TE Bvwg Beschluss 2021/5/18 W131 2229414-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2021
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Entscheidungsdatum

18.05.2021

Norm

APAG §35
AVG §53a
AVG §53a Abs1
AVG §53a Abs2
B-VG Art133 Abs4
GebAG §24
GebAG §25 Abs1
GebAG §25 Abs1a
GebAG §26
GebAG §27
GebAG §28 Abs2
GebAG §29
GebAG §30
GebAG §31 Abs1
GebAG §31 Abs1a
GebAG §31 Abs2
GebAG §32 Abs1
GebAG §32 Abs2
GebAG §33
GebAG §34
GebAG §35
GebAG §36
GebAG §39 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W131 2229414-1/79Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzendem und durch die Richter Mag Thomas GRUBER und Mag Hubert REISNER als Beisitzer iZm der Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsbehörde APAB vom 21.02.2020, Zl. QS32/19-06/JEB, wegen Bestimmung von Sachverständigengebühren beschlossen:

A)

Die Kosten der bestellten Sachverständigen XXXX werden mit 7.869,00 Euro bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I.Verfahrensgang

1. Das Beschwerdeverfahren gemäß Entscheidungskopf wurde vom BVwG mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 17.09.2020, gekürzte Ausfertigung vom 18.09.2020 zu W131 W131 2229414-1/58E, rechtskräftig erledigt.

22. Im Ermittlungsverfahren wurde die Sachverständige laut Spruch bestellt.

Mit der Eingabe OZ 39 übte die Sachverständige ihre Gebührenwarnpflicht gemäß § 25 Abs 1a GebAG aus.

Der Beschwerdeführerin wurde danach ein von dieser erlegter Kostenvorschuss für Sachverständigengebühren iHv 11.000 Euro rechtskräftig auferlegt und von dieser auch erlegt.

3. Nach Anfertigung eines schriftlichen Prüfberichts, also eines Gutachtens, wurde seitens der belangten Behörde beantragt, dass die Sachverständige zur mündlichen Verhandlung geladen werden möge.

4. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Beschwerdeverfahren mit dem zitierten Erkenntnis erledigt und begehrte die Sachverständige mit der Eingabe, OZ 61, fristgerecht Gebührenzuspruch gemäß dem GebAG.

5. Die Gebühren wurden dabei gemäß Honorarnote wie folgt verzeichnet:

[...]

Beschwerde XXXX gegen Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsbehörde APAB

Gebührennote Nr. 2020-01

Für die Erstellung eines Sachverständigen-Gutachtens aus dem Fachgebiet der Abschlussprüferqualitätssicherung

Reisekosten (§ 28 Abs. 2)

Benützung des eigenen PKWs für die Anreise nach XXXX

 

a)       424 Km á 0,42        EUR 178,08

b)       Ticketkosten für die Anreise zur mündlichen
Verhandlung am 17.9.2020 in Wien            EUR 90,71

Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften § (30)

Für die Mitwirkung an der Gutachtenskonzipierung,

Reinschrift und Ausfertigung des Gutachtens

XXXX Stunden á qualifizierter h-Satz EUR XXXX     EUR XXXX

XXXX Stunden á EUR XXXX (Sekretariatsmitarbeiterin)   EUR XXXX

Sonstige Kosten (§ 31) Schreibgebühr

a)       Kosten für Kopien Gutachten

140 Seiten a EUR 0,20      EUR 28,00

Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 32 Abs 1. 33)

a)       Wegzeiten am 17.9.2020 in Wien   

(Wegzeiten – 5 Stunden á EUR 28,20)     EUR 141,00

Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten

(§§ 34, 35 und 37)

a)       Befundaufnahme
(Korrespondenz, Durchsicht der übermittelten Unterlagen

-        Insbesondere der überarbeiteten

Qualitätssicherungs-Handbücher – sowie

Besprechungen im geprüften Prüfungsbetrieb)

XXXX Stunden á qualifizierter Stundensatz EUR XXXX    EUR XXXX

b)       Finalisierung des Gutachtens

XXXX Stunden á qualifizierter Stundensatz EUR XXXX    EUR 1.080,00

c)       Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am

17.9.2020 in Wien inkl. Vorbereitungszeit

XXXX Stunden a qualifizierter Stundensatz EUR XXXX    EUR 1.200,00

Porto (§ 31 Abs 1 Z 5)

a)       Für Versand Gutachten und Briefe     EUR 15,5o

Zwischensumme        EUR 6.558,29

Umsatzsteuer (§ 31 Abs 1 Z 6)       EUR 1.311,65

Zusammen          EUR 7.869,94

Abgerundet auf volle EUR (§ 39 Abs. 2)     EUR 7.869,00             

[...]

6. Mit der Note OZ 62 wurde den Verfahrensparteien Parteiengehör zu dieser Gebührennote wie folgt eingeräumt:

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelt der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde die per Telefax überreichte Honorarnote / Geltendmachung des Gebührenanspruchs der bestellten Sachverständigen.

Die Adressaten mögen sich binnen 14 Tagen darüber erklären, ob die verzeichneten Gebühren dem Grunde und der Höhe nach als richtig oder unrichtig beurteilt werden und im Falle der Beurteilung als unrichtig auch die dafür maßgeblichen Gründe angeben.

Binnen gleicher Frist möge erklärt werden, ob eine Verfahrenspartei aus bestimmten Gründen davon ausgeht, dass die Sachverständigenkosten gemäß § 76 AVG nicht der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind.

7. Die Verfahrensparteien akzeptierten die Gebührennote der Sachverständigen dem Grunde und der Höhe nach. Zudem langten auch keine Prozesserklärungen ein, wonach jemand anderer als die Beschwerdeführerin diese Kosten zu tragen hätte, siehe dazu die Mitteilungen der Verfahrensparteien des Beschwerdeverfahrens, OZZ 63 und 64.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang und insb die darin enthaltenen Verfahrenstatsachen werden als Sachverhalt festgestellt. Die in der wiedergegebenen Gebührennote der Sachverständigen enthaltenen Tatsachenangaben zum Umfang bzw der Wertigkeit der von ihr erbrachten Leistungen bzw getätigten Aufwendungen werden hiermit ausdrücklich in der verzeichneten Form festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus Gerichtsakt zu W131 2229414-1.

Die verzeichneten Gebühren erscheinen dem Grunde und der Höhe nach plausibel und wurden von den Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht bestritten. Sohin konnten die Gebührenverzeichnungen des Sachverständigen diesem Kostenbestimmungsbeschluss sachgerecht im Rahmen der gemäß § 45 AVG zu Grunde gelegt werden, soweit es dabei um Tatsachenfragen ging.

Dass die Sachverständige - rücksichtlich ihrer außergerichtlichen Einkünfte gemäß § 34 GebAG - XXXX Euro netto Stundensatz verrechnen kann, blieb unbestritten und wurde von der Sachverständigen auch unterlagenmäßig mit der OZ 61 belegt, womit jedenfalls insoweit keine Zweifel an dieser Tatsachenangabe bestanden, zumal die Sachverständige als solche im Bereich der Abschlussprüferaufsicht faktisch in Überprüfung von Wirtschaftsprüfern tätig war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 9 Abs 1 BVwGG war gegenständlich nach der mündlichen Verhandlung durch den Senat zu entscheiden und waren dabei verfahrensrechtlich abweichend von Sondervorschriften im GebAG das VwGVG und subsidiär die in § 17 VwGVG verwiesenen Bestimmungen des AVG anzuwenden.

Zu A)

3.2. § 53a AVG, der gemäß § 17 VwGVG anzuwenden ist, lautet in den hier interessierenden Teilen:

§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

3.3. Die hier interessierenden Vorschriften des GebAG idF 29.09.2020 - als dem Datum der Legung der Gebührennote der Sachverständigen gemäß Eingabe OZ 61, lauten:

[...]

Sachverständige

Umfang der Gebühr

§ 24. Die Gebühr des Sachverständigen umfaßt 1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 25. (1) Der Anspruch auf die Gebühr richtet sich nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch.

(1a) Ist zu erwarten oder stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen den Wert des Streitgegenstands oder 2 000 Euro, in Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aber 4 000 Euro übersteigt, so hat die oder der Sachverständige das Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen. Unterlässt der oder die Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch. In dringenden Fällen können unaufschiebbare Tätigkeiten auch schon vor der Warnung oder dem Zugang einer Reaktion darauf begonnen werden.

(2) Werden zu einer Amtshandlung mehrerer Sachverständige zugezogen, so hat jeder von ihnen Anspruch auf die volle Gebühr, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(3) Ist die Tätigkeit des Sachverständigen aus seinem Verschulden unvollendet geblieben, so hat er keinen, sonst nur einen Anspruch auf die seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechende Gebühr. Hat der Sachverständige aus seinem Verschulden seine Tätigkeit nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erbracht oder sein Gutachten so mangelhaft abgefasst, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, so ist die Gebühr für Mühewaltung um ein Viertel zu mindern.

Gebührenvorschuß

§ 26. Dem Sachverständigen ist auf Antrag ein angemessener Vorschuß zu gewähren.

Reisekosten

§ 27. (1) Die §§ 6, 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.

(2) Das gleiche gilt für den § 9, soweit es sich nicht um ein eigenes Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad handelt.

(3) Das gleiche gilt für die §§ 10 und 11, doch entfällt die in § 10 Z 3 vorgesehene Bestätigung.

Fahrpreisklasse. Eigenes Kraftfahrzeug. Andere als Massenbeförderungsmittel

§ 28. (1) Dem Sachverständigen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der höchsten Klasse einschließlich des Preises einer Platzkarte, wenn aber das vom Sachverständigen benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, der nächstniedrigen tatsächlich geführten Klasse; für Strecken, die der Sachverständige mit dem Flugzeug zurücklegt, gebührt ihm die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.

(2) Die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs sind stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Die Kosten für die Benützung eines Fahrrades sind gleichfalls stets zu ersetzen.

(3) Die Kosten für die Benützung eines anderen Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Sachverständigen auch dann zu ersetzen, wenn Gewicht, Umfang oder Beschaffenheit der Werkzeuge, Geräte oder sonstigen Gegenstände, die der Sachverständige zur Beweisaufnahme mitnehmen muß, dies rechtfertigt.

Aufenthaltskosten

§ 29. Die §§ 13 bis 15 sind sinngemäß anzuwenden.

Kosten für die Beziehung von Hilfskräften

§ 30. Dem Sachverständigen sind die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen

1. die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muß, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen;

2. die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (§§ 6 bis 15).

Sonstige Kosten

§ 31. (1) Den Sachverständigen sind ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:

1. die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen;

2. die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Materialien (insbesondere Filmmaterial, Reagenzien, Chemikalien, Farbstoffe, Präparate, Injektionsmittel);

3. die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten;

4. die Kosten für die Benützung der von ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören;

5. die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen);

6. die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.

(1a) Übermittelt der Sachverständige sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG), so gebührt ihm dafür ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.

(2) Alle anderen Aufwendungen sind mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten.

Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 32. (1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht,

1. als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat,

2. als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),

a) dem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder

b) er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt.

Erhöhung der Entschädigung für Zeitversäumnis. Aufteilung

§ 33. (1) Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 28,20 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 19,00 €.

(2) Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.

Gebühr für Mühewaltung

§ 34. (1) Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.

(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.

(3) Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:

1. für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;

2. für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;

3. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

(4) Beziehen Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar nach einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung, so sind die darin enthaltenen Sätze als das anzusehen, was die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird.

(5) Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit von Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.

Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung

§ 35. (1) Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, in der Höhe von 22,70 €; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 52,50 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 37,40 €.

(2) Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.

Gebühr für Aktenstudium

§ 36. Für das Studium des ersten Aktenbandes gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr.

Höhere Gebühr

§ 37. (1) Für die im Auftrag des Gerichtes durchgeführte Überprüfung des gerichtlichen Gutachtens eines anderen Sachverständigen oder von einander widersprechenden gerichtlichen Gutachten mehrerer Sachverständiger ist der Sachverständige mit der doppelten Gebühr zu entlohnen, die für das überprüfte Gutachten, bei einander widersprechenden Gutachten für das höher zu vergebührende Gutachten, jeweils samt Befund, nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, selbst wenn er keinen Befund aufnimmt.

(2) Verzichtet der Sachverständige auf die Zahlung der Gebühr aus den Amtsgeldern, so steht ihm in zivilgerichtlichen Verfahren eine höhere als die vorgesehene Gebühr dann zu, wenn die Parteien einvernehmlich der Bestimmung der Gebühr in dieser Höhe zustimmen oder wenn die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind und innerhalb der gemäß § 39 Abs. 1 letzter Satz festgesetzten Frist gegen die vom Sachverständigen verzeichnete Gebühr keine Einwendungen erheben.

[...]

3.4. Die in der Eingabe über die Gebührengeltendmachung detailliert aufgeschlüsselten Kostenbestandteile lassen sich den obigen Bestimmungen des GebAG, soweit hier anwendbar, eindeutig zuordnen und erscheinen insoweit auch rechtlich eindeutig als zustehend.

So steht zB die verzeichnete Gebühr gemäß § 34 GebAG im Abgelich zu den im Verfahren belegten außergerichtlichen Einkünften der Sachverständigen zu.

ZB auch die KFZ - Kosten von 0,42 Euro pro Kilometer entsprechen dem § 28 Abs 2 GebAG iVm § 11 Abs 3 Z 2 RGV.

Dementsprechend waren die Kosten wie ersichtlich zu bestimmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtslage wie wiedergegeben eindeutig erschien und insoweit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorlagen.

Schlagworte

Abschlussprüfung Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen Gebührenanspruch Gebührenfestsetzung Gebührenhöhe Gebührenpflicht Gutachten mündliche Verhandlung nichtamtlicher Sachverständiger Qualitätsmanagement Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W131.2229414.1.00

Im RIS seit

30.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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