Entscheidungsdatum
12.05.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
1.) L525 1408797-2/27E
2.) L525 2171883-1/26E
3.) L525 2239227-1/4E
4.) L525 2171884-1/16E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Zöchling über die Beschwerde des 1. XXXX (L525 1408797-2), geb. XXXX , 2. XXXX (L525 2171883-1), geb. XXXX , 3. XXXX (L525 2239227-1) geb. XXXX , 4. XXXX (L525 2171884-1), geb. XXXX , alle StA. XXXX , 3. und 4. vertreten durch 1. und 2., diese wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX sowie vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung öffentlicher mündlichen Verhandlungen am 6.4.2021 und am 20.04.2021 zu Recht erkannt:
A)
Zu L525 1408797-2
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.
Zu L525 2171883-1
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.
Zu L525 2239227-1
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.
Zu L525 2171884-1
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III. Die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG bei sämtlichen Verfahren nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung MinderjährigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L525.2239227.1.00Im RIS seit
30.09.2021Zuletzt aktualisiert am
30.09.2021