Entscheidungsdatum
12.05.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L501 2186854-1/21E
L501 2186857-1/20E
L501 2186840-1/18E
L501 2186842-1/15E
L501 2186844-1/15E
L501 2186847-1/15E
L501 2186852-1/15E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 07.05.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) Herrn XXXX , 2.) Frau XXXX , 3.) Herrn XXXX , alle Staatsangehörigkeit Irak, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, sowie die Beschwerden von 4.) Frau XXXX , 5.) Frau XXXX , 6.) Herrn XXXX , und 7.) Herrn XXXX , alle Staatsangehörigkeit Irak, alle vertreten durch den Vater XXXX , dieser vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2018, Zlen. 1.) 1087997306-151359557, 2.) 1058473808-150343032, 3.) 1058473710-150343059, 4.). 1087997600-151359646, 5.) 1087997502-151359590, 6.) 1058473601-150343045, 7.) 1131043904-161312145 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.05.2021
I. den Beschluss gefasst:
A)
Die Verfahren werden infolge Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I., II., III. bzw. 1., 2. und 3. I. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG insoweit eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
A)
Im Übrigen wird den Beschwerden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführenden Parteien 1), 2), 3), 4), 5), 6) und 7) auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wird 1.) Herrn XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus " für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wird 2.) Frau XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wird 3.) Herrn XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus " für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wird 4.) Frau XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wird 5.) Frau XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wird 6.) Herrn XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus " für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wird 7.) Herrn XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus " für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
I. und II:
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.05.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da seitens der beschwerdeführenden Parteien sowie der belangten Behörde auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Minderjährigkeit Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L501.2186842.1.00Im RIS seit
30.09.2021Zuletzt aktualisiert am
30.09.2021