Entscheidungsdatum
28.06.2021Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1Spruch
1.) L525 2165893-2/13E
2.) L525 2165893-1/14E
3.) L525 2165894-2/11E
4.) L525 2165894-1/14E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 21.05.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX (P1), XXXX , geb. XXXX (P2), beide StA. IRAN, vertreten durch RAe HIEBL & LIRK, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017 und vom 26.09.2019, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.05.2021 beschlossen und zu Recht erkannt:
Zur P1:
A1) Das Verfahren wird hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheid vom 23.6.2017 (hg Zl. L525 2165893-1) und hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides vom 26.9.2019 (hg Zl. L525 2165893-2) wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.
A2) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des Bescheids vom 26.9.2019 wird als unbegründet abgewiesen.
A3) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. im Bescheid vom 26.9.2019 wird Folge gegeben und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt.
XXXX wird der Aufenthaltstitel Aufenthaltsberechtigung plus gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 Z 2 und § 58 Abs. 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
A4) Die Spruchpunkte VI. und VII. des Bescheides vom 26.9.2019 werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Zur P2:
A1) Das Verfahren wird hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. gegen den Bescheid vom 23.6.2017 (hg Zl. L525 2165894-1) und hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides vom 26.9.2019 (hg Zl. L525 2165894-2) wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.
A2) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des Bescheids vom 26.9.2019 wird als unbegründet abgewiesen.
A3) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. im Bescheid vom 26.9.2019 wird Folge gegeben und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt.
XXXX wird der Aufenthaltstitel Aufenthaltsberechtigung plus gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 Z 2 und § 58 Abs. 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
A4) Die Spruchpunkte VI. und VII. des Bescheides vom 26.9.2019 werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.05.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L525.2165894.2.00Im RIS seit
01.10.2021Zuletzt aktualisiert am
01.10.2021