Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/20/0834 96/20/0835Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde 1.) der K, 2.) des G und
3.) des O, alle vertreten durch ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin S, alle wohnhaft in Z, die gesetzliche Vertreterin vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in M, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 29. Mai 1996, gemeinsame Zl. 4.349.147/1-III/13/96, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Inhaltes der (gemeinsamen) Beschwerde und der ihr beigelegten Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ist davon auszugehen, daß die mj. Beschwerdeführer, irakische Staatsangehörige, am 27. März 1996 durch ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin, S, den Antrag gemäß § 4 AsylG 1991 auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl gestellt haben. Diese Ausdehnungsanträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 19. April 1996 abgewiesen.
Mit den vorliegenden, nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die dagegen gerichteten Berufungen der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Die belangte Behörde begründete dies im wesentlichen unter Hinweis auf die heranzuziehende gesetzliche Bestimmung damit, mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 1996 sei der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführer rechtskräftig abgewiesen worden. Damit fehle aber die gesetzliche Voraussetzung für eine Ausdehnung der Asylgewährung.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende (gemeinsam erhobene) Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 4 AsylG 1991 ist die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen mj. Kinder und den Ehegatten auszudehen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat. Aus dem Gesetzeswortlaut ist daher einwandfrei entnehmbar, daß eine Ausdehnung der Asylgewährung die Asylgewährung an den näher umschriebenen nahen Angehörigen voraussetzt. Auch in der Beschwerde wird nicht bestritten, daß eine Asylgewährung an die Mutter der Beschwerdeführer rechtskräftig abgelehnt wurde. Damit aber fehlt die gesetzliche Voraussetzung für die Ausdehnung der Gewährung des Asyls an die mj. Beschwerdeführer.
Auch der Versuch, das die Mutter der Beschwerdeführer betreffende Asylverfahren inhaltlich neu aufzurollen, kann zu keinem anderen Erfolg führen, weil die Frage nach Bejahung oder Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des (primären) Asylwerbers in dem Verfahren auf Ausdehnung des Asyls nicht "Sache" und damit nicht Gegenstand der Entscheidung der Berufungsbehörde im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG war, damit aber auch nicht Gegenstand der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof sein kann.
Da sich sohin bereits aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996200833.X00Im RIS seit
03.04.2001