RS Vwgh 1982/10/13 82/13/0122

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Veröffentlicht am 13.10.1982
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Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293
BAONov 1980 Art1 Z126

Rechtssatz

Die Einrichtung des § 293 BAO dient nicht dazu, Irrtümer der Behörde bei der Auslegung des Gesetzes zu berichtigen (Hinweis E 28.11.1979, 1429/79, sondern nur zur Beseitigung des infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Behörde entstandenen erkennbaren Auseinanderklaffens von Bescheidabsichten und formeller Erklärung des Bescheidwillens. Die durch die Novellierung 1980 des § 293 Abs 1 BAO erfolgte Ausdehnung soll dem Umstand Rechnung tragen, daß auch bei der Unterstützung durch eine automatisierte Datenverarbeitungsanlage Fehler unterlaufen können, durch die bewirkt wird, daß der Bescheid anders lautet als es die Abgabenbehörde beabsichtigt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982130122.X01

Im RIS seit

01.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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