Entscheidungsdatum
25.06.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W268 1417057-3/12E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.05.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, dieser vertreten durch Mag. Johannes SCHRAML, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2019, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2021 zu Recht:
A)
I.) Die Beschwerde zu den Spruchpunkten I., II. und III. wird als unbegründet abgewiesen.
II.) In Stattgabe der Beschwerde werden die verbleibenden Spruchpunkte behoben und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig erklärt.
III.) XXXX wird §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.05.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da weder von der beschwerdeführenden Partei noch von der belangten Behörde ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W268.1417057.3.00Im RIS seit
01.10.2021Zuletzt aktualisiert am
01.10.2021