die belangte Behörde für die Basisprämie von einer beantragten Fläche von 17,5001 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 16,7477 ha, sohin von einer Differenzfläche für Sanktionen von 0,7524 ha aus. Begründet wird dies im Bescheid mit einer bei einer Verwaltungskontrolle (Referenzflächenabgleich) festgestellten Differenzfläche von 0,3867 ha am Heimbetrieb und mit einer bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. 1072871 am 22.10.2015 festgestellten Differenzfläche von 0,3657 ha. Aufgrund der Differenzfläche von 0,7524 Hektar ergebe sich eine Flächenabweichung von 4,4926 % (Differenzfläche/ermittelte Fläche Basisprämie x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 Hektar. Daher wäre der Betrag für die Basisprämie um das 1,5fache der Differenzfläche zu kürzen (Hinweis auf Art. 19a Abs. 1 VO 640/2014). Da die Flächenabweichung aber nicht mehr als 10 % betrage, werde der Betrag für die Basisprämie nur um das 0,75fache der Differenzfläche gekürzt (Art. 19a Abs. 2 VO 640/2014).

Der Beschwerdeführer stellte auch in den Folgejahren Mehrfachanträge Flächen. Auch durch die angefochtenen Bescheide für die Antragsjahre 2016 und 2017 erfolgten Prämienkürzungen und Nachforderungen.

Gegen diese Bescheide brachte der Beschwerdeführer am 14.7.2020 eine Beschwerde ein, die sich gegen die Ergebnisse des Referenzflächenabgleichs 2019 am Heimbetrieb (Feldstücke 4 und 7 des Schlages 1) richtet. Darin macht er folgendes geltend:

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 12.3.2021 die Beschwerden und die zugehörigen Unterlagen der Verwaltungsverfahren betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für die Antragsjahre 2015 bis 2017 vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen für das Antragsjahr 2015 aus, der Beschwerde seien keine Nachweise (Fotos, Belege, etc.) beigelegt, welche eine Bewirtschaftung der Flächen nachweisen würden, daher hätten auch nach erneuter Durchsicht der REFRA-Ergebnisse die Flächen nicht positiv beurteilt werden können.

Für das Antragsjahr 2016 führte die Behörde aus, die Rückforderung im Antragsjahr 2016 stamme von der Reduktion der im Antragsjahr 2015 zugeteilten Zahlungsansprüche mit der Nummer 20343318 von 15,1325 ZA auf 15,0552 ZA.

Für das Antragsjahr 2017 führte die Behörde aus, die Verwaltungskontrolle wirke sich historisch auf das Antragsjahr 2015 aus und habe dort eine geänderte Zuteilung von Zahlungsansprüchen zur Folge. Die zugeteilten Zahlungsansprüche mit der Nummer 20343318 reduzierten sich von 15,1325 ZA auf 15,0552 ZA. Im Antragsjahr 2017 erfolge gemäß §8a Abs. 2a MOG eine Zuteilung von 0,8 ZA je ha beihilfefähige beantragte Hutweidefläche. Somit seien dem Beschwerdeführer 1,4871 Zahlungsansprüche mit einem ZA-Wert von EUR 121,80 aus der nationalen Reserve zugewiesen worden. Die Hutweide-ZA mit der Nummer 21641873 reduzierten sich ebenfalls von 1,4871 ZA auf 1,2550 ZA.

Diesen Stellungnahmen der Behörde lagen Ausschnitte von Luftbildern der fraglichen Fläche aus den Jahren 2010 und 2017 bei, die sowohl die Grenze der 2015 und in den Folgejahren beantragten Fläche als auch die bei der Verwaltungskontrolle festgestellten Differenzfläche zeigen.

Diese Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt. Dieser nahm dazu dahingehend Stellung, dass für ihn als Antragsteller nur die Möglichkeit bestanden habe, aufgrund der Luftbilder, die zum Zeitpunkt der MFA-Antragstellungen verfügbar waren und worauf auch die Behörde ihre Referenz als Grundlage für die beihilfefähige Fläche festgelegt habe, zu beantragen. Als Beilage übermittle er Fotos mit Aufnahmedatum Frühjahr 2021, aus denen die Bewirtschaftungsgrenze in den fraglichen Antragsjahren jedoch schwer darstellbar sei. Die niedrige Begleitvegetation entlang des Waldes lasse aber erkennen, dass die Bewirtschaftung bis vor vier Jahren um einiges größer war und weiter Richtung Wald bewirtschaftet wurde. Im Laufe der Jahre (nach 2017) sei eine Zurücknahme der bewirtschafteten Fläche erfolgt.

Mit vom Gericht ersuchter Stellungnahme vom 15.4.2021 stellte die Behörde die Antrags- und die bei der Verwaltungskontrolle festgestellten Bewirtschaftungsgrenzen auf Luftbildern gegenüber und argumentierte, dass es Sache des Landwirts sei, die tatsächlichen Grenzen der Bewirtschaftung in der Natur gegenüber den Grenzen der Referenzparzelle festzustellen und seinen Antrag danach zu richten. Zum Beschwerdeargument, dass in den Grenzen der von einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2010 festgestellten Bewirtschaftung beantragt worden sei, entgegnete die Behörde und stellte dies auf Luftbildern dar, es sei bereits in den Jahren 2011 und 2012 weniger Fläche als im Jahr 2010 beantragt worden. Der Beschwerdeführer habe daher bei seinen Anträgen nicht mehr auf das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle vertraut. Anhand der in § 9 Abs. 1 angeführten Fälle argumentiert die Behörde, warum von Sanktionen nicht Abstand genommen werden könne.

Der Beschwerdeführer verwies in seiner Stellungnahme vom 20.5.2021 dazu wiederum auf die von der Behörde vorgegebene Referenzparzelle und verwies auf die schwierige Erkennbarkeit der tatsächlichen Bewirtschaftungsgrenzen in der Natur gegenüber den aktuellen Luftbildern. Eine „Wald-Wiesenabgrenzung“ ohne wirkliche Anhaltspunkte ohne Vermessung (z.B. GPS) sei niemals wirklich exakt bestimmbar. Deshalb habe er sich als seine einzige Möglichkeit an die durch Luftbild hinterlegte Referenz der AMA gehalten. Er ersuche daher, sein Vertrauen auf die Referenz als Grundlage für die Beurteilung heranzuziehen und gem. § 9 Horizontale-GAP-Verordnung von Sanktionen abzusehen.

Am 18.6.2021 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei der die Differenzen am fraglichen Feldstück im Einzelnen anhand von Hofkarten und Fotos besprochen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer stellte für die Antragsjahre 2015 bis 2017 jeweils einen MFA Flächen.

Bei einem Referenzflächenabgleich im Jahr 2019 wurde von der Behörde festgestellt, dass auf Schlag 1, Feldstücke 4 und 7 des Heimbetriebes des Beschwerdeführers um 0,3867 ha weniger landwirtschaftliche Fläche vorhanden war als beantragt. Dieses Ermittlungsergebnis wurde auf die Vorjahre umgelegt.

Der Beschwerdeführer argumentiert dazu einerseits, dass aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Luftbilder aus 2010 bzw. 2014 für ihn die Unrichtigkeit der Referenz nicht erkennbar gewesen sei, andererseits aber auch, dass sich die Referenz mit der tatsächlichen Bewirtschaftungsgrenze decke „entlang der Waldgrenze, wo eine Schattenbildung und Überhang erkennbar“ sei. Unter dem Überhang habe er ordentlich gewirtschaftet. Außerdem habe eine Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2010 die von ihm beantragten Grenzen bestätigt.

1.2. Der Beschwerdeführer hat Feldstücksgrenzen bei den fraglichen Feldstücken für die Antragsjahre 2011 und 2012 selbstständig abgeändert und sich somit nicht auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2010 verlassen.

1.3. Die Beanstandungen der Behörde erfolgten in den Randbereichen der fraglichen Feldstücke mit dem Argument, die Überschirmung mit Bäumen und Verbuschung habe in den Antragsjahren weiter in die Feldstücksfläche hineingeragt als von der Beantragung durch den Beschwerdeführer vorgegeben.

Tatsächlich bestand auf dem größten Teil der beanstandeten Fläche entweder eine Überschirmung durch Bäume oder eine Verbuschung die so stark war, dass an diesen Stellen Futterfläche nur in sehr untergeordnetem Maß vorhanden war.

1.4. Der nordwestliche Randbereich des Feldstückes 4 stellt sich etwas anders dar. Zwar sind auch in diesen Bereichen auf den Luftbildern ganze Bäume und intensive Verbuschung innerhalb der Grenzen der Beantragung erkennbar. Es finden sich dort allerdings auch Bereiche, in denen die Verbuschung aktuell nicht sehr fortgeschritten war und dazwischen relativ reiche Futterflächen bis zum Waldrand bestanden haben. Teile dieses nordwestlichen Randbereichs könnten daher vorbehaltlich intensiverer Prüfung mit einem Flächenausmaß zwischen 20 und 50 % als Futterfläche anerkannt werden. Eine eindeutige Bezifferung der so anerkannten Fläche konnte in der Beschwerdeverhandlung nicht vorgenommen werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Pkt. 1.1. ergeben sich aus den Akten (Bescheide und Beschwerden).

Die Feststellung in Pkt. 1.2. ergibt sich aus der nachvollziehbaren Darstellung der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 14.4.2021, der vom Beschwerdeführer weder schriftlich noch in der Verhandlung entgegengetreten wurde.

Die Feststellung in Pkt. 1.3. ergibt sich aus der eingehenden Betrachtung und Würdigung der vergrößerten Luftbilder, die dem Antragsteller zur Zeit der Antragstellung (Luftbild 2014) und der Behörde bei der Luftbildwartung (Luftbild 2017) zur Verfügung gestanden haben, in der Beschwerdeverhandlung. Darauf ist erkennbar, dass schon bei Antragstellung teilweise ganze Bäume und teilweise stark strukturierte Bebuschung am Luftbild erkennbar waren. Im Einzelnen wurde anhand der Luftbilder in Verbindung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos aus dem Jahr 2021 rekonstruiert:

Auf Foto Nr. 3 ist erkennbar, dass die von der AMA herausgenommene Fläche von einem Dornengestrüpp überwuchert ist. Lt. Angaben des Beschwerdeführers hat er dieses zwar immer wieder gehäckselt, es ist aber sehr schnell wieder nachgewachsen.

Auf Foto Nr. 4 ist starke und intensive Verbuschung auf jenen Flächen, die die AMA aberkannt hat, festzustellen.

Auf Foto Nr. 5 ist Verbuschung zu sehen, obgleich dazwischen Futter für die Tiere vorhanden sein mag.

Auf Foto 6 und 7 ist ein teils konturierter, teils ausgefranster Waldrand zu erkennen mit teilweiser vorgezogener Verbuschung. Teilweise sind auch ganze Bäume innerhalb der Beantragung zu erkennen. Dies ist eine unbestreitbare Tatsache ungeachtet der Argumentation des Beschwerdeführers, dass unter und hinter den Bäumen Futter vorhanden gewesen sein mag und deshalb eine komplizierte Grenzziehung vermieden werden sollte.

Zum Bereich, in dem Foto 8 geschossen wurde, ist am nordwestlichen Ende des Schlages bereits höhere Verbuschung am Luftbild erkennbar, da diese Büsche dort schon Schatten werfen. Am Foto selbst ist dieser nordwestliche Bereich verschattet und nicht erkennbar, dafür ist der gleich rechts im Foto liegende Bereich gut in Deckung zu bringen mit dem laut Luftbild stark verbuschten Bereich östlich der vom Beschwerdeführer verorteten Aufnahmestelle. Dies stellt nach glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und nach Präsentation des Fotos am Handy des Beschwerdeführers ebenfalls Dornengestrüpp dar, das laut Beschwerdeführer aber von hinten begehbar ist und wo sich auch Futterfläche befinde.

Die Feststellungen in Pkt. 1.4. gründen auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos Nr. 1 und 2, wo im Bereich bis zum Waldrand Büsche zu erkennen sind, zwischen denen jedoch Futterfläche besteht, die offenbar von den Tieren auch angenommen wird; dies deshalb, weil nicht angenommenes Futter braun sein müsste, weil dieses letzten Herbst nicht gefressen worden wäre und daher verdorben sein müsste. Da dies heuer der Fall war, ist umso eher anzunehmen, dass die Verbuschung in den fraglichen Antragsjahren noch geringer gewesen sein wird. Außerdem wachsen die Bäume dort ziemlich gerade in die Höhe und verzweigen sich erst dort zu einer beachtlichen Krone, unter der Bewirtschaftung offenbar gut möglich ist.

Aus der Aussage der Behörde in der Verhandlung, dass es vorstellbar wäre, diese Fläche aufgrund der doch wenig ausgeprägten Verbuschung mit einem Flächenausmaß zwischen 20 und 50 % Futterfläche anzuerkennen, aber nicht gesagt werden könne, welche Verbesserung dies im Endeffekt für den Beschwerdeführer bedeuten würde und ob diese Verbesserung nennenswert im Sinne eines Entfalls von Sanktionen wäre, schließt das Gericht, dass eine weitere Prüfung der fraglichen Flächen durch die Behörde am Bildschirm und ggf. vor Ort notwendig ist, um das genaue Ausmaß der Fläche bestimmen zu können.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen Antragsjahre maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

„Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[...]

e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird; […]

h) "Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen;

i) "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden;

[…].“

„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […]

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[…].“

„Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[…]

(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.

[…].“

„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].“

„Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er mindestens die seinen Zahlungsansprüchen entsprechende Hektarzahl beibehält und die Bedingungen für die Gewährung der Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung für die betreffende Fläche einhält.“

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:

„Artikel 58

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um

a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;

c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;

d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;

e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.

(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.

[…].“

„Artikel 77

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.

(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

[…]

c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;

d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[…].

23. „ermittelte Fläche“:

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, […]

24. „geografisches Informationssystem“ (nachstehend „GIS“): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

25. „Referenzparzelle“: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

[…].“

„Artikel 5

Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle

a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;

b) eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festlegen;

c) Lage und Größe der in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Flächen bestimmen, für die der Mitgliedstaat beschlossen hat, dass sie als im Umweltinteresse genutzte Flächen zu betrachten sind. Zu diesem Zweck ziehen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Umrechnungs- und/oder Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 heran;

d) feststellen, ob Bestimmungen Anwendung finden, die folgende Gebiete bzw. Flächen betreffen: Berggebiete, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, Natura-2000-Gebiete, unter die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) fallende Gebiete, für den Baumwollanbau zugelassene landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Flächen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, von den Mitgliedstaaten ausgewiesene Flächen für die regionale und/oder gemeinsame Umsetzung der Vorschriften für im Umweltinteresse genutzte Flächen gemäß Artikel 46 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der Kommission gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mitgeteilte Flächen, Flächen mit umweltsensiblem Dauergrünland in Gebieten, die unter die Richtlinie 92/43/EWG des Rates ( 2 ) oder die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) fallen, und in sonstigen sensiblen Gebieten gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und/oder von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesene Gebiete.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle gemäß Absatz 2 Buchstabe a innerhalb einer Marge von maximal 2 % korrekt quantifiziert wird, wobei dem Umriss und dem Zustand der Referenzparzelle Rechnung getragen wird.

[…]

„Artikel 9

Abgrenzung der Flächen mit landwirtschaftlichen Parzellen, die Landschaftselemente und Bäume umfassen

[…]

(3) Eine landwirtschaftliche Parzelle, die mit Bäumen durchsetzt ist, gilt als beihilfefähige Fläche, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) landwirtschaftliche Tätigkeiten können unter denselben Bedingungen wie auf nicht baumbestandenen Parzellen im selben Gebiet ausgeübt werden und

b) die Zahl der Bäume je Hektar beihilfefähige Fläche überschreitet nicht eine maximale Bestandsdichte.

Die maximale Bestandsdichte gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der traditionellen Anbaupraktiken, der natürlichen Gegebenheiten und nach ökologischen Kriterien festgelegt und mitgeteilt. Sie darf 100 Bäume je Hektar nicht überschreiten. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht für Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Dieser Absatz gilt nicht für Streuobstbäume, die wiederkehrende Erträge liefern, vereinzelte abweidbare Bäume, mit denen Dauergrünland bestanden ist, sowie Dauergrünland, das mit Landschaftselementen und Bäumen durchsetzt ist, wenn der betreffende Mitgliedstaat beschlossen hat, das Pro-rata-System gemäß Artikel 10 anzuwenden.

Artikel 10

Pro-rata-System für Dauergrünland mit Landschaftselementen und Bäumen

(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, auf Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist, ein Pro-rata-System anzuwenden, um innerhalb der Referenzparzelle die beihilfefähige Fläche zu ermitteln.

Das Pro-rata-System gemäß Unterabsatz 1 umfasst verschiedene Kategorien homogener Bodenbedeckung, auf die ein Verringerungskoeffizient angewendet wird, der auf dem Anteil nichtbeihilfefähiger Flächen basiert. Die Kategorie mit dem niedrigsten Prozentanteil an nichtbeihilfefähiger Fläche darf nicht mehr als 10 % der gesamten nichtbeihilfefähigen Fläche ausmachen; auf diese Kategorie wird kein Verringerungskoeffizient angewendet.

[…].“

„Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[…]

(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.

(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[…]

(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.“

„Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

(2) Wurde gegen den Begünstigten keine Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 wegen Übererklärung von Flächen für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme verhängt, so wird die in Absatz 1 genannte Verwaltungssanktion um 50 % gekürzt, wenn die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche nicht mehr als 10 % der ermittelten Fläche beträgt.

[…].“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:

„Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,

3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.

[…].“

„Referenzparzelle

§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird und nach folgenden Arten unterschieden wird:

1. Heimgutflächen, einschließlich Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil,

2. Almflächen,

3. Forstflächen,

4. Landschaftselemente gemäß GLÖZ 7 und GAB 2 und GAB 3 und

5. im Umweltinteresse genutzte Flächen […].

(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA

1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen […]

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.

(5) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben.

Nutzungsarten

§ 16. Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für die Sammelanträge (Mehrfachantrag-Flächen) vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:

1. Acker,

2. Grünland,

[…]

7. Alm,

8. Gemeinschaftsweide,

9. Forst und

10. sonstige auszuweisende Nutzungsarten.

Ausmaß der beihilfefähigen Fläche

§ 17. (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

[…].“

„Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bei Almen (Pro-rata-System)

§ 19. (1) Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ermittelt.

[…].

(4) Auf den Teilflächen wird

1. für alle nicht-beihilfefähigen Elemente – ausgenommen Bäume – entsprechend dem Vorhandensein dieser Elemente ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf die nächste 10%-Stufe aufgerundeter Verringerungskoeffizient und

2. für Bäume entsprechend dem Grad der Überschirmung

a) bis höchstens 20% Überschirmung kein Verringerungskoeffizient,

b) bei einem Bestand mit Bäumen, wie Lärchen oder Ahorn, der einen beinahe vollständigen beweidbaren Bewuchs zulässt, ein Verringerungskoeffizient von 10%,

c) von mehr als 20% bis höchstens 50% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 30%,

d) von mehr als 50% bis höchstens 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 70% und

e) bei mehr als 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 100% angewendet.“

„Sammelantrag

§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

[…]

9. Angaben zu den Schlägen auf dem geografischen Beihilfeantragsformular in Bezug auf Lage und Ausmaß in ha mit vier Nachkommastellen abgeschnitten, und Schlagnutzung gemäß § 14 Z 2, wobei

a) bei Hutweiden das Flächenausmaß nach dem Pro-rata-System gemäß § 19 zu bestimmen ist und diese jedenfalls mehr als 20% beihilfefähigen Flächenanteil haben müssen, […]“

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2.    Rechtliche Würdigung:

3.2.1. Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche.

Gemäß Art. 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 lief die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31.12.2014 ab. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller u.a. dann zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war und er fristgerecht einen entsprechenden Antrag auf Zuweisung stellte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden. Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche richtet sich gemäß Art. 24 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 nach dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das vom jeweiligen Antragsteller im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 beantragt wurde.

In den vorliegenden Beschwerden bestreitet die Beschwerdeführer die Ergebnisse der Verwaltungskontrolle der Flächen seines Betriebes im Jahr 2019 betreffend die Antragsjahre 2015 bis 2017.

3.2.2. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde zunächst auf die von der Behörde festgelegte Referenz, auf deren Basis er die Digitalisierung vorgenommen und die Feldstücksgrenzen festgelegt habe. Aufgrund des ihm zur Verfügung gestandenen Luftbildes sei es für ihn nicht erkennbar gewesen, dass die Referenz fehlerhaft oder unrichtig war.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich zwar die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle. Diese befreit den Antragsteller jedoch nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen.

Auch nach der neuen Regelung der Direktzahlungen seit 2015 gilt, dass die Regelungen betreffend die Festlegung der Referenzparzelle wohl in erster Linie dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienen. Der Antragsteller ist nämlich nach Art. 17 Abs. 5 VO (EU) 809/2014 dazu verpflichtet, die Angaben im geographischen Beihilfeantragsformular zu berichtigen, wenn die Angaben zur Fläche, Lage und den Grenzen der landwirtschaftlichen Parzelle oder gegebenenfalls zur Größe und Lage von im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht korrekt oder unvollständig sind. Der Antragsteller ist also durch die Festlegung der Referenzfläche durch die Zahlstelle in keiner Weise von seiner Verantwortung für die Richtigkeit seiner Antragsangaben enthoben. Eine präzise Zusicherung der Beihilfefähigkeit der Flächen bedeutet die Festlegung der Referenzparzelle durch die Zahlstelle somit nicht.

Die fehlerhafte Festlegung der Referenzfläche kann bei Nicht-Erkennbarkeit jedoch dazu führen, dass von der Verhängung von Sanktionen Abstand zu nehmen ist. Nach den ersten drei in § 9 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung aufgelisteten Tatbeständen kommt das u.a. in Frage, wenn

1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war, oder

3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte.

Diese Prüfung hat allerdings nach der durchaus strengen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs auf Basis einer Beweislastumkehr zu erfolgen: Nach den unionsrechtlichen Vorschriften (nunmehr: Art. 77 Abs. 2 lit. d VO [EU] 1306/2013) liegt es am Antragsteller, den Anteil an beihilfefähiger Futterfläche in Zweifelsfällen selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch Sachverständige, zu ermitteln. Selbst wenn dies zu einem nachträglich zu korrigierenden Ergebnis führen würde, wäre ein derartiges Bemühen in Zusammenhang mit der Verschuldensfrage zu berücksichtigen (VwGH 28.6.2016, 2013/17/0025).

Auch nach der (zu einer früheren Rechtslage ergangenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden, wenn sich der Antragsteller auf das Ergebnis einer vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle verlassen konnte (vgl. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0147). Der Beschwerdeführer hat bei seiner Antragstellung für die Antragsjahre 2015 bis 2017 jedoch nicht die Ergebnisse der vorherigen Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2010 zugrunde gelegt, wie Pkt. 1.2. der Feststellungen zu entnehmen ist. Auch ein sonstiger Nachweis dafür, dass die Unrichtigkeit der Referenzparzelle oder der Digitalisierung nicht erkennbar war, wurde nicht erbracht. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass ein von der Behörde zur Verfügung gestelltes Luftbild nur ein Hilfsmittel für die richtige Beantragung durch den Antragsteller darstellt (vgl. dazu ebenso VwGH 28.6.2016, 2013/17/0025).

3.2.3. Der Beschwerdeführer macht aber auch geltend, die Behörde habe einige Flächen zu Unrecht als nicht beihilfefähige Futterfläche qualifiziert.

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass beihilfefähig gemäß Art. 32 Abs. 2 lit. a) VO (EU) 1307/2013 grundsätzlich jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs ist. Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. e) VO (EU) 1307/2013 bedeutet "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. "Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") werden gemäß lit. h) definiert als Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen. "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" sind gemäß lit. i) alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden. Grünland setzt sich in Österreich aus den Artengruppen „Gräser“, „Kräuter“ und „Leguminosen“ zusammen (vgl. Buchgraber, Zeitgemäße Grünlandbewirtschaftung3, 44).

Sowohl Almen als auch Hutweiden sind regelmäßig von einer Vielzahl von nicht beihilfefähigen Elementen durchsetzt. Um diesem Umstand bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche in zweckmäßiger Weise Rechnung tragen zu können, wird bei Hutweiden (wie bei Almen) ein Pro-rata-System zur Anwendung gebracht (Art. 10 VO [EU] 640/2014, §§ 19 Abs. 4 und 22 Abs. 1 Z 9a Horizontale GAP-Verordnung). Dabei werden Im Wesentlichen nicht beihilfefähige Elemente (keine Gräser, Kräuter, Leguminosen, aber auch nicht genutzte Flächenanteile) in 10 %-Schritten in Abzug gebracht. Bei baumbestandenen Flächen wird davor auch die Überschirmung berücksichtigt. Gemäß § 19 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung können jedoch Flächen auf Hutweiden nur berücksichtigt werden, wenn sie mehr als 20% beihilfefähigen Flächenanteil haben.

Für den überwiegenden Anteil der von den Beschwerden in Frage gestellten Flächen hat das Beschwerdeverfahren ergeben, dass die Beurteilung der Behörde bei der Verwaltungskontrolle zu Recht erfolgt ist. Für einen kleinen Teil, nämlich Teile der strittigen Flächen des Feldstücks 4 hat jedoch eine Neuberechnung zu erfolgen, da sich herausgestellt hat, dass dort doch Flächen als nicht beihilfefähig qualifiziert wurden, die mehr als 20 % beihilfefähigen Futterflächenanteil aufweisen.

3.2.4. Der Amtswegigkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichten die Behörde, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Da im Zuge der Sachverhaltserhebung durch den Beschwerdeführer bzw. seine Betriebsnachfolger keine Beteiligung erfolgte, wurde der den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.

3.3.    Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da einerseits die zitierte Rechtsprechung von VwGH und EuGH vorliegt und andererseits eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).

Schlagworte

Behebung der Entscheidung beihilfefähige Fläche Direktzahlung Ermittlungspflicht Flächenabweichung Kassation Kontrolle mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Marktordnung mündliche Verhandlung Rückforderung Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W104.2240392.1.00

Im RIS seit

01.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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