TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/2 W117 2245243-1

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Veröffentlicht am 02.09.2021
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Entscheidungsdatum

02.09.2021

Norm

AVG §37
AVG §60
BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Satz1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35 Abs1

Spruch



W117 2245243-1/17E

Gekürzte Ausfertigung des in der Verhandlung am 16.08.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, vertreten durch BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BFA-N) vom 21.07.2021, Zl. URB-25822, 1075773001, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 23.07.2021 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, §37 AVG, §60 AVG, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF wird der Beschwerde Folge gegeben und der Schubhaftbescheid vom 21.07.2021 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 23.07.2021 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 erster Satz FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer die Kosten in Höhe von 30,00 € innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.

V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.

Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Der beschwerdeführenden Partei wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 16.08.2021 ausgefolgt, der Verwaltungsbehörde einen Tag später per E-Zustellung zugestellt.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.08.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Rechtswidrigkeit Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W117.2245243.1.00

Im RIS seit

01.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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