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AbgabenverfahrenNorm
BAO §293Rechtssatz
Die Einrichtung des § 293 BAO dient nicht dazu, Irrtümer der Behörde bei der Auslegung des Gesetzes zu berichtigen (Hinweis E 28.11.1979, 1429/79, sondern nur zur Beseitigung des infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Behörde entstandenen erkennbaren Auseinanderklaffens von Bescheidabsichten und formeller Erklärung des Bescheidwillens. Die durch die Novellierung 1980 des § 293 Abs 1 BAO erfolgte Ausdehnung soll dem Umstand Rechnung tragen, daß auch bei der Unterstützung durch eine automatisierte Datenverarbeitungsanlage Fehler unterlaufen können, durch die bewirkt wird, daß der Bescheid anders lautet als es die Abgabenbehörde beabsichtigt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982130122.X01Im RIS seit
01.10.2021Zuletzt aktualisiert am
01.10.2021