Entscheidungsdatum
02.09.2021Norm
AsylG 2005 §55Spruch
L507 2209533-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack beschlossen:
A)
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2021, Zl. L507 2209533-1/12E, wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass im Spruchkopf des Erkenntnisses ein Teil des Namens des Beschwerdeführers anstatt „ XXXX “ richtig „ XXXX “ lautet.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Im Spruchkopf des hg. Erkenntnisses vom 05.08.2021, Zl. L507 2209533-1/12E, wurde der Name des Beschwerdeführers wie folgt angeführt: XXXX .
2. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 12.08.2021 wurde um Berichtigung der Schreibweise des Namens des Beschwerdeführers ersucht, zumal aus dem irakischen Reisepass des Beschwerdeführers die Schreibweise des Namens wie folgt hervorgeht: XXXX .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zur Berichtigung
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG können neben Schreib- und Rechenfehlern auch offenkundige, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigt werden. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2005], § 62 Rz 45ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die die Entscheidung bestimmt ist, deren Unrichtigkeit hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner vom Bundesverwaltungsgericht – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0041; BVwG 04.01.2019, W147 1259833-0).
Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Entscheidungsteile bzw. auf den Akteninhalt an (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/17/0330). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).
Einem Berichtigungsbescheid (im Falle einer Berichtigung durch ein Verwaltungsgericht: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
Die zu § 62 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbar (vgl. BVwG 11.01.2019, W109 2174626-1).
Aus dem vom Beschwerdeführer bereits beim BFA in Vorlage gebrachten irakischen Reisepass ergibt sich einwandfrei, dass der Teil des Namens des Beschwerdeführers nicht wie im Erkenntnis vom 05.08.2021 angeführt „ XXXX “, sondern richtig „ XXXX “ lautet. Die Entscheidung war somit einer Berichtigung gemäß § 64 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG zugänglich, zumal im vorliegenden Fall auf Grund eines Versehens und im offensichtlichen Widerspruch zum bisherigen Akteninhalt der Name des Beschwerdeführers falsch geschrieben wurde.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher in Form eines Beschlusses zu erfolgen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung VersehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L507.2209533.1.00Im RIS seit
01.10.2021Zuletzt aktualisiert am
01.10.2021