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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des T in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Dezember 1994, Zl. 4.334.960/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und reiste am 10. März 1992 in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 12. März 1992 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren.
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Dezember 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 24. März 1992, mit dem festgestellt worden war, daß er die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erfülle, abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß die Genfer Flüchtlingskonvention einen Eingriff des Staates bzw. seiner Organe "in die zu schützende Rechtssphäre des Einzelnen von erheblicher Intensität und Qualität" erfordere. Derartige Indizien sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen gewesen. Überdies mangle es den Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach die Revolutionswächter über ihn einen Akt angelegt und ihn zu Hause gesucht hätten, die erforderliche Glaubwürdigkeit.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer ausschließlich die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dadurch geltend macht, daß der ihm zugekommene Bescheid unvollständig sei. Ihm fehlten die Seiten drei und fünf. Damit liege ein wesentlicher Begründungsmangel vor.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und führte in ihrer Gegenschrift aus, daß dem Beschwerdeführer der vollständige Bescheid, bestehend aus den Seiten 1-6 (wie im Verwaltungsakt einliegend) zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei bislang nicht an die belangte Behörde wegen einer gewünschten Nachreichung fehlender Seiten der bekämpften Entscheidung herangetreten. Der Beschwerdeführer habe im übrigen auch eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde unter Zl. B 32/95 erhoben, in der er eine Unvollständigkeit des ihm zugestellten Bescheides nicht erwähnt habe.
Diesen Ausführungen in der Gegenschrift ist der Beschwerdeführer nicht weiter entgegengetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Den vorgelegten Verwaltungsakten kann entnommen werden, daß die belangte Behörde die dreifache Ausfertigung (Ablichtung) des in ihrem Akt einliegenden Originalbescheides veranlaßt hatte, wobei eine Ausfertigung dem Beschwerdeführer persönlich, eine weitere der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich übermittelt wurde. Sowohl die im Akt der belangten Behörde als auch im Verwaltungsakt der Behörde erster Instanz einliegende Ablichtung gibt den Originalbescheid vollständig wieder. Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Bescheid auch beim Verfassungsgerichtshof mit der dort unter B 32/95 eingelangten Beschwerde, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, bekämpft. Eine Ablichtung dieser Verfassungsgerichtshofbeschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof in direktem Wege eingeholt. In dieser Beschwerde wurde nicht geltend gemacht, daß dem Beschwerdeführer der Bescheid unvollständig zugestellt worden sei, sondern es findet sich vielmehr in dieser Beschwerde der Hinweis, die belangte Behörde habe der Berufung im Verwaltungsverfahren u.a. deshalb keine Folge gegeben, weil dem Vorbringen des Beschwerdeführers "keine entsprechenden Indizien für einen Eingriff seines Heimatstaates von erheblicher Intensität und Qualität in seine zu schützende Rechtssphäre entnommen werden könnten". Diese Begründungspassage findet sich aber im angefochtenen Bescheid auf Seite 5, also auf einer nach den vorliegenden Beschwerdebehauptungen dem Beschwerdeführer nicht zugekommenen Seite des angefochtenen Bescheides.
Sollte diese Behauptung in der vorliegenden Beschwerde dahingehen, daß dem Beschwerdeführer bereits ursprünglich durch die belangte Behörde eine unvollständige Bescheidausfertigung zugestellt worden sei, so stünde einer derartigen Behauptung der zitierte Inhalt seiner zuvor schon beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde entgegen, worin auf eine Begründungspassage im angefochtenen Bescheid Bezug genommen wird, die sich auf einer nach den Behauptungen des Beschwerdeführers ihm gar nicht zugekommenen Seite des bekämpften Bescheides befindet. Auch der Umstand, daß in den Verwaltungsakten vollständige (die Seiten 3 und 5 beinhaltenden) Bescheidausfertigungen vorhanden sind, die zugleich mit der dem Beschwerdeführer übermittelten Ausfertigung vervielfältigt wurden, spricht gegen die Beschwerdebehauptung. Soweit diese Behauptung allenfalls darin begründet sein sollte, daß dem bestellten Verfahrenshelfer eine unvollständige Bescheidausfertigung zugekommen sei, ist anzumerken, daß es sich dabei lediglich um die vom Beschwerdeführer selbst angefertigte Kopie des Bescheides handelt, den dieser über hg. Aufforderung anläßlich der Bearbeitung seines Verfahrenshilfeantrages dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat.
Die Behauptung über das Vorliegen einer mangelhaften Begründung des bekämpften Bescheides infolge Fehlens wesentlicher Begründungsteile des dem Beschwerdeführer zugestellten (und damit erlassenen) Bescheides vermag somit der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Da der Beschwerdeführer im übrigen den Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid den Feststellungen, er habe eine asylrelevante Verfolgungshandlung durch die iranischen Behörden nicht glaubwürdig dargetan, mit keinem Wort entgegentritt, kann im Hinblick auf die eingeschränkte Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht erkannt werden, daß die Abweisung des Asylantrages auf einer rechtswidrigen Begründung beruhte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995200172.X00Im RIS seit
20.11.2000