TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/28 W157 2241556-1

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Veröffentlicht am 28.06.2021
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Entscheidungsdatum

28.06.2021

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §22
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
ZustG §26 Abs1
ZustG §26 Abs2

Spruch


W157 2241556-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird in Stattgebung der Beschwerde aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang

1.       Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte dieser unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz“ an. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Haushalt eine weitere Person ( XXXX ) lebe.

Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen:

?        Meldebestätigung des Beschwerdeführers;

?        diverse Kontoauszüge betreffend Überweisungen und Gutschriften (Miete, Alimente, Lohn, Familienbeihilfe etc.) des Beschwerdeführers und der XXXX ;

?        Ergebnis der Befreiungsvorberechnung.

2.       Dazu richtete die belangte Behörde am XXXX eine Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge des Beschwerdeführers bzw. der im Haushalt lebenden Person sowie die Mietvorschreibung fehlen würden.

3.       Hierauf langten bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keine weiteren Unterlagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein.

4.       Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte begründend aus, dass dieser schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, und zwar Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie über alle seine Bezüge bzw. der im Haushalt lebenden Person, zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe.

5.       Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom XXXX , in der der Beschwerdeführer mitteilte, das Schreiben der belangten Behörde, wonach Unterlagen fehlen würden, nicht erhalten und somit nicht rechtzeitig reagieren haben zu können. Der Beschwerdeführer sei Student und wohne mit seiner jüngeren Schwester zusammen. Beide würden von ihren Eltern für Studenten angemessene Zahlungen erhalten und zusätzlich nebenbei arbeiten; damit seien sie mehr als qualifiziert für die Befreiung von den Rundfunkgebühren.

Der Beschwerde waren folgende Unterlagen beigefügt:

?        Kontoauszüge (Familienbeihilfe, Lohn und Unterhalt) des Beschwerdeführers;

?        Lohnzettel der XXXX vom XXXX ;

?        Studienbestätigung der XXXX vom XXXX ;

?        Auflistung der Mietkosten;

?        Abmeldung von den Rundfunkgebühren.

6.       Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Abmeldung des Betriebes von den Rundfunkempfangseinrichtungen per XXXX zur Kenntnis genommen worden sei.

7.       Mit Parteiengehör vom XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen vom XXXX nicht bekommen, Stellung zu nehmen.

8.       Mit am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben teilte die belangte Behörde mit, dass die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen vom XXXX als Brief ohne Zustellnachweis versandt worden sei und somit der korrekte Erhalt des Schriftstückes nicht bewiesen werden könne.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.              Feststellungen

1.1.    Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein. Im Antragsformular wurde ein Haushaltsmitglied ( XXXX ) angegeben und hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung das Feld „Bezieher von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz“ angekreuzt; ein diesbezüglicher Nachweis (= Bescheid der Studienbeihilfe ausgestellt von der Studienbeihilfenbehörde) wurde jedoch nicht beigeschlossen. Ein Beleg für den behaupteten Bezug einer Studienbeihilfe der XXXX wurde ebenfalls nicht erbracht.

1.2.    Es konnte nicht festgestellt werden, dass das Schreiben der belangten Behörde vom XXXX , mit dem sie den Beschwerdeführer auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle seine Bezüge bzw. der im Haushalt lebenden Person, hinwies, beim Beschwerdeführer einlangte.

1.3.    Der Beschwerdeführer übermittelte bis zur Bescheiderlassung keine ergänzenden Dokumente.

2.              Beweiswürdigung

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.

Betreffend die negative Feststellung zum Erhalt des Mängelbehebungsauftrages vom XXXX ist festzuhalten, dass die belangte Behörde nicht belegen konnte, dass der Beschwerdeführer das genannte Schreiben erhielt. Vielmehr teilte diese dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX ausdrücklich mit, dass das Einlangen des Aufforderungsschreibens beim Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen werden könne.

3.              Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1.    Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:

3.1.1.  § 28 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[…]“

3.1.2.  Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[…]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.1.3.  Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:

„Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[…]

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.2.    In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung die Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen, und berechtigt die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.

3.3.    Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung wegen Nichterbringung der erforderlichen Nachweise eines Befreiungsgrundes und sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden zu Recht erfolgt ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.4.    Vom Beschwerdeführer wurden zum Zeitpunkt seiner Antragstellung die erforderlichen Nachweise nicht erbracht.

Mit Schriftsatz vom XXXX wurde dieser deshalb von der belangten Behörde aufgefordert, Nachweise über alle seine Bezüge bzw. der im Haushalt lebenden Person zu erbringen, mit dem Zusatz „Anspruch(z.B Studienbeihilfe) von XXXX und XXXX und Vorschreibung der Miete nachreichen“.

Da der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides nicht auf dieses Schreiben reagierte, wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag zurück.

3.5.    Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine derartigen Nachweise bis zur Bescheiderlassung vorlegte. Die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde machte allerdings geltend, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung der belangten Behörde zur Nachreichung von Unterlagen vom XXXX nicht erhalten habe.

3.6.    Die belangte Behörde teilte – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – mit, dass die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen vom XXXX als Brief ohne Zustellnachweis versandt worden sei, sodass der Erhalt des Schriftstückes nicht nachgewiesen werden könne.

3.7.    Gemäß § 22 erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Ist das nach Auffassung der Behörde nicht der Fall und wird demgemäß eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, so wird ein Dokument gemäß § 26 Abs. 1 ZustG zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde nach § 26 Abs. 2 zweiter Satz ZustG Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 22 AVG wie folgt ausgesprochen (VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244): „Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Die Behörde muss bei Zustellung ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden.“

3.8.    Da die belangte Behörde die Zustellung des Verbesserungsauftrages vom XXXX nicht nachweisen konnte, muss die Behauptung der Partei im Sinne der angeführten Rechtsprechung über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden.

Die Zurückweisung des Antrags erfolgte somit mangels Verbesserungsauftrages unzulässig und war aus diesen Erwägungen der angefochtene Bescheid infolge Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist der verfahrensgegenständliche Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen wiederum als unerledigt zu betrachten und die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren unter Berücksichtigung der im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Nachweise über diesen inhaltlich zu entscheiden haben.

3.9.    Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

3.10.   Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Berechnung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Fristenlauf Kassation Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zurückweisung Zustellmangel Zustellung Zustellung ohne Zustellnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W157.2241556.1.00

Im RIS seit

01.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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