Index
Stempel- und RechtsgebührenNorm
VwGG §24 Abs1Rechtssatz
Da sich der § 29 VwGG nur auf Beschwerden bezieht, ist die Beibringung einer dritten Ausfertigung einer Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde gemäß § 24 Abs 1 VwGG nicht erforderlich; sohin besteht dafür kein Anspruch auf Ersatz der Stempelgebühren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983150125.X02Im RIS seit
01.10.2021Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021