RS Vwgh 2021/9/3 Ra 2021/22/0165

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Veröffentlicht am 03.09.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
40 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
44 Zivildienst
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AsylG 2005 §55
B-VG Art133 Abs4
FNG 2014
MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §43 Abs2 idF 2009/I/029
NAG 2005 §44 Abs3 idF 2009/I/029
NAG 2005 §44b idF 2009/I/029
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/22/0166

Rechtssatz

Es besteht keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 3 NAG 2005 auf den Fall der Abweisung eines Verlängerungsantrages wegen des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung auszuweiten (vgl. VwGH 22.9.2009, 2009/22/0169; 19.2.2014, 2013/22/0177). Es besteht für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 11 Abs. 3 NAG 2005 deshalb keine Notwendigkeit, weil gemäß § 44b iVm. § 43 Abs. 2 sowie § 44 Abs. 3 NAG 2005 (idF. BGBl. I Nr. 29/2009) ein Antrag auf Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels gestellt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 MRK geboten ist (vgl. VwGH 22.9.2009, 2009/22/0169). Diese Überlegungen sind auch auf die seit Inkrafttreten des FNG 2014 geltende Rechtslage übertragbar, weil es den revisionswerbenden Parteien nunmehr offensteht, einen Antrag zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 MRK gemäß dem (den Vorgängerbestimmungen der §§ 44b iVm. 43 Abs. 2 bzw. 44 Abs. 3 NAG 2005 idF. BGBl. I Nr. 29/2009 nachgebildeten) § 55 AsylG 2005 zu stellen (vgl. zur Herauslösung der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen aus dem NAG 2005 und zur Überführung in das 7. Hauptstück des AsylG 2005 RV 1803 BlgNR 24. GP 43 ff). Der VwGH sieht daher weiterhin keine Notwendigkeit, bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Abwägung nach Art. 8 MRK vorzunehmen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220165.L02

Im RIS seit

01.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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