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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/09/0273Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerden des R in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Magistrates der Stadt Wien vom 6. Februar 1995 und vom 23. April 1996, Zlen. jeweils 10/0000127 MBA 1/8-S 13282/92, betreffend Nichterteilung einer Bewilligung gemäß § 54b Abs. 3 VStG, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und beide Verfahren eingestellt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Mit (dem erstangefochtenen) Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 6. Februar 1996 wurde ein Ansuchen des Beschwerdeführers (vom 6. Februar 1996) um Ratenbewilligung gemäß § 54b Abs. 3 VStG abgewiesen und der Beschwerdeführer zur sofortigen Zahlung der (zu diesem Zeitpunkt) aushaftenden Verwaltungsstrafe in der Höhe von S 48.000,-- aufgefordert.
Mit (dem zweitangefochtenen) Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 23. April 1996 wurde ein Ansuchen des Beschwerdeführers (vom 6. Februar 1996) um Ratenbewilligung gemäß § 54b Abs. 3 VStG abgewiesen und der Beschwerdeführer zur sofortigen Zahlung der (zu diesem Zeitpunkt) aushaftenden Verwaltungsstrafe in der Höhe von S 38.000,-- aufgefordert.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die angefochtenen Bescheide in dem Recht "gemäß § 54b Abs. 3 VStG auf Bewilligung des Aufschubs und/oder der Teilzahlung meiner rechtskräftig verhängten Geldstrafe" verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerden im Hinblick auf den Teilzahlungsbescheid vom 25. Juli 1996 als gegenstandslos zu erklären und die Beschwerdeverfahren einzustellen; hilfsweise wird beantragt, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß der Beschwerdeführer am 5. Juli 1996 (eingelangt am 10. Juli 1996) an die belangte Behörde ein Ansuchen um ratenweise Bezahlung seiner (damals aushaftenden) restlichen Verwaltungsstrafe gestellt hat.
Mit Teilzahlungsbescheid vom 25. Juli 1996 bewilligte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Ansuchens die Entrichtung seiner noch aushaftenden Verwaltungsstrafe (in der Höhe von S 20.200,--) in zehn monatlichen Teilbeträgen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 1. August 1996 zugestellt.
Die Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes (im Sinne von § 33 Abs. 1 VwGG) beantwortete der Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 17. Dezember 1996 dahingehend, er sei aufgrund des Teilzahlungsbescheides der belangten Behörde vom 25. Juli 1996 nunmehr klaglos gestellt; er halte seinen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 56 VwGG jedoch aufrecht und begehre im Hinblick auf das Vorliegen zweier Bescheide bzw. zweier Beschwerdeverfahren Kostenersatz in doppeltem Ausmaß.
Bei dieser Sachlage besitzen die mit den vorliegenden Beschwerden geltend gemachten Rechtsverletzungen im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer zwischenzeitig geleisteten Zahlungen auf seine Geldstrafe und die mit Bescheid vom 25. Juli 1996 erfolgte Bewilligung seines im Laufe der Beschwerdeverfahren gestellten Ratenansuchens nur noch theoretische Bedeutung. Zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist der Verwaltungsgerichtshof - zumal die Feststellung der Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit von Bescheiden nicht das bestimmungsgemäße Ziel der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde darstellt, sondern der Weg ist, auf dem die Aufhebung des Bescheides zu erreichen ist - nicht berufen (vgl. hiezu auch die hg. Beschlüsse vom 22. Februar 1990, Zl. 89/18/0130, vom 27. April 1993, Zl. 93/04/0016, und vom 4. Juni 1996, Zl. 96/09/0094).
Beide Verfahren waren daher im Hinblick auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses wegen Gegenstandslosigkeit gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Aufwandersatz (§ 59 Abs. 3 VwGG) beruht auf § 58 VwGG. Wenn eine Beschwerde gegenstandslos geworden, das Verfahren jedoch nicht wegen Klaglosstellung eingestellt wird, steht dem Beschwerdeführer ein Kostenersatz nicht zu, weil die Bestimmung des § 56 VwGG nicht anwendbar ist (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluß vom 10. Jänner 1979, Slg. NF Nr. 9732/A, u. a.).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090236.X00Im RIS seit
03.04.2001