Entscheidungsdatum
24.08.2021Norm
BDG 1979 §112Spruch
W116 2245097-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Franz SCHARF, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 24.06.2021, GZ: 2021-0.410.582-Senat27, betreffend Suspendierung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid hat die Bundesdisziplinarbehörde beschlossen, den Beschwerdeführer wegen des Verdachts näher ausgeführter Dienstpflichtverletzungen gemäß § 112 Abs. 2 BDG 1979 vom Dienst zu suspendieren.
2. Mit Schriftsatz vom 26.07.2021 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter dagegen rechtzeitig eine Beschwerde ein. Am 06.08.2021 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 16.08.2021 beraumte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit für den 10.09.2021 eine öffentliche, mündliche Verhandlung an, zu der die Parteien des Verfahrens entsprechend geladen wurden.
4. Mit schriftlicher Eingabe vom 23.08.2021 (eingelangt am 24.08.2021) teilte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er seine Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 24.06.2021, GZ: 2021-0.410.582-Senat27 zurückzieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer hat in dem von seinem rechtlichen Vertreter eingebrachten Schriftsatz vom 23.08.2021 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, dass er seine Beschwerde gegen den obengenannten Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 24.06.2021 zurückzieht.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage und dabei insbesondere aus den diesbezüglich unmissverständlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 23.08.2021. Der Schriftsatz wurde vom rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers über ERV beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Es gibt keinen Grund an der Echtheit des Schreibens oder an seinem Inhalt zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Einstellung eines Verfahrens hat daher mit Beschluss zu erfolgen.
Zu A)
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf eine Entscheidung über die Beschwerde verzichtet hat.
Die Zurückziehung einer Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (oder Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die gegenständliche Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerde lässt keine Zweifel in diese Richtung offen.
Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der damit einhergehenden Klaglosstellung war das gegenständliche Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Wirkung einer Beschwerdezurückziehung, von dieser einheitlich beantwortet wird. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W116.2245097.1.00Im RIS seit
01.10.2021Zuletzt aktualisiert am
01.10.2021