TE Bvwg Beschluss 2021/9/6 W287 2242880-2

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Veröffentlicht am 06.09.2021
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Entscheidungsdatum

06.09.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGG §33
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W287 2242880-2/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , StA Vietnam, in Schubhaft:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin wollte am 05.05.2021 von Bratislava durch das österreichische Bundesgebiet nach Deutschland einreisen. Der Beschwerdeführerin wurde von der deutschen Bundespolizei die Einreise nach Deutschland verweigert und diese nach Österreich rückübernommen.

2. Mit Bescheid vom 06.05.2021 wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 76 Abs 2 Z. 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung erlassen.

3. Mit Bescheid vom 10.05.2021 wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Es wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen, eine Abschiebung nach Vietnam für zulässig erklärt, keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2021 zu XXXX hinsichtlich der Rückkehrentscheidung als unbegründet abgewiesen, es wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Ferner wurde Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) ersatzlos behoben.

4. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Schubhaftbescheid vom 06.05.2021 am 28.05.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2021 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

6. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2021 die Akten gemäß §22a BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.

7. Mit Parteigehör vom 30.08.2021 wurde der Beschwerdeführerin die Aktenvorlage und der Schriftsatz des Bundesamtes zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführerin brachte keine Stellungnahme ein.

8. Am 01.09.2021 wurde die Beschwerdeführerin aus der Schubhaft entlassen, weil Flüge nach Vietnam aktuell nicht durchführbar sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang:

Der unter I.1. bis I.8. dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

Insbesondere festgestellt wird, dass sich die Beschwerdeführerin seit 06.05.2021 durchgehend in Schubhaft befunden hat, die Schubhaft am 01.09.2021 geendet hat und die gesetzliche Frist zur Überprüfung der Schubhaft am 06.09.2021 geendet hätte.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Schubhaftverfahren des BF betreffend sowie durch Einsichtnahme in die Anhaltedatei.

Die Feststellung über die Beendigung der mit Bescheid vom 06.05.2021 angeordneten Schubhaft am 01.09.2021 ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes vom 02.09.2021 sowie durch Einsichtnahme in die Anhaltedatei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A.

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen, wenn ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden soll.

Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt (vgl. zB VwGH 17.12.2007, 2005/12/0153, mwN).

Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben.

Die Beschwerdeführerin befand sich von 06.05.2021 bis 01.09.2021 in Schubhaft. Durch die Beendigung der Schubhaft ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG weggefallen. Ihre Rechtsstellung würde sich durch die Feststellung, dass ihre weitere Anhaltung in Schubhaft nicht zulässig ist, nicht ändern.

Eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 1 VwGVG.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ihrer weiteren Anhaltung in der mit Bescheid vom 06.05.2021 angeordneten Schubhaft durch Beendigung der Schubhaft weggefallen ist, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

3.2. Zu Spruchteil B. - Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit Schubhaft Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtschutzinteresses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W287.2242880.2.00

Im RIS seit

01.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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