TE Vwgh Erkenntnis 1997/1/23 95/20/0678

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Veröffentlicht am 23.01.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des T in H, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. September 1995, Zl. 4.291.772/14-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am 29. Dezember 1989 in das Bundesgebiet ein. Am 18. Jänner 1990 beantragte er schriftlich durch seinen Rechtsvertreter die Gewährung von Asyl und begründete dies damit, er sei seit seiner Jugend politisch sehr interessiert und habe insbesondere nach dem Militärputsch 1980 an Demonstrationen, Kundgebungen, Plakataktionen und ähnlichen Veranstaltungen teilgenommen. Ziel dieser Aktionen sei die Einführung der Demokratie in der Türkei gewesen. Der Antragsteller sei nicht Mitglied einer Partei, jedoch einer Jugendorganisation, der ein Naheverhältnis zur

"Türk Birlik Partesi" nachgesagt worden sei. Am 10. Juli 1981 sei er verhaftet und ihm ein Prozeß vor dem Militärgericht gemacht worden, in dem er wegen angeblicher Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation (Art. 141, 142 des türkischen Strafgesetzes) verurteilt worden sei, und zwar nur auf Grund seines Alters zu einer Haftstrafe von 8 Jahren, 10 Monaten und 20 Tagen. Der Antragsteller sei zu diesem Zeitpunkt knapp 16 Jahre alt gewesen. Ein kriminelles Delikt sei ihm nicht vorgeworfen worden. Die Haftstrafe habe er in fünf verschiedenen Militärgefängnissen in I, M und C teilweise verbüßt. Vom 14. Juli 1984 bis 16. Juli 1985 sei die Haft unterbrochen worden, wobei er sich jedoch täglich bei den Behörden zu melden gehabt habe. Von 1985 bis zum 6. April 1987 sei er wiederum im Militärgefängnis gewesen und danach bedingt entlassen worden. Von 1987 bis Oktober 1989 habe er Militärdienst in K ableisten müssen. Seit der Entlassung habe er sich täglich bei der Polizei melden müssen. Nach dem Militärdienst habe er geheiratet, seine Frau A lebe noch in G. Er habe die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, dieses Ansuchen sei vom türkischen Innenminister abgelehnt worden. Dem Antragsteller werde ein menschenwürdiges Leben nur auf Grund seiner demokratischen Überzeugung unmöglich gemacht. Auf Grund der überlangen Haftstrafe und der jetzigen Auflage, sich täglich zu melden, habe er keine Chance, eine Arbeit zu erhalten. Auch die Verweigerung des Passes sei eine tatsächliche Verfolgung.

Anlcßlich seiner am 2. März 1990 vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol erfolgten niederschriftlichen Befragung verwies der Beschwerdeführer im wesentlichen auf die Angaben in seinem schriftlichen Asylantrag, beantwortete jedoch einzelne an ihn gestellte Detailfragen dahingehend, er sei Mitglied der legalen Türkiye Birlek Partisli - Türkische Einheitspartei - und habe der Jugendorganisation dieser Partei angehört. Für diese Organisation habe er Flugblätter verteilt und diverses Propagandamaterial. Erstmals 1979 und in der Folge auch 1980 sei er kurzfristig wegen seiner politischen Aktivitäten in Polizeihaft genommen worden. Betreffend die späteren Inhaftierungen legte er übersetzte und beglaubigte Schriftstücke vor. Die genannte Partei wolle hauptsächlich die Demokratisierung in der Türkei durchsetzen. Er selbst sei nicht im Besitze einer Urteilsausfertigung über seine Verurteilung, es sei jedoch möglich, daß sein Rechtsanwalt in der Türkei im Besitze einer solchen sei. Über seinen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses sei ihm von der Sicherheitsdirektion in Istanbul mündlich mitgeteilt worden, daß vom Innenministerium einer Reisepaßausstellung nicht zugestimmt werde. Der Ablehnungsgrund sei ihm nicht mitgeteilt worden.

Im übrigen erfolgte die nähere Befragung zu hier nicht mehr relevanten Problemen seiner Einreise bzw. Identität.

Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Urkunden (Entlassungsbestätigung, Bestätigung über die Haftdauer) wurden von einem Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft in Ankara geprüft und als echt befunden.

Nach Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens durch Vernehmung der Ehegattin des Beschwerdeführers A sowie seines Cousins H erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol den Bescheid vom 4. Jänner 1991, mit dem festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Bescheidbegründung enthält weder eine Auseinandersetzung mit den von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen noch mit den Ergebnissen des (umfangreichen) Ermittlungsverfahrens.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung rügte der Beschwerdeführer daher im wesentlichen Ermittlungs- und Begründungsmängel; es wurde jedoch zunächst kein über die erstinstanzlichen Angaben (bzw. jenen im schriftlichen Asylantrag) hinausgehender Sachverhalt geltend gemacht.

Mit Eingabe vom 12. Juli 1991 ergänzte der Beschwerdeführer seine Berufung dahingehend, über Anraten seines Anwaltes habe er beim türkischen Generalkonsulat um die Ausstellung eines Reisepasses angesucht. Dies sei nicht erfolgt, um sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen, sondern ausschließlich zur Überprüfung, ob Verfolgungshandlungen noch aufrecht erhalten würden. Wie erwartet, habe das türkische Generalkonsulat unter Hinweis auf § 22 des türkischen Staatsbürgergesetzes die Ausstellung eines Reisepasses abgelehnt; diese Bestimmung laute: "Die Ausstellung eines Reisepasses für türkische Staatsbürger im Ausland kann verweigert werden, wenn im Heimatstaat eine gerichtliche Verfolgung gegeben ist." Damit sei erwiesen, daß der Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation gemäß Art. 141, 142 des türkischen StGB verurteilt worden sei und er auch nach der Haftentlassung immer noch einer "gewissen Verfolgung" ausgesetzt gewesen sei, was ihm aber ohne Angabe von Gründen nicht geglaubt worden sei. Mit der Berufungsergänzung wurde jeweils unübersetzt ein Auszug des türkischen Staatsbürgergesetzes sowie das Verständigungsschreiben des türkischen Generalkonsulats in Salzburg vom 3. Juli 1991 vorgelegt.

Mit Bescheid vom 25. Juli 1994 wies die belangte Behörde die Berufung samt deren Ergänzung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und sprach aus, Österreich gewähre dem Beschwerdeführer kein Asyl. Sie begründete die Abweisung nach ausführlicher Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere der detaillierten Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren erster Instanz sowie der von ihr in Anwendung gebrachten Rechtslage damit, es sei dem Beschwerdeführer im durchgeführten, eingehenden Ermittlungsverfahren nicht möglich gewesen, glaubhaft darzutun, daß er sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, die sich auf Umstände beziehe, die im zeitlichen Naheverhältnis zur Ausreise aus dem Heimatland lägen, außerhalb seines Heimatlandes befände. Seine insgesamt annähernd fünfjährige Haft sei zwar grundsätzlich als glaubwürdig anzusehen, könne jedoch, da sich die Furcht vor Verfolgung auf Umstände beziehen müsse, die im zeitlichen Naheverhältnis zur Ausreise aus dem Heimatland lägen, Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Das Asylrecht sei nicht als Prämie für erlittene Unbill aufzufassen, sondern solle dessen Gewährung Schutz vor "fürderhin zu gewärtigender illegitimer Nachstellung" bieten. Daß dem Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung aber Nachteile erwachsen seien, aus denen sich ableiten lasse, daß er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor weiterer Verfolgung verlassen habe, habe er nicht glaubhaft dartun können. Den von ihm behaupteten Beeinträchtigungen, denen er angeblich nach seiner Militärdienstzeit ausgesetzt gewesen sei, müsse Glaubwürdigkeit versagt werden, insbesondere auf Grund der niederschriftlichen Ausführungen der Ehegattin und des von ihm selbst namhaft gemachten Zeugen, wobei die belangte Behörde Widersprüche und Divergenzen im einzelnen eingehend ausführte. Behördliche Ermittlungen alleine, insbesondere Einvernahmen auf Grund der politischen Vergangenheit des Beschwerdeführers hätten "per se" keinen pönalen Charakter. Die belangte Behörde werde in dieser Einschätzung bestärkt auch durch die Ausführungen der Ehegattin des Beschwerdeführers, wonach die türkischen Behörden auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers sich nach seinem Verbleib bei ihr nicht einmal erkundigt hätten. Sie selbst habe auch sonst keinerlei Probleme gehabt, und habe anstandslos einen Reisepaß ausgefolgt erhalten. Die Nichtausstellung eines Reisepasses und die vom Beschwerdeführer behauptete tägliche Meldepflicht bei der Polizei allein - sofern man letzterer die Glaubwürdigkeit zuerkenne - stellten aber keinen derart gravierenden Eingriff in Grundrechte dar, um dem im Asylgesetz 1991 angesprochenen Sachverhalt zugrunde gelegt werden zu können.

Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 21. Februar 1995, Zl. 94/20/0659, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf (infolge Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 AsylG 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94), sodaß das Berufungsverfahren bei der belangten Behörde neuerlich anhängig wurde.

Mit Manuduktionsschreiben vom 27. Juli 1995 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, nunmehr "einfache" Verfahrensmängel und daraus etwa folgende Sachverhaltsfeststellungen der Behörde erster Instanz zu relevieren.

Mit Schreiben vom 28. August 1995 legte der Beschwerdeführer die (unübersetzt gebliebenen) Originalurkunden der Anklageschrift aus dem Jahre 1981, das Strafurteil vom 12. Dezember 1984 sowie zwei Schreiben des türkischen Konsulats aus 1991 und 1994 vor und führte dazu aus, der Beschwerdeführer sei wegen Mitgliedschaft an einer illegalen Organisation schuldig gesprochen worden, weil er im Jahr 1981 als 16-jähriger an einer Demonstration teilgenommen habe. Der Vorwurf nach § 168 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches sei im Berufungsverfahren ausgeschieden bzw. der Beschwerdeführer von diesem Vorwurf freigesprochen worden. An der Strafe habe sich nichts geändert. Die über ihn verhängte Strafe sei dann um ein Drittel gekürzt worden, zumal das (türkische) Jugendgerichtsgesetz zur Anwendung gekommen sei. Tatsächlich sei er bedingt aus der Strafhaft nach fünf Jahren entlassen worden mit der Auflage, sich laufend bei den Behörden zu melden. Infolge seiner Flucht nach Österreich habe er diese Auflage nicht erfüllen können, weshalb nun offenbar in der türkischen Botschaft die Paßausstellung verweigert werde. Anzunehmen sei, daß der Beschwerdeführer mit Ausreiseverbot belegt worden sei. Es sei in der Folge versucht worden, bei der türkischen Botschaft in Österreich die Ausstellung eines türkischen Reisepasses für den Beschwerdeführer zu erreichen; dies sei stets abgelehnt worden. Tatsächlich sei es also so, daß der Beschwerdeführer auf Grund seiner politischen Überzeugung und Einstellung zu einer bei weitem überhöhten Haftstrafe als Jugendlicher verurteilt worden sei. Es sei daher offensichtlich, daß das damalige Militärgericht, das den Strafprozeß abgeführt habe, "nicht ein auffälliges, kriminelles Verhalten, wie illegalen Waffenbesitz," habe treffen wollen, sondern die politische Einstellung des Asylwerbers zu zerstören gesucht habe. Solcherart aber werde ein Strafprozeß zum Verfolgungsmittel. Die Verfolgung sei auch nach wie vor aktuell, weil die türkischen Behörden, offenbar auf Grund dieses Urteiles, nach wie vor die Paßausstellung verweigerten, zumal sie nach wie vor dieses Urteil vollstreckt sehen wollten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die ergänzte Berufung des Beschwerdeführers (neuerlich) gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und sprach aus, Österreich gewähre ihm kein Asyl. Sie begründete dies im wesentlichen durch Übernahme der Sachverhaltsfeststellungen und der rechtlichen Beurteilung ihres Bescheides vom 25. Juli 1994, insbesondere auch hinsichtlich ihrer Einschätzung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden zum Beweis für seine Verurteilung und Haft, und ergänzte im weiteren, die angebliche Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses sei keine Verfolgung aus einem der in § 1 Z. 1 AsylG 1991 taxativ aufgezählten Gründe, da - wie er selbst einräume - dieses Behördenverhalten mit seiner Entziehung aus der ihm auferlegten Meldepflicht resultiere und nichts weiter bescheinige als dem Beschwerdeführer möglicherweise drohende Sanktionen wegen Verletzung dieser Meldepflicht bzw. wegen illegalen Grenzübertrittes.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Zunächst rügt der Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung der mit seinem Schreiben vom 28. August 1995 vorgelegten Urkunden (Anklageschrift, Strafurteil sowie zwei Schreiben des türkischen Konsulates) bzw. deren Beurteilung lediglich durch Verweis auf den Bescheid vom 28. Juli 1994. Überdies sei ihm zum Ergebnis der Beweisaufnahme kein Parteiengehör eingeräumt worden. Dazu ist zunächst festzustellen, daß die belangte Behörde die Tatsache, daß der Beschwerdeführer wegen eines politischen Straftatbestandes zu einer acht Jahre, zehn Monate und 20 Tage währenden Haftstrafe verurteilt wurde und annähernd 5 Jahre dieser Haftstrafe auch tatsächlich verbüßt hat, als glaubwürdig erachtet und ihrer rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt hat. Sie ist auch nicht davon ausgegangen, bei der Verurteilung habe es sich um eine solche wegen eines kriminellen Deliktes gehandelt. Die Beschwerde läßt daher Ausführungen zur Relevanz der behaupteten Verfahrensverletzungen durch Außerachtlassung der zusätzlich vorgelegten Urkunden vermissen. Die Darlegung der Wesentlichkeit eines aufgezeigten Verfahrensmangels obliegt aber der Partei (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., S 610, wiedergegebene Rechtsprechung). Daß dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme zu von ihm selbst vorgelegten Urkunden nicht eingeräumt wurde, vermag einen Verfahrensmangel nicht zu begründen (vgl. Hauer-Leukauf5, S. 335, E 53).

Offenbar im Sinne der Bekämpfung einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt der Beschwerdeführer aber im wesentlichen aus, die über ihn ausgesprochene Strafe könne nur als weit überhöht bezeichnet werden und stelle aus diesem Grunde politische Verfolgung dar, weil sie wegen eines politischen Deliktes, nämlich der Teilnahme an einer (politischen) Demonstration, erfolgt sei, zum anderen aber, weil der Beschwerdeführer durch das drakonische Strafausmaß in seiner politischen Gesinnung getroffen und davon abgebracht habe werden sollen. Der Beschwerdeführer hat bereits im Verwaltungsverfahren darauf verwiesen, daß die Nichtausstellung des begehrten Reisepasses wegen eines offenen Strafverfahrens eine nach wie vor aufrechte Verfolgungsintention seines Heimatstaates indiziere. Zumindest könne nicht ausgeschlossen werden, daß ihm wegen Verletzung der Meldepflicht und damit auch Verletzung der mit der bedingten Entlassung aus der Strafhaft verbunden gewesenen Auflage sowie infolge des damit im Zusammenhang stehenden Zuwiderhandelns gegen ausreise- bzw. grenzsichernde Maßnahmen seines Heimatstaates der (ergänzende) Vollzug der über ihn verhängten Reststrafe von immerhin mehr als drei Jahren drohe. Kommt aber der dieser Strafhaft zugrunde liegenden Verurteilung asylrelevante Bedeutung zu, was auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt wird, kann nicht mehr davon gesprochen werden, daß der aus dieser Verurteilung resultierende Strafrest keine "aktuelle Verfolgungsgefahr" im Sinn des § 1 Z. 1 AsylG 1991 mehr darstellen könne. Daran ändert auch nichts, daß der Beschwerdeführer einen möglichen bzw. wahrscheinlichen Widerruf seiner bedingten Entlassung durch seine Flucht aus seinem Heimatland selbst verursacht hat (Anhaltspunkte dafür, daß der Ausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 2 AsylG 1991 verwirklicht worden sein könnte, liegen nicht vor).

Ausgehend von einer vom Verwaltungsgerichtshof im aufgezeigten Sinne nicht geteilten Rechtsansicht belastete daher die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens gründet sich auf den Umstand, daß lediglich S 270,-- Bundesstempel zu entrichten waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200678.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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