TE Vwgh Erkenntnis 1997/1/23 96/20/0911

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Veröffentlicht am 23.01.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde der L in P, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. August 1996, Zl. 4.346.911/4-III/13/96, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem Inhalt der Beschwerde und der ihr beigeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, für sich und ihre beiden mj. Kinder H und F einen Antrag gemäß § 4 AsylG 1991 auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl gestellt hat. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Juli 1996 wurde dieser Antrag abgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG im wesentlichen mit der Begründung ab, die Voraussetzung für die Ausdehnung des Asyls im Sinn des § 4 AsylG 1991 lägen nicht vor, da dem Ehegatten der Beschwerdeführerin, K, mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Juni 1996 infolge Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft letztlich kein Asyl gewährt worden sei.

In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, die Frage der Flüchtlingseigenschaft ihres Ehegatten sei noch nicht endgültig geklärt, da dieser beabsichtige, eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 1996 zu erheben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Abgesehen davon, daß im Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde des Ehegatten der Beschwerdeführerin noch nicht einmal erhoben worden war, wäre auch ein aufhebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Asylangelegenheit des Ehegatten allein noch kein Grund, im vorliegenden Verfahren zu einer anderen Sachentscheidung zu gelangen, weil die Erkenntnisse der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts lediglich kassatorische Wirkung entfalten und - im Fall einer Aufhebung des bekämpften Bescheides - die Berufungsbehörde neuerlich in merito zu entscheiden hätte. Erst mit Rechtskraft eines dann im zweiten Rechtsgang ergangenen positiven Bescheides der belangten Behörde wären die gesetzlichen Voraussetzungen für die von der Beschwerdeführerin begehrte Ausdehnung der Asylgewährung gegeben. Die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ändert am Eintritt der Rechtskraft des mit Beschwerde bekämpften Bescheides nichts. Da die in § 4 AsylG 1991 normierte Voraussetzung der Asylgewährung an einen der dort näher genannten qualifizierten nahen Angehörigen (hier: an den Ehegatten der Beschwerdeführerin) nicht vorliegt, erweist sich auch die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde als zutreffend.

Insoweit die Beschwerdeführerin überdies die Verletzung ihres "Rechtes auf befristete Aufenthaltsgenehmigung nach § 8 AsylG" rügt, ist sie darauf zu verweisen, daß ein einen Antrag erledigender bescheidmäßiger Abspruch - abgesehen davon, daß ein subjektives Recht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus § 8 AsylG 1991 nicht abzuleiten ist - nicht Gegenstand des Spruches des angefochtenen Bescheides war, sondern lediglich in der Begründung ein diesbezüglicher Hinweis an die Beschwerdeführerin enthalten war, der einer Anfechtung nicht unterliegt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200911.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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