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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §55Beachte
Rechtssatz
Es besteht keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 3 NAG 2005 auf den Fall der Abweisung eines Verlängerungsantrages wegen des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung auszuweiten (vgl. VwGH 22.9.2009, 2009/22/0169; 19.2.2014, 2013/22/0177). Es besteht für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 11 Abs. 3 NAG 2005 deshalb keine Notwendigkeit, weil gemäß § 44b iVm. § 43 Abs. 2 sowie § 44 Abs. 3 NAG 2005 (idF. BGBl. I Nr. 29/2009) ein Antrag auf Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels gestellt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 MRK geboten ist (vgl. VwGH 22.9.2009, 2009/22/0169). Diese Überlegungen sind auch auf die seit Inkrafttreten des FNG 2014 geltende Rechtslage übertragbar, weil es den revisionswerbenden Parteien nunmehr offensteht, einen Antrag zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 MRK gemäß dem (den Vorgängerbestimmungen der §§ 44b iVm. 43 Abs. 2 bzw. 44 Abs. 3 NAG 2005 idF. BGBl. I Nr. 29/2009 nachgebildeten) § 55 AsylG 2005 zu stellen (vgl. zur Herauslösung der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen aus dem NAG 2005 und zur Überführung in das 7. Hauptstück des AsylG 2005 RV 1803 BlgNR 24. GP 43 ff). Der VwGH sieht daher weiterhin keine Notwendigkeit, bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Abwägung nach Art. 8 MRK vorzunehmen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220165.L02Im RIS seit
01.10.2021Zuletzt aktualisiert am
01.10.2021