Entscheidungsdatum
31.08.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W178 2165317-1/39Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin in der Angelegenheit des Herrn XXXX , geboren am XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch die BBU, Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, RD Salzburg Außenstelle Salzburg (BFA-S-ASt Salzburg) vom 29.06.2017, GZ. 1079317205-150916865, wie folgt beschlossen:
A)
Das am 15.07.2021 mündlich verkündete Erkenntnis des BVwG, GZ. W178 2165317-1, wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs 4 AVG berichtigt:
Im Spruchpunkt V. wird die Wendung „§ 54 Abs 1 Z 2“ des Erkenntnisses wie folgt berichtigt, sodass der Spruchpunkt V. zu lauten hat:
„V. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 AsylG 2005 wird Herrn XXXX der befristete Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" in der Dauer von 12 Monaten ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses erteilt.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Mit dem am 15.07.2021 mündlich verkündeten Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung Plus erteilt. Im Spruchpunkt V. wurde irrtümlich § 54 Abs 1 Z. 2 statt § 54 Abs 1 Z. 1 AsylG angeführt.
Zu A)
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Im konkreten Fall:
In Zusammenschau mit dem gesamten Text des Spruchpunktes V und der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses ist plausibel, dass es sich bei der Anführung der Z. 2 des § 54 Abs. 1 um einen offensichtlichen Irrtum handelt. Es ist aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich, dass eine Aufenthaltsberechtigung Plus erteilt wurde, die in der Z. 1 des § 54 Abs. 1 (und nicht in der Z.2) angeführt wird.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung mündliche VerkündungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W178.2165317.1.00Im RIS seit
01.10.2021Zuletzt aktualisiert am
01.10.2021