RS Vwgh 1984/10/18 83/15/0125

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Veröffentlicht am 18.10.1984
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Stempel- und Rechtsgebühren
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1
VwGG §29
VwGG §48 Abs1 lita
VwGG §48 Abs1 Z1 implizit

Rechtssatz

Da sich der § 29 VwGG nur auf Beschwerden bezieht, ist die Beibringung einer dritten Ausfertigung einer Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde gemäß § 24 Abs 1 VwGG nicht erforderlich; sohin besteht dafür kein Anspruch auf Ersatz der Stempelgebühren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983150125.X02

Im RIS seit

01.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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