Entscheidungsdatum
20.09.2021Norm
AVG §39 Abs2Spruch
I421 2241023-1/2E
I421 2244166-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , FN XXXX , XXXX , vertreten durch Mag. Markus Ganzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom XXXX , Zl. XXXX , und
über die Beschwerde von XXXX , XXXX , vertreten durch Mag. Markus Ganzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Zum Verfahrensgang im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin XXXX (BF1):
Mit der am 2.10.2018 beim Landesgericht Innsbruck eingelangten Klage zu XXXX wurde von einer Klägerin von der beklagten Partei „ XXXX“ ein Leistungsbegehren auf Bezahlung eines Geldbetrages und ein Feststellungsbegehren auf Haftung für zukünftige Schäden gestellt.
Mit Einbringungsvertrag vom 25.1.2019 wurde die vorgenannte beklagte Partei in die XXXX , FN XXXX eingebracht und die Firma der beklagten Partei im Firmenbuch am 5.2.2019 gelöscht.
Aufgrund des Generalversammlungsbeschlusses vom 15.2.2019 wurde die XXXX in die XXXX umbenannt.
Das eingangs genannte Zivilverfahren beim Landesgericht Innsbruck war zu XXXX anhängig und wurde vom Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom 30. Juli 2020 I) beschlossen und II) zu Recht erkannt, 1.) die Bezeichnung der beklagten Partei wird berichtigt wie folgt:
XXXX , XXXX klein G in XXXX
2.) Das Vorbringen der beklagten Partei in der abschließenden Tagsatzung vom 13.7.2020 zur mangelnden Aktivlegitimation der Klägerin wird als verspätet zurückgewiesen.
Darüber hinaus erkannte das Landesgericht Innsbruck die beklagte Partei, nunmehrige Beschwerdeführerin, hinsichtlich des überwiegenden Zahlungsbegehrens und des Feststellungsbegehrens schuldig.
Die klagende Partei in diesem Verfahren erhob gegen den Beschluss auf Berichtigung der Parteienbezeichnung Rekurs an das.
Die beklagte Partei und nunmehrige Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz eingebracht am 14.9.2020 Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck an das Oberlandesgericht Innsbruck.
Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 20.1.2021 zu XXXX wurde über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30.7.2020 zu XXXX sowie den Rekurs der klagenden Partei gegen den darin enthaltenen Beschluss auf Berichtigung der Parteienbezeichnung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen: „
I. dem Rekurs der klagenden Partei wird Folge gegeben und der erstinstanzliche Beschluss im angefochtenen Umfang ersatzlos aufgehoben. Die Revision ist nicht zulässig.
II. im Übrigen wird aus Anlass der Berufung das angefochtenen Urteil als nichtig aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme von einer Berichtigung der Parteienbezeichnung der beklagten Partei aufgetragen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Berufung endgültig selbst zu tragen. Die Kosten des Rekurses der Klägerin sowie die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung sind weitere Kosten des Verfahrens.“
Auf Seite 14 dieses Beschlusses wird vom OLG Innsbruck auch dargelegt, dass der BF1 Rechtsmittellegitimation gegen das wider sie ergangene Urteil zukommt. Auf Seite 15 des Beschlusses wird vom OLG Innsbruck mit näher Begründung ausgeführt, dass die BF1 die Kosten ihrer Berufung endgültig selbst zu tragen hat.
Mit Schriftsatz der beklagten Partei vom 5.2.2021 und nunmehrige BF1 brachte diese rechtsfreundlich vertreten beim Landesgericht Innsbruck den Antrag auf Rücküberweisung der zu Unrecht eingezogenen Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren ein, da mit Beschluss des OLG Innsbruck das angefochtene Urteil als nichtig aufgehoben worden sei. Die BF1 habe aufgrund dieses nichtigen Urteils eine Berufung eingebracht und dementsprechend Euro 10 735 an Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren an das Gericht überwiesen. Weiters bringt die BF1 in diesem Antrag vor, es sei über die Berufung inhaltlich nicht entschieden worden, zumal das bekämpfte Urteil vorab schon als nichtig erklärt worden sei.
Der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck hat mit Bescheid vom 10.3.2021 dem Rückzahlungsantrag der BF1 keine Folge gegeben. Diese Entscheidung wird damit begründet, dass gemäß § 2 Z. 1 lit. c des Gerichtsgebührengesetzes der Anspruch des Bundes auf die Gebühr mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet wird was auch ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei. Es stünde im gegenständlichen Fall unzweifelhaft fest, dass das Oberlandesgericht Innsbruck die Berufungsschrift der nunmehrigen Rückzahlungswerberin vom 14.9.2020 auch als Berufungsschrift angesehen habe.
Gegen den Bescheid hat die BF1 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, wobei die Beschwerde im elektronischen Rechtsverkehr am 1.4.2021 bei der belangten Behörde, Präsident des Landesgericht Innsbruck, eingebracht wurde. Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom selben Tag die Beschwerde unter Anschluss des Justizverwaltungsakts dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte dieser Akt am 6.4.2021 in der zuständigen Gerichtsabteilung der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
In dieser Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es habe sich mit der zweitgerichtlichen Entscheidung, nämlich, dass das Urteil nichtig sei, herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin nie Partei im gegenständlichen Verfahren ( XXXX LG Innsbruck) gewesen sei. Dementsprechend könne keine Zahlungspflicht (für die bezahlte Pauschalgebühr) entstehen. Das nichtige Ersturteil sei vielmehr als rechtliches Nullum anzusehen, wogegen keine Berufung eingebracht werden könne bzw. sei keine Pauschalgebühr dafür zu entrichten.
2. Zum Verfahrensgang im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers XXXX (BF2):
Auch in diesem Gebührenverfahren ist Grundverfahren das schon oben geschilderte Verfahren XXXX LG Innsbruck.
Mit dem Beschluss des OLG Innsbruck zu XXXX vom 20.01.2021 wurde das erste Erstinstanzliche Urteil vom 20.07.2020 wegen Nichtigkeit aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme von einer Berichtigung der Parteienbezeichnung der beklagten Partei aufgetragen.
Vom Erstgericht wurde in der Folge am 4.3.2021 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die klagende Partei beantragte in dieser Verhandlung, dass die Parteienbezeichnung der beklagten Partei berichtigt werde auf XXXX , den nunmehrigen Beschwerdeführer (im folgenden auch BF2). Die beklagte Partei sprach sich dagegen aus. Das LG Innsbruck hat sodann in der Verhandlung die beantragte Berichtigung beschlossen (siehe VH Protokoll Seite 2ff). Die Verhandlung wurde vom LG Innsbruck an diesem Tag geschlossen.
Mit Urteil des LG Innsbruck zu XXXX vom 18.03.2021 (Urteil im zweiten Rechtsgang) wurde der Beklagte (BF2) schuldig erkannt hinsichtlich des weit überwiegenden Zahlungsbegehrens und dessen Haftung für zukünftige Schäden gegen über der Klägerin festgestellt.
Gegen dieses Urteil erhob der BF2 mit Schriftsatz vom 14.4.2021 an das LG Innsbruck Berufung. Auf dem Rubrum dieses Schriftsatzes vermerkte der BF2 in Fettschrift: „Kein Gebühreneinzug Pauschalgebühr wurde bereits entrichtet“. Am Schluss dieser Berufung verzeichnet der BF2 die PG in Höhe von EUR 10.735, -- unter Kosten mit dem Zusatz „(bereits entrichtet)“.
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 6.5.2021, gerichtet an den Rechtsanwalt des BF2, wurde die Pauschalgebühr für die Berufung mit EUR 10.735, -- und die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG mit EUR 8, -- dem BF2 zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.
Der BF2 hat sich gegen diesen Zahlungsauftrag mit Schriftsatz vom 18.5.2021 gewandt und dessen Aufhebung beantragt.
Der Präsident des LG Innsbruck, nunmehr belangte Behörde, hat mit Bescheid vom 10.6.2021 ausgesprochen, dass der BF2 schuldig ist die vorgenannte Pauschalgebühr und die Einhebungsgebühr zu bezahlen. In der Begründung wird festgehalten, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft tritt und mit diesem Bescheid neuerlich über die Gebührenpflicht entschieden wird. In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die natürliche Person XXXX (BF2) und die juristische Person XXXX zwei unterschiedliche Rechtssubjekte mit eigener Rechtspersönlichkeit sind. Nach der klaren Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 GGG sei bei zivilgerichtlichen Verfahren „der Rechtsmittelwerber“, d.h. jeder Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig. Die Berufung der beklagten Partei (BF2) vom 14.4.2021 gegen das Urteil vom 18.3.2021 sei als eigenständige Berufung zu sehen.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des BF2 vom 21.6.2021 an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid vollständig aufzuheben.
In der Beschwerde führt der BF2 im Wesentlichen aus, dass gemäß der Bestimmung des § 3 Abs. 1 GGG im zivilgerichtlichen Verfahren die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten sei. Eingeräumt wird, dass es richtig sein mag, dass die natürliche Person des Beschwerdeführers (BF2) und die juristische Person XXXX zwei „unterschiedliche Rechtsobjekte mit eigener Rechtspersönlichkeit“ seien. „Im gegenständlichen Fall ist dies aber als einheitliche Partei und eine Partei zu betrachten…“(Beschwerde Seite 3).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben.
Die Beschwerdeführerin (BF1) hat im Rubrum der Berufungsschrift gegen das Urteil XXXX des Landesgericht Innsbruck vom 20.7.2020 als beklagte Partei die Firma der Beschwerdeführerin unter Angabe der Firmenbuchnummer geführt und auf Seite 2 dieses Schriftsatzes ausdrücklich erklärt, dass die beklagte Partei Firma XXXX FN XXXX gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck Berufung an das Oberlandesgericht Innsbruck erhebt.
Der Beschwerdeführer (BF2) hat im Rubrum der Berufungsschrift gegen das Urteil XXXX des Landesgericht Innsbruck vom 18.3.2021 als beklagte Partei sich als natürliche Person geführt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Behördenakt und wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten, weshalb er ohne weiteres festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt werden kann.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in der Berufung sich als Berufungswerberin unter Angabe der Firmenbuchnummer deklarierte, ergibt sich aus der vorliegenden Berufungsschrift.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung:
Nach Ansicht des VwGH sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des § 39 Abs. 2a AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 3 erster Satz).
Aufgrund des Sachverhalts, der sich aus einem zivilgerichtlichen Grundverfahren ergibt, erachtet das Bundesverwaltungsgericht unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt, gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm. § 17 VwGVG die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
Über beide seitens der Beschwerdeführer anhängigen Beschwerden wird somit mit der gegenständlichen Entscheidung gemeinsam abgesprochen.
Zu A)
Der Antrag der Beschwerdeführerin (BF1) auf Rückzahlung der entrichteten Pauschalgebühr wurde von der belangten Behörde zurecht abgewiesen. Eingangs darf diesbezüglich auf die schlüssige rechtliche Beurteilung im bekämpften Bescheid verwiesen werden.
Das Vorbringen in der Beschwerde der BF1 gegen diesen bekämpften Bescheid, die XXXX sei nie Partei im gegenständlichen Verfahren (damit gemeint das Zivilverfahren) gewesen und das erstinstanzliche Urteil sei aufgrund der Aufhebung desselben wegen Nichtigkeit ein rechtliches Nullum gewesen, wogegen keine Berufung möglich sei und daher keine Pauschalgebühr fällig wäre, vermag daran nichts zu ändern.
Aus § 2 Ziff 1 lit c GGG ergibt sich klar, dass der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet wird, sodass die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren durch Einbringung der Berufungsschrift der Beschwerdeführerin1 entstand und ja auch in dieser als Kosten verzeichnet wurden. Damit ist also die Gebührenschuld dem Grunde und der Höhe nach entstanden.
Aus § 7 Abs. 1 Ziff 1 GGG ergibt sich ebenso klar, dass Zahlungspflichtig für die Gebühr der Rechtsmittelwerber ist. Aus der eingebrachten und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Berufung der BF1 ist unzweifelhaft ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin1 Rechtmittelwerberin war und sohin zahlungspflichtig ist. Ob die Beschwerdeführerin nunmehr das nichtige Ersturteil für ein rechtliches nullum hält und ausführt, sie sei nie Partei des Verfahrens gewesen, mag dahingestellt bleiben, ändert aber jedenfalls nichts daran, dass die Beschwerdeführerin als Rechtsmittelwerberin die Pauschalgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren mit Überreichung der Berufung ausgelöst hat und dafür zahlungspflichtig ist. Es wurde daher von der belangten Behörde dem Antrag auf Rückzahlung der Pauschalgebühr zu Recht keine Folge gegeben. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
Auch wurden dem Beschwerdeführer (BF2) mit dem bekämpften Bescheid zurecht die Pauschalgebühr für seine Berufung, deren Höhe in beiden Verfahren unstrittig ist, und die Einhebungsgebühr zur Zahlung vorgeschrieben. Wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 4.3.2021 im Grundverfahren ergibt, wurde in dieser Verhandlung die Bezeichnung der beklagten Partei mit Beschluss berichtigt auf den Namen des Beschweredeführers2. Der Beschwerdeführer2 wurde in der Folge mit Urteil zur Leistung an die Klägerin verurteilt und seine Haftung dieser gegenüber festgestellt und hat der Beschwerdeführer2 gegen dieses Urteil vom 18.3.2021 Berufung erhoben und nicht etwa die Beschwerdeführerin1 als juristische Person.
Wenn nunmehr der BF2 in seiner Beschwerde vorbringt, dass gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 GGG im zivilgerichtlichen Verfahren die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten sei, ist dem beizupflichten. Allerdings wird in Abs. 5 dieser Bestimmung ausdrücklich angeordnet, dass die Pauschalgebühren in zweit- und drittinstanzlichen zivilgerichtlichen Verfahren (Ziffer 1) von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten sind.
Es steht nun aber fest und liegt klar auf der Hand, dass die im Grundverfahren eingebrachte erste Berufung von der Beschwerdeführerin1 als juristische Person und die zweite Berufung vom Beschwerdeführer2 als natürliche Perons eingebracht wurden, also von zwei unterschiedlichen Rechtsmittelwerbern und ist daher von jedem dieser Rechtsmittelwerber die Pauschalgebühr zu entrichten, wie sich dies aus der Bestimmung den § 3 Abs. 1 GGG klar ergibt.
Es waren daher beide Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berufungsverfahren Einbringung Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Pauschalgebühren Rechtsmittelgebühr Rechtsmittelverfahren Verfahrensverbindung ZahlungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I421.2244166.1.00Im RIS seit
01.10.2021Zuletzt aktualisiert am
01.10.2021