TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/3 W284 2245891-1

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Veröffentlicht am 03.09.2021
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Entscheidungsdatum

03.09.2021

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch


W284 2245891-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Schubhaftbeschwerde vom 30.08.2021 von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Serbien, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2021, Zahl 1002830401-211220904, im Verfahren gegen seine Anhaltung in Schubhaft, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 27.08.2021 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

1. Der Fremde (im Folgenden auch: Beschwerdeführer), ein 65-jähriger, serbischer Staatsangehöriger, wurde am 26.02.2014 im Bundesgebiet aufgegriffen. Er wurde mittels – sichergestelltem - Reisepass von der LPD Wien identifiziert und festgestellt, dass er sich ohne den für Drittstaatsangehörige notwendigen Aufenthalts- oder Einreisetitel unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.

2. Am 20.10.2014 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgegriffen.

3. Am 01.12.2014 fand eine niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) statt und wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er sich mehr als ein Jahr unrechtmäßig in Österreich befunden habe. Mit der Aushändigung seines zuvor sichergestellten Reisepasses sei dem Beschwerdeführer auch eine Mitteilung zur Ausreise übergeben worden, welche der Beschwerdeführer nicht bestätigt habe. Es bestehe daher der Verdacht, dass der Beschwerdeführer illegal in Österreich verblieben sei. Er werde daher aufgefordert, unverzüglich einen Nachweis vorzulegen, dass er in sein Heimatland zurückkehren werde, andernfalls der Beschwerdeführer bei der nächsten Anhaltung mit einer fremdenpolizeilichen Maßnahme bzw. einer Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu rechnen habe.

4. Am 19.12.2014 ersuchte das BFA die LPD Wien wegen des Verdachts des illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers um Erhebung. Mit Kurzbrief vom 30.12.2014 teilte die LPD Wien mit, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seit Oktober 2014 nicht mehr an der in Rede stehenden Adresse, wobei es sich bei dem an der besagten Adresse rechtmäßig Gemeldeten um den Gatten der Cousine des Beschwerdeführers handle, wohne.

5. Am 27.08.2021 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet beim Verkaufen von Zeitungen aufgegriffen und am 27.08.2021 vor dem BFA befragt.

Dabei bestätigte er eingangs behördlich nicht gemeldet zu sein, keine Identitätsdokumente vorlegen zu können und über keine Barmittel zu verfügen. Er sei gesund und habe keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Er sei zuletzt vor etwa einem Monat per Minibus nach Österreich gereist und hätte ihn seine Freundin am 23.08.2021 behördlich anmelden sollen. Einen Nachweis über seine Einreise könne er nicht erbringen, er sei gekommen, weil er Familie im Bundesgebiet habe. Seinen Reisepass habe er verloren; eine Verlustmeldung habe er aber nicht gemacht, weil das Konsulat Corona-bedingt geschlossen habe. Er habe in Österreich weder Unfall- noch Krankenversicherungsschutz. An seiner Heimatadresse in Serbien lebe seine kranke Ex-Lebensgefährtin in einem Haus. Sein Sohn sowie dessen zwei Kinder würden in Wien wohnen. Er kenne aber ihre Adresse nicht. Weiters habe er eine Schwester hier in Österreich. Deren Aufenthaltsstatus kenne er auch nicht. Dazu befragt, ob er einer Beschäftigung nachgehe, gab er an, Zeitungen zu verkaufen. Auf Vorhalt, dass er weder aufenthalts- noch zur Arbeitsaufnahme berechtigt sei, gab er an, nichts gestohlen zu haben, sondern lediglich Zeitungen zu verkaufen. Er mache das schon seit acht Jahren. Er arbeite immer, wenn er hier sei. Seine Freundin wolle ihm helfen und ihn heiraten, damit er in Österreich bleiben könne. Dies hätten sie so vereinbart. Er wolle nicht zurückkehren, sondern lieber hierbleiben. Abschließend füllte der Beschwerdeführer die HRZ- Formblätter aus.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.08.2021 ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG über den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt.

Begründend stütze sich die Behörde darauf, dass beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr gegeben sei. Er halte sich im Schengen-Raum rechtswidrig auf, lebe – nicht gemeldet – im Verborgenen, wodurch er seine Verfahrensführung erschwere, verfüge über keine Barmittel und verrichte Schwarzarbeit. Er wolle eine Frau allein zu dem Zweck ehelichen um in Österreich ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Der Beschwerdeführer sei weder beruflich noch sozial ausreichend integriert, zumal auch die vom Beschwerdeführer genannten Personen nach erfolgter ZMR-Abfrage nicht unter der angegebenen Adresse wohnhaft seien. Durch den Amtsarzt sei die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt worden.

7. Mit Bescheid vom 30.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt II.), die Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.), ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Weiter wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

8. Mit der am 30.08.2021 gegen den Schubhaftbescheid (Pkt. 6.) eingebrachten Schubhaftbeschwerde gab der Beschwerdeführer an, 65 Jahre alt und körperlich angeschlagen zu sein. Der Beschwerdeführer sei erst vor kurzem, insgesamt vier Mal, an der Blase operiert worden. Der Beschwerdeführer müsse sich regelmäßig untersuchen lassen, da die Möglichkeit einer Wiedererkrankung hoch sei. Er sei aufgrund seines hohen Alters und seines Gesundheitszustandes haftunfähig. Der Beschwerdeführer wohne in Wien bei seiner Freundin, deren Schlüssel er auch besitze. Sie hätte die Meldung für ihn übernehmen sollen. Der Beschwerdeführer habe sich kooperativ gezeigt und die HRZ-Formblätter ausgefüllt. Er habe Verwandte im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer würde einem gelinderen Mittel Folge leisten, dies habe die Behörde weder geprüft noch den Beschwerdeführer dazu befragt. Der Beschwerdeführer sei primär aus touristischen Zwecken nach Österreich gereist. Die Schubhaft sei aufgrund der unzureichenden Prüfung eines gelinderen Mittels unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid daher rechtswidrig.

9. Mit Stellungnahme vom 31.08.2021 gab die Behörde an, dass die Schubhaft nicht als Standard-Maßnahme angewendet wurde, sondern keine Gründe für die Abstandnahme der Sicherungsmaßnahme vorgelegen hätten. Die Behörde erläuterte erneut die mangelnde soziale Verankerung des Beschwerdeführers und gab dazu an, dass seine Einreise zum Zwecke der illegalen Arbeitsaufnahme zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt stattgefunden habe, er über kein Reisedokument verfüge und daher Österreich nicht freiwillig verlassen könne. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme am 27.08.2021 zwei Personen angegeben, wobei sich durch Abfrage im ZMR herausgestellt habe, dass diese nicht unter den vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen Adressen gemeldet waren. Dem Beschwerdeführer mangle es an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und sei er ausreiseunwillig, weshalb ein gelinderes Mittel nicht zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens ausreichend gewesen sei. Es entspreche auch nicht der Wahrheit, dass die serbische Botschaft aufgrund der derzeitigen Corona-Situation geschlossen habe.

10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2021 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Behörde nachgefragt, ob derzeit Hindernisse in Bezug auf Abschiebungen nach Serbien vorliegen bzw. ob diese regelmäßig stattfinden können
und in welchem Intervall Abschiebungen nach Serbien derzeit möglich sind. Seitens des BFA wurde mitgeteilt, dass Abschiebungen nach Serbien weiterhin regelmäßig, jeden Donnerstag per Sammeltransport stattfinden und keinerlei Hindernisse in Bezug auf Abschiebungen nach Serbien vorliegen würden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

Der BF ist ein 65-jähriger, serbischer, mittelloser Staatsangehöriger, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der BF wird seit 27.08.2021 in Schubhaft angehalten.

Der BF litt in der Vergangenheit unter gesundheitlichen Problemen. Sein Gesundheitszustand ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht akut gefährdet, vielmehr bedarf es in Bezug auf seine bereits erfolgten Operationen lediglich Kontrolluntersuchungen. Der Beschwerdeführer ist haftfähig und kann bei Bedarf auch im Stande der Schubhaft auf medizinische Betreuung zugreifen.

Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

Es liegt gegen den Beschwerdeführer (noch) keine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die Behörde erließ mit Bescheid vom 30.08.2021 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme samt Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Die Rechtsmittelfrist dagegen ist noch offen.

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keinen nennenswerten Grad der sozialen Verankerung. Er hat bereits seit 2015 keinen gesicherten Wohnsitz, keine sozialen - verfestigten - familiären Kontakte im Bundesgebiet und ging nie einer legalen Erwerbstätigkeit zur Bestreitung seiner Existenzmittel nach. Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten nicht vertrauenswürdig. Er hält sich bereits langjährig unrechtmäßig in Österreich auf und hat nicht vor, das Bundesgebiet zu verlassen. Dagegen beabsichtigt er, eine Aufenthaltsehe zu schließen. Er ist somit gewillt, Handlungen zu setzen, um seinen weiteren Verbleib in Österreich durchzusetzen und hat nicht vor, sich der österreichischen Rechtsordnung zu fügen. Der Beschwerdeführer ist vertrauensunwürdig. Bereits in der Vergangenheit nahm der Beschwerdeführer eine Wohnsitzmeldung lediglich zum Schein vor. Seit 2015 verfügt er über keinen gesicherten Wohnsitz mehr, obwohl er seit acht Jahren einer illegalen Beschäftigung nachgeht. Es kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie feststellt, dass der Beschwerdeführer als „U-Boot“ agiert und sich jeder behördlichen oder gesetzlichen Kontrolle bereits langjährig entzieht.

Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft:

Das Bundesamt kommt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nach und hat mit dem Beschwerdeführer bereits die Formblätter zwecks Erlangung eines HRZ ausgefüllt. Heimreisezertifikate (HRZ) werden von der serbischen Botschaft problemlos binnen weniger Tage ausgestellt. Abschiebungen nach Serbien sind begleitet sowie unbegleitet, auf dem Landweg als auch auf dem Luftweg binnen weniger Tage nach Erlangung eines HRZ möglich. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zeitnah nach Serbien abgeschoben werden kann, zumal die Behörde bereits mit Bescheid vom 30.08.2021 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und ein Einreiseverbot über den Beschwerdeführer verhängt hat.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, den kriminalpolizeilichen Aktenindex, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

Entgegen den Ausführungen der Behörde, wurde die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers festgestellt, weil seine Angaben zu seiner Nationalität im Verfahren stets gleichbleibend waren. Zudem wurde dem Beschwerdeführer, wenngleich bereits im Jahr 2014, sein serbischer Reisepass damals abgenommen und durfte daher davon ausgegangen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Serben handelt.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurden in erster Linie seine Angaben in der am 27.08.2021 abgehaltenen niederschriftlichen Befragung herangezogen. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich nicht als gesund deklariert hätte, wenn er in einem beeinträchtigten Gesundheitszustand gewesen wäre. Mit Erhebung seiner Beschwerde wird sein Gesundheitszustand deutlich schlechter dargestellt als dies der Beschwerdeführer zuvor noch selbst aussagte. Allerdings wird in der Beschwerde auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vier Mal operiert werden musste, sein Tumor aktuell aber erfolgreich entfernt wurde und sich der Beschwerdeführer lediglich Kontrolluntersuchungen zu unterziehen hat, womit gerade nicht dargetan wird, dass aktuell gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen würden. Damit stimmt überein, dass der Beschwerdeführer als haftfähig eingestuft wurde. Seitens des PAZ würde auch Meldung erstattet werden, sollte es zu gesundheitlichen Vorfällen kommen, was nicht der Fall war. Dennoch fragte das Bundesverwaltungsgericht vor Erlassung der Entscheidung noch einmal den aktuellen gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers nach und ergibt sich aus dem AV vom 03.09.2021 klar, dass der Beschwerdeführer haftfähig ist. Die Bereichsleitung teilte mit, dass der Beschwerdeführer noch am 27.08.2021, gleich bei Zugang, einer Untersuchung unterzogen wurde. Bis heute, 03.09.2021, ist der telefonischen Auskunft zufolge kein Sachverhalt festgestellt worden, der eine Haftunfähigkeit bedingen oder den künftigen Eintritt einer solchen erwarten ließe (s. OZ 4). Der Beschwerdeführer war auch körperlich/gesundheitlich eben noch in der Lage einer (illegalen) Beschäftigung nachzugehen, weshalb eine Anhaltung in Schubhaft, wo er jederzeit auf medizinische Versorgung zurückgreifen kann, und mit einer zeitnahen Abschiebung nach Serbien gerechnet werden darf, nicht zu beanstanden ist. Seine Haftfähigkeit war daher als gegeben festzustellen, wobei anzumerken ist, dass dem Beschwerdeführer (mit Blick auf die in der Beschwerde dargelegte Asthma-Erkrankung) auch in der Schubhaft bei Notwendigkeit jederzeit medizinische Behandlung zuteil wird.

Der Zeitpunkt, seit dem der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.

Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

Zwar hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 30.08.2021 bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt und über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot verhängt. Diese ist jedoch zum heutigen Entscheidungszeitpunkt weder rechtskräftig noch durchsetzbar, zumal die im Bescheid enthaltene Rechtsmittelfrist noch läuft. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer bislang aber auch (noch) nicht erhoben.

Hinsichtlich der Feststellungen zu seinen sozialen und familiären Kontakten konnte auf seine eigenen Angaben bei der niederschriftlichen Befragung zurückgegriffen werden, weshalb auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung keinen Mehrwert diesbezüglich gehabt hätte, liegt doch seine Befragung vor der Behörde gerade einmal wenige Tage zurück. Dass sich die Behörde, wie mit Beschwerdeerhebung moniert, mit seinen persönlichen Verhältnissen nur unzureichend befasst hätte, hat sich unter Verweis auf die aktenkundige niederschriftliche Einvernahme am 27.08.2021 keineswegs ergeben. Vielmehr wurden die vom Beschwerdeführer genannten Kontaktpersonen mittels Befragung auf ihre Beziehungsintensität hin überprüft. Dass der Beschwerdeführer noch nicht einmal die Adresse seines eigenen Sohnes und dessen beider Kinder angeben kann, widerlegt bereits, dass er mit Genannten in einer engeren Beziehung steht (AS 74). Hinsichtlich seiner Schwester war der Beschwerdeführer nicht darüber im Bilde, welchen Aufenthaltsstatus diese in Österreich genießt und spricht auch dieser Umstand gegen eine enge, verlässliche Beziehung. Dass der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin in Österreich anführt, bei der er angeblich wohnen könnte und deren Schlüssel er besitze (ein Schlüsselbund ist tatsächlich in der Effektenverwaltung vermerkt), stellt schon deswegen keinen verlässlichen Kontakt und in weiterer Folge keine verlässliche Wohnsitzmeldung dar, weil es sich bei der besagten Freundin um die gleiche Person handelt, die sich – hierbei durften wiederum die Angaben des Beschwerdeführers zugrunde gelegt werden – auch erklärt hat, den Beschwerdeführer zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels zu ehelichen. Es liegt auf der Hand, dass jemand, der eine Aufenthaltsehe eingehen würde (AS 75) auch bereits ist, jemanden bloß zum Schein anzumelden, zumal es sich dabei um einen geringeren Einschnitt handelt. Einen gesicherten Wohnsitz vermag eine solche Gefälligkeitshandlung jedenfalls nicht zu begründen und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jederzeit wieder abtauchen würde. Dass zwei weitere Personen, welche der Beschwerdeführer ebenfalls nannte, bei der von der Behörde durchgeführten ZMR-Abfrage nicht aufschienen (AS 73), zeigt deutlich, dass der Beschwerdeführer wahllose Angaben macht um den Anschein zu erwecken, er wäre für die Behörden greifbar. Dies zeigt bereits seine Vertrauensunwürdigkeit. Dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit nur zum Schein gemeldet war, hat sich aus der aktenkundigen Wohnsitzüberprüfung hierzu (AS 42) ergeben. Seine Vertrauensunwürdigkeit tritt auch dadurch zutage, dass der Beschwerdeführer angab, seinen Reisepass verloren zu haben und eine Verlustmeldung nur deshalb nicht erstattet zu haben, weil das Konsulat Corona-bedingt langfristig geschlossen habe (AS 72), was, wie die Behörde mit Stellungnahme vom 31.08.2021 zutreffend ausführte, schlicht unzutreffend ist. Als bloße Schutzbehauptung in den Raum gestellt sind auch die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer lediglich zu touristischen Zwecken nach Österreich eingereist sein soll, räumte er doch noch in der Befragung ein, seit acht Jahren illegal in Österreich einer Beschäftigung nachzugehen (AS 74), dann wiederum widersprach er sich, indem er aussagte, der Zweck seiner Einreise sei damit zu begründen, dass er hier Familie habe (AS 73). Seine Wankelmütigkeit zum Einreisegrund zeigt, dass es sich bei seiner Argumentation lediglich um eine Schutzbehauptung handelt, weil serbischen Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht im Schengenraum für nur 90 Tage und nur zu touristischen Zwecken zukommt. An dieser Stelle sei auch darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit, im Jahr 2014, mehrmals aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgegriffen wurde (AS 1; AS 11; AS 16) und der Aufforderung seitens der Behörde, das Bundesgebiet zu verlassen nicht nachgekommen ist. Dass der Beschwerdeführer jeweils nur die erlaubte Zeit „zu touristischen Zwecken“ in Österreich verbracht haben und zwischendurch immer wieder ausgereist sein will, ist nicht lebensnah und daher unglaubwürdig. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass unterdrückt. Dass er ihn bloß verloren haben will und nunmehr Corona-bedingt keinen neuen erhalte, ist, auch in diesem Punkt ist der Behörde zu folgen, aus der Luft gegriffen.

Aus einem Auszug aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres geht hervor, dass der Beschwerdeführer aktuell über Barmittel von EUR 10,-- verfügt und gab der Beschwerdeführer auch selbst an, kein Bargeld zu haben (AS 74).

Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft:

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sind aktenkundig (AS 157 f). In Zusammenschau damit, dass die Behörde die Anfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichtes, ob Abschiebungen nach Serbien weiterhin regelmäßig stattfinden würden, im festgestellten Umfang bejahte und über den Beschwerdeführer bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme samt Einreiseverbot erlassen wurde, weshalb – sobald diese durchsetzbar wird – mit einer zeitnahen Abschiebung gerechnet werden kann, war die Verhältnismäßigkeit festzustellen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Schubhaft (FPG):
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3.       die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1.       ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a.      ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2.       ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3.       ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4.       ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5.       ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6.       ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.       der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b.       der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.       es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7.       ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.       ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9.       der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gelinderes Mittel (FPG)

„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1.       in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2.       sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

2.       eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

Dauer der Schubhaft (FPG)

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,

1.       drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2.       sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,

1.       die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.       eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3.       der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4.       die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.“

Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren wird (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle -Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
Zum konkret vorliegenden Fall:

Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd § 76 Abs. 2 FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt. Am 27.08.2021 war hierbei aus Sicht des BVwG der Sicherungszweck „Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ gegeben.

Soweit die Beschwerde vorbringt, das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes sei grob mangelhaft gewesen, verkennt sie die Rechtslage, da Schubhaftbescheide gemäß § 76 Abs. 4 FPG als Mandatsbescheide gemäß § 57 AVG zu ergehen haben. Weder sind an Mandatsbescheide nach höchstgerichtlicher Rsp. hohe Begründungsanforderungen zu stellen, noch hat einem Mandatsbescheid ein umfangreiches Ermittlungsverfahren voranzugehen. Es ist angesichts dieser Umstände nicht ersichtlich, warum der Schubhaftbescheid im Hinblick auf seine Begründung nicht in der Lage sein sollte, die gegenständlich verhängte Schubhaft zu tragen.
Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf:

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG gesetzlich definiert. Über den Beschwerdeführer wurde zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung eine Schubhaft verhängt. Die Behörde hat sich dabei auf die Z 1 und 9 leg. cit. bezogen. Auch wenn dem Beschwerdeführer zuzubilligen ist, dass er im Zuge der Einvernahme bei Verhängung der Schubhaft die Formblätter zwecks Erlangung eines HRZ ausfüllte, steht dem gegenüber, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Verborgenen lebt und seinen eigenen Angaben zufolge seit acht Jahren einer illegalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgeht. Er ist offensichtlich nicht gewillt, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen. Er bekräftigte sein Verhalten noch, indem er angibt, eine Ehe rein zu dem Zwecke schließen zu wollen, damit er seinen bislang unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich fortführen kann. Durch dieses Verhalten wird jedoch deutlich, dass der Beschwerdeführer gerade nicht gewillt ist, an seinem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitzuwirken, kreisen doch seine Gedanken geradezu gegenteilig darum, wie er weiter in Österreich bleiben oder wieder ins Bundesgebiet gelangen kann. Der Beschwerdeführer tut durch diese Absichtsbekundungen klar dar, dass ihm jedes Mittel Recht ist, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich beharrlich fortzusetzen. In Zusammenschau damit, dass der Beschwerdeführer bereits seit acht Jahren illegal in Österreich Zeitungen verkauft, dabei auch auf frischer Tat betreten und Anzeige gegen ihn erstattet wurde, ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gerecht wird, mag er auch das HRZ-Formblatt ausgefüllt haben. Dass der Beschwerdeführer lieber in Österreich bleiben und nicht nach Serbien zurückkehren will hat er ebenfalls ausgesagt. Die mit Beschwerdeerhebung betonte Kooperationsbereitschaft hat die Behörde daher zu Recht nicht erkannt.

Der Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie die soziale Verwurzelung des Beschwerdeführers im Sinne der Z 9 leg. cit. als unzureichend eingestuft hat, weil er im Bundesgebiet – immerhin seit sechs Jahren – über keinen aufrechten Wohnsitz verfügt. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Bestehen familiärer Verbindungen im Bundesgebiet beruft, ist festzuhalten, dass er nicht einmal in der Lage war, einen Wohnsitz zu seinem Sohn bzw. dessen beiden Kindern anzugeben. Auch zu seiner Schwester, deren Aufenthaltsstatus er in Österreich wiederum nicht kennt, nannte er keine Adresse. Dagegen brachte er bei der Befragung am 27.08.2021 zwei konkrete Adressen vor, die sich jedoch nach Abfrage durch die Behörde im ZMR als falsch erwiesen. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf zurückzieht, dass seine Freundin ihn vor wenigen Tagen erst anmelden hätte sollen, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bereits seit Juli 2015, d.h. seit über sechs Jahren, über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt und sich seither im Verborgenen aufhält. Das Vorhandensein von Bargeld bzw. ausreichender Existenzmittel verneinte der Beschwerdeführer durchwegs. Seine illegal ausgeübte Erwerbstätigkeit kann naturgemäß nicht als berufliche Verankerung gewertet werden und kommt der Bekämpfung von Schwarzarbeit zudem ein hohes öffentliches Interesse zu.

Somit durfte das Bundesamt daher (auch) vom Vorliegen des Tatbestandes des
§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG ausgehen, der für sich allein bereits hinreichend ist, die Fluchtgefahr bzw. den Sicherungsbedarf zu begründen.
Zur Verhältnismäßigkeit:

Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der BF hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Schubhaft ist vor dem Hintergrund, dass die Behörde sich um die zeitnahe Abschiebung des Beschwerdeführers bemüht, ein HRZ-Verfahren mit Serbien bereits eingeleitet hat und die Ausstellung desselben auch in sehr kurzer Zeit zu erwarten ist, verhältnismäßig. Flugverbindungen nach Belgrad sind täglich vorhanden, ebenso wie tägliche Fernbusverbindungen, was die jederzeitige Durchführbarkeit einer Abschiebung ermöglicht. Die belangte Behörde hat bereits mit Bescheid vom 30.08.2021 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, die Rechtsmittelfrist ist noch im Laufen, eine Beschwerde hat der Beschwerdeführer dagegen bislang nicht erhoben. Es ist dem Bundesamt angesichts dieser Angaben nicht entgegenzutreten, wenn es die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels iSd § 77 FPG als nicht gegeben erachtetet hat bzw. kann nicht gesagt werden, dass die Behörde ihren Ermessensspielraum nicht im Sinne des Gesetztes ausgeübt hätte.

Es ist noch darauf einzugehen, dass mit Schubhaftbeschwerde auf den schlechten gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers verwiesen wird und, mit Hinblick auf das hohe Alter des Beschwerdeführers, dessen Haftunfähigkeit moniert wird. Dem steht einerseits entgegen, dass bereits in der Beschwerde dargelegt wird, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals erfolgreich operiert wurde und lediglich Kontrolluntersuchungen angezeigt sind. Außerdem konnte der Beschwerdeführer auch seiner illegalen Beschäftigung als Zeitungsverkäufer nachgehen und ist nicht ersichtlich, weshalb er arbeiten gehen, nicht jedoch haft- oder überstellungsunfähig sein sollte. Auch werden die angesprochenen medizinischen Belange und der psychische Zustand des Beschwerdeführers bei jeder Inhaftierung von Seiten des polizeiärztlichen Dienstes in einem Polizeianhaltezentrum geprüft und ist im Fall des Beschwerdeführers die Haftfähigkeit, wie oben ausführlich erörtert, gegeben. Eine laufende medizinische Betreuung ist sichergestellt und wird auch in den behördlichen Unterlagen des polizeiärztlichen Dienstes dokumentiert. Weder in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung finden sich Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in relevanter Weise verschlechtert hätte, noch wurden vom Beschwerdeführer selbst, der sich in seiner niederschriftlichen Einvernahme selbst als „gesund“ bezeichnete, bzw. von seinem Vertreter anderes erfordernde medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht, weshalb eine Unverhältnismäßigkeit auch in Bezug auf seinen Gesundheitszustand nicht erblickt werden kann.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers im konkreten Fall zu gewährleisten.

Der vom Beschwerdeführer begehrten und daher eingehend geprüften Forderung nach einem gelinderen Mittel, sei es eine Sicherheitsleistung, die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine Meldeverpflichtung, kann daher auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. zur Sicherung Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr seines neuerlichen Untertauchens besteht. Insbesondere ist auf Grund seines bisher gezeigten Verhaltens – immerhin ging er die letzten acht Jahre einer illegalen Beschäftigung in Österreich nach und lebte im Verborgenen – nicht davon auszugehen, dass er einem angeordneten gelinderen Mittel tatsächlich nachkommen würde. Er würde sofort wieder in Österreich abtauchen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer vor Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen und durften seine Angaben, die erst wenige Tage zurückliegen, herangezogen werden. Mit Erhebung der Beschwerde wurden diese lediglich unsubstantiiert bestritten.

Kostenersatz:

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 leg. cit. sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz.

Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat:

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

[…]

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80

[…]

Die belangte Behörde legte die Akten vor (Z 3) und gab eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde ab (Z 4). Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen, bzw. wurde derartiges von der belangten Behörde nicht geltend gemacht. Der belangten Behörde gebührt Ersatz sowohl für die Aktenvorlage als auch für die begründete Stellungnahme (Schriftsatz), insgesamt sohin EUR 426,20.

Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision:

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und konnte auf die zitierte Rechtsprechung zurückgegriffen werden, weshalb die Revision nicht zuzulassen ist.

Schlagworte

Aufenthaltsehe Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Haftfähigkeit illegale Beschäftigung illegaler Aufenthalt Kostenersatz Meldepflicht Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W284.2245891.1.00

Im RIS seit

01.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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