Entscheidungsdatum
18.06.2021Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I421 2240580-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Polen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.01.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine polnische Staatsangehörige, stellte am 22.07.2019 einen Antrag auf Bescheinigung des Daueraufenthaltes und reichte dafür am 24.07.2019 per Fax eine Bestätigung der Hinterbliebenenrente aus Polen mit einem Bezugsbetrag von ca. EUR 510,00 sowie eine Versicherungsbestätigung ein. Das Amts der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, berechnete die Bezugshöhe sowie die Versicherung als nicht ausreichend.
Am 27.08.2019 modifizierte die BF ihren Antrag auf „Anmeldebescheinigung-Privat“, dies nachdem sie aufgefordert worden war, weitere Unterlagen für den Nachweis der Kontinuität des umfassenden Versicherungsschutzes und der ausreichenden Existenzmittel vorzulegen oder den Antrag von „Bescheinigung des Daueraufenthaltes“ auf „Anmeldebescheinigung – Privat“ unter Vorlage von Nachweisen ausreichender Existenzmittel zu modifizieren.
Mit 19.05.2020 erging eine Information über das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht durch das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) in der diesem der obige Verfahrensgang mitgeteilt wurde und darüber hinaus, dass die BF als Nachweis ausreichender Existenzmittel die Bestätigung der Hinterbliebenenrente vorgelegt habe, im August 2019 bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) einen Antrag auf Ausgleichszulage gestellt habe, daher nicht die Voraussetzungen des § 51 NAG vorlägen und um Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersucht werde.
Am 19.05.2020 verständigte das BFA die BF über die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisungsentscheidung, in eventu eines Aufenthaltsverbotes, und den Stand der Beweisaufnahme und erteilte es ihr zugleich die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Die BF bezog sich in ihrer Stellungnahme, eingelangt beim BFA am 23.06.2020 darauf, dass sie sich seit 2005 bis heute durchgehend in Wien aufgehalten habe, nicht erwerbstätig sei, ihren Lebensunterhalt durch den Bezug der Ausgleichszulage vom PVA in der Höhe von EUR 253,64 und einer polnischen Rente bestreite, über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz bei der ZUS und WGKK verfüge. Zudem führte sie aus, dass sie in Österreich über Bekannte verfüge, seit 1979 Witwe sei und in ihrem Heimatland über ihre Tochter und ihren Sohn verfüge, wobei sie mit ihrer Tochter zerstritten sei. Im Jahr 2015/16 habe sie eine Brustkrebs Operation im Spital in XXXX gehabt, weshalb sie seither vierteljährlich zu einer ärztlichen Kontrolle dorthin nach Polen fahren müsse.
Mit Bescheid vom 29.01.2021, Zl. XXXX , sprach das BFA die Ausweisung der BF aus (Spruchpunkt I.) und erteilte ihr einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat (Spruchpunkt II.).
In der darauffolgenden Beschwerde vom 24.02.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 03.03.2021, bekämpfte die BF den oben angeführten Bescheid und brachte zusammengefasst vor, dass sie seit 2005 durchgehend in Wien gemeldet sei, internationale EU Versicherung in ganz Europa habe, wegen gesundheitlichen Problemen zwischenzeitig nur geringfügig arbeiten habe können, EUR 550,00 Rente bekomme, jetzt für eine kleine Wohnung Untermiete in der Höhe von EUR 170,00 monatlich bezahle, der Rest für ihren Lebensunterhalt bleibe und von Österreich EUR 250,00 Ausgleichszulage bekomme.
Das BFA legte am 16.03.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 22.03.2021, die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht mit der Stellungnahme vor, der Daueraufenthalt sei nicht erfüllt, da laut Versicherungsdatenauszug im Zeitraum vom 14.03.2016 bis 01.08.2017 kein Beschäftigungsverhältnis vorläge und beantrage, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist Staatsangehörige Polens. Ihre Identität steht fest. Die BF wurde am XXXX in XXXX in Polen geboren und ist im Entscheidungszeitpunkt 67 Jahre alt.
In Österreich war die BF vom 27.09.2005 bis zum 08.07.2009 mit Nebenwohnsitz in Wien gemeldet. Seit dem 08.07.2009 ist sie durchgehend mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet. Die BF lebt seit 15.12.2017 alleine in einer 1-Zimmer-Wohnung mit einem Mietzins in der Höhe von EUR 170,00. Die Mietkosten trägt die BF selbst. Die BF hat in Österreich einige Bekannte, aber keine Familienangehörigen. In Polen lebt ihr volljähriger Sohn und ihre volljährige Tochter, wobei sie zur Tochter keinen Kontakt mehr pflegt. Die BF ist seit 1979 verwitwet und hat keine Sorgepflichten.
Die BF geht derzeit keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach. Die BF war vom 10.10.2014 bis zum 31.10.2015 geringfügig bei XXXX , von 01.11.2015 bis zum 14.03.2016 bei XXXX , von 01.08.2017 bis zum 31.12.2017 bei XXXX und von 17.08.2017 bis zum 30.06.2018 bei XXXX beschäftigt. Zuletzt war sie vom 01.09.2017 bis zum 31.12.2017 als mehrfach geringfügig beschäftigte Arbeiterin gemeldet.
Die BF bestreitet ihre Lebenserhaltungskosten durch eine polnische Hinterbliebenenrente in der Höhe von ungefähr EUR 500,00 – 520,00 und einer Ausgleichszulage von der PVA in der Höhe von EUR 253,64 monatlich. Die BF verfügt nicht über ausreichend Existenzmittel in Österreich. Aufgrund des Bezuges der Hinterbliebenenrente verfügt die BF durch die Sozialversicherungsanstalt ZUS gleichzeitig über eine Krankenversicherung. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die BF auch über eine internationale EU Versicherung verfügt.
Die BF wurde im Jahr 2015/16 wegen einer Brustkrebsdiagnose in einem Spital in XXXX operiert und fährt seither vier Mal im Jahr zur ärztlichen Kontrolle nach Polen.
Die BF ist strafgerichtlich unbescholten. Es sind ihr keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. Sie bezog im Bundesgebiet bislang außer der Ausgleichszulage keine Sozialleistungen oder sonstige Zuwendungen der öffentlichen Hand.
Insgesamt hält sich die BF schon seit mehr als 15 Jahren im Bundesgebiet auf, ist seit 12 Jahren in Österreich mit Hauptwohnsitz erfasst und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Schon aufgrund der langen Aufenthaltsdauer liegen maßgebliche private Bezüge der BF im Bundesgebiet vor. Es liegen daher wesentliche Anhaltspunkte für eine Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang unter Punkt I. ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen in Hinblick auf die Person der BF, ihres Geburtsortes und ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen betreffend ihre Familie, insbesondere, dass sie verwitwet ist und einen volljährigen Sohn und eine volljährige Tochter in Polen hat, in Österreich jedoch über keine Familienangehörigen, aber Bekannten verfügt, gründen auf ihren glaubhaften Angaben in der Stellungnahme vom 23.06.2020 (AS 2 ff) und der von ihr vorgelegten Bestätigung der Hinterbliebenenrente (AS 23, 53).
Glaubhaft werden die Angaben erachtet, wonach sie im Jahr 2015/16 wegen einer Brustkrebsdiagnose in einem Spital in XXXX operiert werden musste und deshalb noch vier Mal im Jahr zur ärztlichen Kontrolle nach Polen fährt. Darüber hinaus konnte die BF dies durch Nachweise des onkologischen Instituts in XXXX belegen (AS 9 ff).
Aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters ist ihre Wohnsitznahme im Bundesgebiet nachgewiesen. Aus den glaubhaften Angaben der BF (AS 2 ff) und dem Auszug aus dem Melderegister leitet sich ab, dass sie seit 2005 in Wien aufhältig ist und seit 12 Jahren durchgehend in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Vorgelegt wurde – nach Aufforderung seitens der belangten Behörde – ein von der BF am 15.12.2017 unterfertigter Mietvertrag für eine 1-Zimmer-Wohnung in der XXXX , aus welchem der Mietzins in der Höhe von EUR 170,00 ersichtlich ist (AS 51). Dass die BF die Mietkosten selbst trägt, führte sie im Beschwerdeschriftsatz selbst an und war ihr diesbezüglich auch zu glauben.
Dass die Beschwerdeführerin derzeit keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht, gründet auf ihren eigenen Ausführungen. Die Angaben bezüglich ihrer geringfügigen Beschäftigungen im Bundesgebiet waren dem Versicherungsdatenauszug und dem AJ-WEB Auszug zu entnehmen (AS 63).
Die Feststellung zur Ausgleichszulage konnte auf Basis des Bescheides vom 03.02.2020 (AS 15) sowie den übereinstimmenden Angaben der BF in der Stellungnahme (AS 2 ff) und dem Beschwerdeschriftsatz getroffen werden.
Die Angabe, dass die BF monatlich eine polnische Hinterbliebenenrente in der Höhe von ungefähr EUR 500,00 – 520,00 bekommt und damit über eine Krankenversicherung verfügt, war dem Schreiben der Magistratsabteilung (AS 27), der von der BF vorgelegten Bestätigung (AS 23, 53) sowie der eigenen Ausführungen der BF in ihrer Stellungnahme (AS 2 ff) sowie dem Beschwerdeschriftsatz zu entnehmen, wobei der Betrag jeweils differenziert hat. Diesbezüglich war den Ausführungen der belangten Behörde sowie der Magistratsabteilung anzuschließen, dass die BF nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt.
Die Ausführung der BF im Beschwerdeschriftsatz, sie habe eine internationale EU Versicherung in ganz Europa konnte mangels Nachweis nicht belegt und festgestellt werden.
Auch ohne Einvernahme konnte aufgrund ihres handschriftlich in deutscher Sprache verfassten Beschwerdeschriftsatzes (AS 95 ff) festgestellt werden, dass die BF über gute Deutschkenntnisse verfügt.
Die Feststellungen hin Hinblick auf die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Anfrage im Strafregister am 22.03.2021. Aktuelle Auszüge des Grundversorgungssystems belegen, dass die Beschwerdeführerin außer der Ausgleichszulage keine Leistungen der Sozialhilfe bezogen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde
3.1. Zur Rechtslage
§ 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 27/2020 regelt die Ausweisung:
„(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Gemäß § 51 Abs. 1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3).
Abs. 1 des mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelten § 53a NAG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet:
„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.“
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet wie folgt:
„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."
3.2. Zur Anwendung auf den gegenständlichen Fall
Als Staatsangehörige der Republik Polen ist die BF EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a und b RL 2004/38/EG vom 3.7.2009 (Freizügigkeitsrichtlinie) hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen. Nicht von Bedeutung ist die Höhe der Vergütung, Ausmaß der Arbeitszeit und Dauer des Dienstverhältnisses (vgl. EuGH 26.2.1992, C-357/89, Raullin/Minister van Onderwijs en Weteschappen).
Die BF geht in Österreich gegenwärtig keiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nach, wodurch sie auf Grundlage des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt wäre. Es war gegenständlich in weiterer Folge zu prüfen, ob sie den Tatbestand des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt.
Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese etwa auch von einem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers stammen können (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149).
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 29.4.2004, Skalka, C-160/02, Rn. 26, festgehalten, dass die österreichische Ausgleichszulage Sozialhilfecharakter hat, soweit sie dem Empfänger im Fall einer unzureichenden Rente ein Existenzminimum gewährleisten soll. Im Urteil vom 19.9.2013, Brey, C-140/12, Rn. 60 ff, hat der EuGH dargelegt, dass die Ausgleichszulage als "Sozialhilfeleistung" (im Sinn des Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/38/EG) angesehen werden kann. Der Umstand, dass ein EWR-Bürger zum Bezug dieser Leistung berechtigt ist, könne einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (VwGH, 04.10.2018, Ra 2017/22/0218).
Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222).
Die BF hält sich seit dem Jahr 2005 im Bundesgebiet auf und ist seit dem Jahr 2009 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich erfasst. Die BF bezieht eine monatliche Hinterbliebenenrente in der Höhe von ungefähr EUR 500,00 - 520,00 und eine Ausgleichszulage in der Höhe von EUR 253,64 14 Mal jährlich. Die Mietkosten in der Höhe von EUR 170,00 trägt die BF selbst. Zuvor nahm sie in Österreich nie Sozialhilfeleistungen in Anspruch. Im Verfahren und aus dem Akt ist nicht hervorgekommen, dass die BF über erspartes Vermögen verfügt oder von im Bundesgebiet lebenden Angehörigen finanziell derart unterstützt wird, dass sie über ausreichende Existenzmittel verfügt.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, verfügt die BF damit aufgrund der zu geringen Hinterbliebenenrente nicht über ausreichende Existenzmittel und sind somit auch die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 2 NAG nicht erfüllt.
In diesem Zusammenhang gilt es – wie die belangte Behörde bereits festgehalten hat – darauf hinzuweisen, dass die BF trotz fünf Jahre ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich mangels regelmäßiger Erwerbstätigkeit kein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a Abs. 1 NAG erworben hat.
Zudem gilt anzumerken, dass aufgrund des Gesundheitszustandes der BF und des erhöhten Lebensalters (sie ist im Entscheidungszeitpunkt 67 Jahre alt) nicht davon auszugehen ist, dass sie jemals wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder sonst über ausreichend Existenzmittel ohne die Inanspruchnahme der Ausgleichszulage zusätzlich zur Hinterbliebenenrente erlangen wird.
Aus diesem Grund erfolgte die Ausweisung der BF nach § 66 Abs. 1 FPG in Verbindung mit § 55 Abs. 3 NAG im gegenständlichen Beschwerdefall dem Grunde nach zu Recht.
Jedoch steht auch die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 FPG unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG. Nach § 66 Abs. 2 FPG und § 9 BFA-VG ist bei Erlassung einer auf § 66 FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind (vgl VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049). Darüber hinaus ist gemäß § 66 Abs. 3 FPG eine Ausweisung gegen einen EWR-Bürger, der seinen Aufenthalt seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, nur dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet sein würde.
Gegenständlich kommt die belangte Behörde in ihrer Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK zum Ergebnis, dass eine Abwägung der persönlichen Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich gegen die Interessen des Staates ergeben hätten, dass ihr Verlassen des Bundesgebietes notwendig und geboten sei (vgl. AS 82).
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist gegenständlich nicht von einem notwendigen und gebotenen Verlassen der BF aus dem Bundesgebiet auszugehen und hat das BFA bei der Entscheidung über die Ausweisung die lange Aufenthaltsdauer der BF im Bundesgebiet bei der durchzuführenden Abwägung gemäß § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK nicht ausreichend berücksichtigt:
Gemäß § 9 BFA-VG ist ua eine Ausweisung gemäß § 66 Abs FPG, die in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingreift, nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an seinem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Außerdem erachtete der Verwaltungsgerichtshof auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ein Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden an einem Verbleib im Inland dann nicht als zwingend, wenn dem Umstände entgegen stehen, die das gegen diesen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. aus jüngerer Zeit etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, Rn. 9, mwN). Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; 09. 09.2014, 2013/22/0247). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).
Wie bereits in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung festgehalten, ist die BF mindestens seit 12 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig, zumal sie von 2005 – 2009 mit Nebenwohnsitz und seit 2009 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet ist. Zudem ist die BF regelmäßig, mit Ausnahme von 14.03.2016 bis zum 01.08.2017, einer geringfügigen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen, um zusammen mit ihrem Gehalt im Sinne der Hinterbliebenenrente, die sie seit 1979 bezieht, ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Seit 01.12.2018 bezieht die BF eine Ausgleichszulage, zuvor hat sie keine Sozialhilfeleistungen bezogen. Im Rahmen ihres Privatlebens und des Integrationsgrades der BF ist auch auf ihre Deutschkenntnisse und auf ihren Bekanntenkreis im Inland Bedacht zu nehmen. Zudem fühlt sich die BF in Wien geborgen, bewohnt eine 1-Zimmer-Mietwohnung in Wien und hat in Österreich „Unterstützung von der Katholischen Kirche“. Insofern kann nicht gesagt werden, dass die BF die Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich gar nicht zur sozialen und beruflichen Integration genutzt hätte.
Daran vermag auch der Umstand, dass die BF wegen ärztlichen Kontrollen aufgrund ihrer Brustkrebsoperation nach Polen fährt, nichts ändern und kann entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht von einer starken Verwurzelung im Heimatstaat die Rede sein. Zudem hat die BF zu ihrer in Polen lebenden Tochter keinen Kontakt mehr und wird von ihrem Sohn nach eigenen Angaben „geduldet“. In Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer in Österreich ist jedenfalls davon auszugehen, dass die BF hier über maßgebliche soziale und gesellschaftliche Beziehungen verfügt. Insgesamt kann davon, dass sich die BF überhaupt nicht integriert hätte bzw., dass bei der BF ein zu berücksichtigendes Privatleben nicht vorliegt, vor diesem Hintergrund keine Rede sein (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).
Auch wenn die BF über keine familiären Bindungen und damit kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügt, so liegt insgesamt jedenfalls ein schützenswertes Privatleben der BF im Bundesgebiet vor. In Anbetracht ihres Alters und Gesundheitszustandes, ihrer insgesamt langen Aufenthaltsdauer, der sozialen, gesellschaftlichen und beruflichen Integration sowie ihrer Unbescholtenheit liegt im gegenständlichen Fall ein Überwiegen der persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet über die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung vor.
Es ist nicht zu erkennen, dass ein weiterer Aufenthalt der unbescholtenen BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Es sind ihr keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten.
Die BF hat die Zeit ihres mehr als zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich zur sozialen und beruflichen Integration genutzt. Nach einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegen die privaten Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet jene an seiner Ausweisung. Die Erlassung einer Ausweisung würde daher eine Verletzung der Rechte der BF nach Art. 8 EMRK bedeuten. Die Ausweisung erfolgte somit gemäß § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK nicht zu Recht.
Dies bedingt auch die Gegenstandslosigkeit des ihr gewährten Durchsetzungsaufschubs. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids waren daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG sowie § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich daraus ergibt, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ausweisung aufgehoben Behebung der Entscheidung Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Durchsetzungsaufschub Einzelfallprüfung ersatzlose Behebung EU-Bürger EWR-Bürger finanzielle Mittel Interessenabwägung Kassation öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen UnionsbürgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I421.2240580.1.00Im RIS seit
30.09.2021Zuletzt aktualisiert am
30.09.2021